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Autor Thema: Klage der ESB  (Gelesen 40502 mal)

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Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #60 am: 15. März 2009, 12:34:34 »
@Grobschnitt

Gratulation Ihnen und Ihrer Anwältin Frau Ahrens zum Erfolg!

Nunmehr scheint sich auch in Bayern die Position der Justiz offensichtlich wesentlich zu verändern.
Das dürfte auch für die noch anhängigen bzw.zukünftigen Verfahren beim OLG München, u.a. gegen die Erdgas Schwaben, neue Hoffnung geben.
Durch derartige Zahlungsklagen haben die Versorger genau das Gegenteil von dem erreicht, was Ihnen vorschwebte.

Damit zeigt sich auch eines sehr deutlich:
Das aus einer Zahlungsklage resultierende Risiko ist auf der Versorgerseite ungleich höher, als auf der Verbraucherseite.
Was nutzen einem EVU nun gewonnene Einzelklagen angesichts einer verlorenen Berufungsklage mit daraus eventuell folgender grundsätzlicher Bedeutung?

Wie zitierte Fr. RA Holling aus Düsseldorf so schön:

Yes, we can!

mfg

DocTom

Offline RuRo

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Klage der ESB
« Antwort #61 am: 15. März 2009, 19:19:24 »
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

\"Yes, we can\" wird aber erst dann die juristische Diaspora in Bayern beenden, wenn den Versorgern vom OLG München ordentlich in den Allerwertesten getreten wird. Es kann nicht angehen, dass die Versorger in den Klagebegehren gegen die Verbraucher auf Grundversorgung argumentieren und meinen, Sie kämen damit schadlos durch.

Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

Jedem Anfang wohnt ein gewisser Zauber inne   ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #62 am: 15. März 2009, 21:22:51 »
Zitat
Original von RuRo
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

\"Yes, we can\" wird aber erst dann die juristische Diaspora in Bayern beenden, wenn den Versorgern vom OLG München ordentlich in den Allerwertesten getreten wird. Es kann nicht angehen, dass die Versorger in den Klagebegehren gegen die Verbraucher auf Grundversorgung argumentieren und meinen, Sie kämen damit schadlos durch.

Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

Jedem Anfang wohnt ein gewisser Zauber inne ;)

@RuRo

da gebe ich Ihnen durchaus recht. Ich habe die Tarifinformationen von einigen Gasversorgern intensiv verfolgt und bin der Ansicht, dass die Zuordnung, ob es sich um Grund- oder Sondervertrags- (oder gar Normsondervertragskunden?) handelt, von den Unternehmen selbst mehr oder weniger willkürlich getroffen wird.

Nachdem jahrelange Bestrebungen bestanden, Kunden möglichst als Sondervertragskunden zu handhaben (u.a. um geringere Konzessionsabgaben und den Anspruch nach § 315 BGB zu verhindern, ... ), rudern die Gasversorger jetzt offensichtlich zurück und deklarieren nun auch Großverbraucher als Tarifkunden, in einem Fall konnte ich entdecken, dass anscheinend ausschließlich nur noch verschiedene Grundversorgungen angeboten werden.

In Ihrem Fall erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, dass nur die niedrigen Konzessionsabgaben abgeführt wurden ( die man vielleicht jetzt eventuell noch schnell nachzahlt und dem Kunden vielleicht in honoriger Weise nicht mehr rückwirkend in Rechnung stellt), trotzdem aber behauptet wird, es handle sich um Tarifkunden. Ich habe auch Fälle entdeckt, wo entgegen der eindeutigen Vorgaben der GasGVV über Jahre hinweg keine öffentlichen Preisbekanntmachungen erfolgten.
Alles zusammen eigentlich angeblich sichere Indizien für den Vertragsstatus.

Nach meiner Ansicht entspricht es grundsätzlichem Interesse, dass die o.g. Zuordnung, die von wesentlicher Bedeutung für die Prozessergebnisse wird, im Wesentlichen nicht von zufällig auftauchenden Begriffen wie dem o.g. Partnerbonus, etc. abhängt, sondern dass hier eine klare Differenzierung, ggf. durch höchstrichterlicher Rechtsprechung, erfolgt.

