Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---@Gas-Rebell
Das Teilurteil des AG Dannenberg habe ich zwar gelesen, Ihrem Zitat jedoch wohl aus Faszination über andere kluge und dort niedergeschriebene Feststellungen nicht die gebührende Achtung geschenkt.
--- Ende Zitat ---
Sie scheinen einen gewissen Hang zur selektiven Lesart zu haben.
--- Zitat ---Die Ausgestaltung dieses Auskunftsanspruchs ... hängt entscheidend davon ab, welche sachgerechten Einwände der Auskunftsgläubiger gegen die Angaben des Schuldners vorbringt.
--- Ende Zitat ---
Woher nehmen Sie diese Auffassung, dass der Versorger nur insoweit Auskunft zu erteilen hätte, wie der Verbraucher substantielle Einwände gegen die Angaben des Versorgers vorbringt? Ich kann dafür nicht eine einzige Rechtsgrundlage erkennen. Außerdem: welche „Angaben“ überhaupt? Wogegen soll der Kunde subtantiiert Einwände vorbringen, wenn das EVU sich schlicht weigert, nähere Angaben zu machen und sich allein auf die Aussage zurückzieht, die Preisneubestimmung habe einer ebensolchen Kostenveränderung entsprochen?
--- Zitat ---Nach wie vor folge ich Ihrer Ansicht nicht, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs auch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gehört. Wenn diese Geschäftsgeheimnisse im Rahmen des Gerichtsverfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit offengelegt werden, so ist ein Verrat dieser Tatsachen durch § 353d StGB strafbewehrt. Eine zivilrechtliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt keinen gleichwertigen Schutz her, was schon allein durch die fehlenden staatsanwaltlichen Ermittlungsmöglichkeiten begründet ist.
--- Ende Zitat ---
Darin, dass eine zivilrechtliche strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung grundsätzlich keinen \"gleichwertigen\" (nebenbei: es geht nicht um \"gleichwertigen\", sondern \"hinreichenden\") Schutz darstelle, kann nun wieder ich Ihnen in keiner Weise folgen. Zum einen ist es doch so, dass der Versorger zunächst einmal eine konkrete Gefährdung darzulegen hat, dass und wie davon auszugehen ist, dass der Kunde die eingesehenen Informationen mit einer nicht von der Hand zu weisenden Wahrscheinlichkeit auch zum Schaden des Versorgers nutzen wird. Allein an dieser Hürde dürften viele Versorgereinwände gegen die Offenlegung scheitern.
Zum anderen hängt der Schutzumfang doch von der konkreten Formulierung der Verpflichtungserklärung ab. Wird hier z.B. die Höhe der Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Versorgers gestellt („Der Unterzeichner verpflichtet sich für den Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannten Vertragspflichten an den Vertragspartner eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall landgerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.“), kann ich nicht erkennen, dass kein hinreichender Schutz gegeben sein sollte. Zumal die vorsätzlich falsche Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durchaus auch aus § 263 StGB den Staatsanwalt auf den Plan rufen kann.
Wenn die zivilrechtliche Verpflichtungserklärung zudem nicht nur eine Geheimhaltungpflicht, sondern auch ein generelles Nutzungsverbot auch zu eigenen (z.B. Wettbewerbs-)Zwecken beinhaltet, dann bietet § 353d StGB sogar geringeren Schutz, da vom Verbot nur \"Mitteilungen\" erfasst werden.
--- Zitat ---So wie ich Sie bisher verstanden habe, wollen Sie die Pflicht zur Vorlage von Belegen bei § 315 BGB jedoch generell annehmen. Das geht mir zu weit.
--- Ende Zitat ---
Insoweit Sie weiter oben darauf hingewiesen haben, dass immer der Einzelfall zu prüfen ist, sind wir einer Meinung. Sie schienen mir jedoch eine Vorlage von Belegen hier generell abzulehnen, was wiederum mir zu weit geht.
reblaus:
@Gas-Rebell
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Woher nehmen Sie diese Auffassung, dass der Versorger nur insoweit Auskunft zu erteilen hätte, wie der Verbraucher substantielle Einwände gegen die Angaben des Versorgers vorbringt? Ich kann dafür nicht eine einzige Rechtsgrundlage erkennen.
--- Ende Zitat ---
Es ist ja wohl so, dass Sie einen sehr weitreichenden Anspruch des Verbrauchers formulieren, Auskunft von seinem Versorger verlangen zu dürfen. Für diesen umfänglichen Anspruch haben Sie eine Rechtsgrundlage zu benennen.
