Das ist ja das Unglaubliche an der RSpr. des VIII. Senats, wenn er nun auch noch die GasGVV in die Sonderkundenverhältnisse einbeziehen lassen will.
Alle Senate des BGH, soweit sie sich mit Preisanpassungsklauseln befassen mußten, haben ihr Augenmerk in diese Richtung gelenkt und darauf geachtet, dass dem Kunden die Indikatoren für eine Änderung transparent werden müssen. Nur nicht der VIII.
Letzterem gefallen die Regelungen in § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV so gut, obwohl mit Wischi-Waschi nicht zu überbieten, dass er sein Leitbild daran abwienert, um dann dem Kunden im Billigkeitsprozess die Möglichkeit wieder wegzunehmen, Greifbares zu Gesicht zu bekommen.
Diese RSpr. ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu überbieten.