Sonst gibt es im Gassektor zukünftig eine fixe Zweiklassengesellschaft:
Sondervertragskunden, die vorerst unbefristet die Preise von \"anno dazumal\" bezahlen dürfen und Tarif- bzw. Grundversorgungskunden, die jede beliebige Preiserhöhung mit richterlichem Placet akezeptieren müssen (und denen man ggf. die Verluste im Sondervertragskundengeschäft noch zusätzlich aufbürden könnte?).

mfg

DocTom

Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #63 am: 16. März 2009, 09:46:49 »
Zitat
Original von RuRo
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.

Danke! Aber auch hier wieder der Hinweis, der \"gehört\" meiner Anwältin.

Zitat
Original von RuRo
Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.

Die erstinstanzliche Entscheidung, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, wurde doch gekippt. Das LG Landshut hat auf Basis der \"Wirtschaftsprüferbescheinungen\" eine Billigkeitsprüfung nach $315 durchgeführt und der ESB \"billige\" Preise attestiert.

Das Berufungsverfahren gründete auf meinen Sondervertragsstatus. Dem hat sich das OLG bereits in der ersten Verhandlung angeschlossen und wurde allerdings vehement von der Gegenseite torpediert. Ich kann jetzt nicht beurteilen, inwieweit es dem gegnerischen Anwalt gelungen wäre, dass Gericht davon zu überzeugen das ich Tarifkunde bin. Das \"I-Tüpfelchen\" war auf jeden Fall der Partnerbonus. ESB-Kunden sollten auf jeden Fall ihre Unterlagen nach einem Sondervertragsstatus sichten. Inwieweit hier schon die Preislisten der ESB reichen (...Sonderpreise im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung) kann ich nicht beurteilen. In meinen Unterlagen existiert noch ein Info-Heft der ESB (Stand August 2003), in dem mehrfach von Sondervertrag gesprochen wird! Also Augen auf.

Gruß
Grobschnitt

Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #64 am: 20. März 2009, 19:00:29 »
Grobschnitt- Urteil des OLG München vom 12.03.2009

Glückwunsch noch einmal dem unverzagten Gaskunden und seiner Rechtsanwältin.

Bei einem zwischenzeitlich verzagten Kunden hätte die Anwältin die Berufung nicht allein und von sich aus erfolgreich führen können.

Offline tangocharly

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Klage der ESB
« Antwort #65 am: 23. März 2009, 20:07:47 »
Zitat
Das Berufungsverfahren gründete auf meinen Sondervertragsstatus. Dem hat sich das OLG bereits in der ersten Verhandlung angeschlossen und wurde allerdings vehement von der Gegenseite torpediert. Ich kann jetzt nicht beurteilen, inwieweit es dem gegnerischen Anwalt gelungen wäre, dass Gericht davon zu überzeugen das ich Tarifkunde bin. Das \"I-Tüpfelchen\" war auf jeden Fall der Partnerbonus. ESB-Kunden sollten auf jeden Fall ihre Unterlagen nach einem Sondervertragsstatus sichten. Inwieweit hier schon die Preislisten der ESB reichen (...Sonderpreise im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung) kann ich nicht beurteilen. In meinen Unterlagen existiert noch ein Info-Heft der ESB (Stand August 2003), in dem mehrfach von Sondervertrag gesprochen wird! Also Augen auf.

Wie kommen Sie drauf, dass das Kriterium eines \"Partnerbonus\" entschieden hat ?
In der Entscheidung ist von der \"vereinbarten\" Vertragslaufzeit die Rede. Irgendwelche Tarifbesonderheiten wurden sogar \"dahingestellt\" belassen.

Wie soll der \"Partnerbonus\" denn aussehen ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline noedl

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Klage der ESB
« Antwort #66 am: 24. März 2009, 11:45:05 »
Partnerbonus bedeutet, dass Du dich für einen längeren Zeitraum (2-5 Jahre) an ESB fest bindest und dafür von ESB z.B. 500/1000/...KwH als \"Bonus\" gratis bekommst. Meistens schliesst man so einen Bonus bei einem Neuvertrag bzw. bei einem Eigentümerwechsel ab.

