Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
userD0009:
vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Insbesondere im Hinblick auf § 204 Abs. 2 BGB verstehe ich Ihre geschilderte erhaltene Auskunft nicht.
Vielleicht nochmals Rücksprache halten.
Grüße
belkin
Didakt:
@ marten
Eine Verwirkung der Verjährungshemmung kann eintreten bzw. tritt ein beim \"Einschlafenlassen\" von Verhandlungen, z. B. auch in einem Mahnbescheid-Verfahren, d. h., wenn solche Verfahren unnötig verzögert werden.
marten:
Folgende Fragen habe ich noch gestellt:
Ist die Verjährung durch den gerichtlichen Mahnbescheid nur für 6 Monate
unterbrochen?
Antwort: nein.
Ist der Anteil der Forderung aus 2005 vom gerichtlichen Mahnbescheid bereits verjährt?
Antwort: Nein.
Auf weitere schriftliche Nachfrage habe ich leider keine Antwort erhalten.
gruss
marten
bolli:
@marten
Bei der Frage der Verjährung der Forderungen aus 2005 kommt es wohl entscheidend darauf an, wann diese geltend gemacht wurden und wie die Zeitabläufe im Mahnverfahren waren/sind.
Wenn die Forderung aus 2005 mit der Jahresrechnung 2006 geltend gemacht wurde, beginnt erst in diesem Jahr die Verjährungsfrist. Nach § 199 BGB am Ende des Jahres, also 31.12.2006. Nach § 195 BGB beträgt sie 3 Jahre, also lief sie bis zum 31.12.2009.
Wenn nun der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, wird dieser Verjährungsablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung hält aber nur ein halbes Jahr, falls nichts weiter veranlasst wird, also das Verfahren weiter betrieben wird (§ 204 Abs. 2 BGB).
Da in ihrem Fall die Abläufe ja alle ein Jahr früher liegen, sehe ich auch keinen Anlass, an der Verjährung der Forderungen aus der Rechnung von 2005 zu zweifeln. Allerdings müssen Sie dafür die Einrede der Verjährung im Zweifelsfall geltend machen, also, falls ein Verfahren eingeleitet wird, die Verjährung dieser Teilforderung geltend machen. Vielleicht meint Ihr Anwalt das. Verjährung wird nur festgestellt, wenn es jemand geltend macht. Bleibt eine Forderung unwidersprochen, kann sie auch eingetrieben werden.
rkausg:
Hallo aus dem Norden,
mein Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe ich am 29.12.2009 beim Gericht eingereicht. Danach hat der Versorger mich am 09.03. 2010 mit normaler Post angeschrieben, meinen Widerspruch auch erwähnt und mir, mit meiner Zustimmung noch am 18.03.2010 ein angeblich für ihn günstiges Urteil gekürzt und teilweise geschwärzt, zugesandt.
Jetzt hat Ende Juni das Mahngericht eine Abgabenachricht geschickt, nach der der Rechtsstreit an das AG ...-Zivilabteilung-abgegeben wurde.
Setzt durch diese Aktivität des Gerichts die Hemmung der Verjährung wieder ein und beginnt die halbjährliche Verwirkungszeit, in der der Versorger etwas unternehmen muss, jetzt neu?
Sind schon die Schreiben des Versorgers oder auch meine Antwort darauf als \"Verfahrenshandlungen zu sehen??
Danke für Eure Antwort(en)
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