Offline noedl

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Klage der ESB
« Antwort #67 am: 25. März 2009, 16:24:05 »
eines ist mir bis jetzt noch nicht ganz klar:
beruht dieses Urteil auf der Eigenschaft des Beklagten während der Laufzeit des Sondervertrages (5 Jahre), d.h. hat ESB die Tarife trotz des Partnervertrages erhöht? Oder bleibt der Kunde auch nach Ablauf eines Partnerbonus Sondervertragskunde?
In meinem Fall hatte ich auch einen Sondervertrag - ich habe diesen aber nicht mehr verlängert, weil ich sonst die erhöhten Preise hätte akzeptieren müssen (denen ich aber widersprochen habe). Zwar hat mir ESB den Vertrag nicht gekündigt, geht aber davon aus, dass dieser ja \"ausgelaufen\" sei. Abgerechnet wurde aber weiterhin im ESB-Multi-Tarif, nur eben ohne \"Bonus\". Erst die Abrechnung 2008 erfolgte willkürlich in der Grundversorgung...

Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #68 am: 25. März 2009, 16:47:04 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Glückwunsch noch einmal dem unverzagten Gaskunden...

Nomen est omen ;)

Zitat
Original von RR-E-ft
Bei einem zwischenzeitlich verzagten Kunden hätte die Anwältin die Berufung nicht allein und von sich aus erfolgreich führen können.

Das stimmt, aber auch hier möchte ich mir keine fremden Federn anziehen: wenn nicht der BdEV mit dem Prozesskostenfonds weiterhin Unterstützung geleistet hätte, wäre ich vielleicht doch verzagt geworden und hätte klein bei gegeben. So war das Risiko für mich kalkulierbar. Also an dieser Stelle nochmals für den Prozesskostenfonds trommeln und auch von hier ein dickes Dankeschön an den BdEV!

So nebenbei bringe ich als \"Gegenleistung\" ein hoffentlich verwertbares Urteil von einem (bayerischen!) OLG mit.

Gruß
Grobschnitt

Offline tangocharly

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Klage der ESB
« Antwort #69 am: 25. März 2009, 20:30:08 »
Zitat
Original von noedl
eines ist mir bis jetzt noch nicht ganz klar:
beruht dieses Urteil auf der Eigenschaft des Beklagten während der Laufzeit des Sondervertrages (5 Jahre), d.h. hat ESB die Tarife trotz des Partnervertrages erhöht? Oder bleibt der Kunde auch nach Ablauf eines Partnerbonus Sondervertragskunde?
In meinem Fall hatte ich auch einen Sondervertrag - ich habe diesen aber nicht mehr verlängert, weil ich sonst die erhöhten Preise hätte akzeptieren müssen (denen ich aber widersprochen habe). Zwar hat mir ESB den Vertrag nicht gekündigt, geht aber davon aus, dass dieser ja \"ausgelaufen\" sei. Abgerechnet wurde aber weiterhin im ESB-Multi-Tarif, nur eben ohne \"Bonus\". Erst die Abrechnung 2008 erfolgte willkürlich in der Grundversorgung...


Wenn der Sondervertrag zeitbestimmt endet, dann endet er zum bestimmten Termin. Jetzt müsste der Versorger in die Ersatzversorgung eintreten, § 38 EnWG. Wenn er dies nicht macht, sondern zu den bisherigen Konditionen weiter versorgt, dann kommt (was wunder) ein Vertragsschluß konkludent zustande. Nämlich über die Fortsetzung des Vertrages, oder, wenn Sie so wollen, über die Vertragsverlängerung. Der Wegfall des Bonus macht aus dem ESB-Multi-Tarif noch keine Ersatzversorgung (die Versorgersprachregelung \"wir-versorgen-alle- in-allen-Tarifen\" zeigt hier, dass sich \"die Katze (mit den Bestpreisklauseln) in den Schwanz beißt\"). Erfolgt seitens des Versorgers kein Hinweis in Textform auf den Eintritt der Ersatzversorgung (§ 3 Abs. 2 GasGVV), dann kann er sich auch nicht auf diese Rechtsformänderung berufen (venire contra factum proprium).

Aber warten wir\'s ab; der BGH meint es ja gut mit seinen Versorgern. Und ob man da, weil es für Letztere unzumutbar sein könnte, hinter jedem Kunden herlaufen zu müssen, um ihm alles Mögliche und Unmögliche in präzisem Juristendeutsch zu verklammbüsern, hierzu mit einer Fiktion zu arbeiten nicht für unmöglich halten könnte, so wie z.B. mit dem \"Sockelpreis\" (den man auch vergeblich im BGB sucht) ? Na, wer weiß schon ......
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Offline Grobschnitt

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Klage der ESB
« Antwort #70 am: 26. März 2009, 01:39:08 »
Zitat
Original von tangocharly
Wie kommen Sie drauf, dass das Kriterium eines \"Partnerbonus\" entschieden hat ?
In der Entscheidung ist von der \"vereinbarten\" Vertragslaufzeit die Rede. Irgendwelche Tarifbesonderheiten wurden sogar \"dahingestellt\" belassen.

Wie soll der \"Partnerbonus\" denn aussehen ?

Die Entscheidungen des BGH zu Sondervertragskunden aus dem letzten Jahr betrafen den Fall eines schriftlichen Sondervertrages. Darauf wies der Anwalt der ESB hin, um zu verhindern, dass das OLG Bezug auf diese Urteile nahm. Mit mir sei nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so die ESB. An dieser Stelle konnte ich auf den \"Partnervertrag/Partnerbonus\" verweisen, den ich für die Dauer von 5 Jahren bei Vertragsbeginn abgeschlossen hatte. Dies ist eine zusätzliche Vereinbarung mit der ESB: Partnerverträge haben eine vereinbarte Laufzeit, die für beide Seiten verbindlich ist. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur bei Umzug.

Das OLG hat daraus, vielleicht nicht ganz richtig(?), einen schriftlich abgeschlossenen Sondervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren gemacht und konnte somit die Urteile des BGH anwenden.

Offline tangocharly

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Klage der ESB
« Antwort #71 am: 26. März 2009, 15:05:22 »
Zitat
Die Entscheidungen des BGH zu Sondervertragskunden aus dem letzten Jahr betrafen den Fall eines schriftlichen Sondervertrages.

Solange keine zwingenden Formvorschriften existieren, ist dies belanglos.
Aber, ein starkes Indiz ist natürlich der schriftlich geschlossene SoVe.
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Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #72 am: 26. Oktober 2009, 15:20:07 »
Auf einen schriftlichen Sondervertrag stellt auch das Urteil des OLG München vom 01.10.2009 für einen Sondervertrag zutreffend nicht ab.

ESB hatte den Kunden nachträglich den Abschluss eines Sondervertrages bzw. eines Vertrages zu besonderen Wahlleistungen mit Mindestvertragslaufzeit (Partnerbonus etc. pp.) bestätigt.

Das ist dann nach OLG München bereits ein Sondervertrag.

Zuweilen hatte ESB innerhalb der nachträglichen Vertragsbestätigung (Begrüßungs- oder Willkommensschreiben genannt) ausgeführt, dass die Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV erfolge, zuweilen den Text der AVBGasV dabei sogar beigefügt.

Dies genügt jedoch für die wirksame Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in den Sondervertrag gerade nicht. Notwendig wäre, dass der Kunde vor Vertragsabschluss die entsprechenden AGB inhaltlich kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, § 305 II BGB. Die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb eines Begrüßungsschreibens nach Vertragsabschluss genügt deshalb für eine wirksame Einbeziehung nicht. Deshalb stand der ESB oftmals in den Sonderverträgen schon kein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber den Kunden  zu, was durch jüngste Amtsgerichtsentscheidungen (Passau, Starnberg) wiederholt bestätigt wurde.

 

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