Dass § 242 BGB diesen Anspruch in der Regel nicht hergibt, habe ich dargelegt. Soweit Sie einwenden, dass der Verbraucher zu substantiierten Einwänden gar nicht in der Lage ist, kann ich dem nicht zustimmen. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn der Verbraucher keine ausreichende betriebswirtschaftliche Sachkenntnis besitzt, um sich sachkundig mit dem Thema zu beschäftigen. Dann wird er sich einen Gehilfen zulegen müssen. Liegen solche Grundkenntnisse jedoch vor, kann er sich einen Überblick über die Marktverhältnisse verschaffen, die Einfuhrpreise analysieren, die Jahresabschlüsse des Versorgers einsehen und aus diesen Zahlen Plausibilitätsrechnungen erstellen oder solche erstellen lassen. Weiterhin steht es ihm offen, Verständnisfragen an den Versorger zu stellen, um Marktgegebenheiten korrekt einschätzen zu können. Mit diesen öffentlich zugänglichen Informationen kann einer Mindestbegründung des Versorgers sehr wohl substantiiert entgegen getreten werden. Dann hat der Versorger diese Zweifel in gleicher Weise substantiiert auszuräumen.
Eine zivilrechtliche strafbewehrte Verschwiegenheitserklärung ist gegenüber einer strafrechtlichen Sanktionierung schon dadurch im Nachteil, dass dem Versorger keine rechtlichen Möglichkeiten offenstehen, einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitserklärung zu beweisen. Eine Konventionalstrafe verliert jedoch jegliche Abschreckungswirkung, wenn sie wegen Beweisnöten praktisch nicht durchgesetzt werden kann.
Beim Verdacht einer Straftat stehen der Staatsanwaltschaft jedoch umfängliche Ermittlungswerkzeuge zur Verfügung, um die Straftat auch tatsächlich beweisen zu können. Daher stellt ein Verstoß gegen § 353d StGB eine völlig andere Qualität dar, als die Missachtung einer Verschwiegenheitserklärung.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Es ist ja wohl so, dass Sie einen sehr weitreichenden Anspruch des Verbrauchers formulieren, Auskunft von seinem Versorger verlangen zu dürfen. Für diesen umfänglichen Anspruch haben Sie eine Rechtsgrundlage zu benennen.
Dass § 242 BGB diesen Anspruch in der Regel nicht hergibt, habe ich dargelegt.
--- Ende Zitat ---
Dafür, dass § 242 BGB einen hinreichenden Anspruch auf Auskunftserteilung regelmäßig nicht hergebe, sind Sie bis jetzt jede Rechtsgrundlage schuldig geblieben. Demgegenüber habe ich obenstehend bereits diverse Rechtsquellen zitiert. Ihr Versuch, mir den Ball zurückzuspielen und sich so aus der Affaire zu ziehen, verfängt deshalb nicht.
--- Zitat ---Soweit Sie einwenden, dass der Verbraucher zu substantiierten Einwänden gar nicht in der Lage ist, kann ich dem nicht zustimmen. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn der Verbraucher keine ausreichende betriebswirtschaftliche Sachkenntnis besitzt, um sich sachkundig mit dem Thema zu beschäftigen. Dann wird er sich einen Gehilfen zulegen müssen.
--- Ende Zitat ---
Selbst wenn der Verbraucher in der Lage sein sollte, die von Ihnen beispielhaft aufgeführten Untersuchungen anzustellen, dürfte er sehr schnell an Grenzen stoßen. Denn Sie werden nicht von der Hand weisen wollen, dass – auch wenn die veröffentlichten Zahlen des Versorgers allein durchaus plausibel klingen mögen - sich dahinter dennoch einige Kellerleichen verstecken können.
Abgesehen davon dürften wohl weit über 90 Prozent der Verbraucher nicht in der Lage sein, ohne fremde Expertenhilfe auch nur eine Grobvorprüfung vorzunehmen. Das heißt, Sie verlangen, dass der Verbraucher jedenfalls hohe Kosten auf sich zu nehmen habe, um auch nur ansatzweise sicher von seinem Recht aus § 315 BGB Gebrauch machen zu können? Mit Verlaub, reblaus, Sie geraten hier in Abgründe der Unverhältnismäßigkeit.
Im Übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast - wie RR-E-ft schon mehrfach aufgezeigt hat - nicht beim Verbraucher, sondern beim Versorger.
--- Zitat ---Eine zivilrechtliche strafbewehrte Verschwiegenheitserklärung ist gegenüber einer strafrechtlichen Sanktionierung schon dadurch im Nachteil, dass dem Versorger keine rechtlichen Möglichkeiten offenstehen, einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitserklärung zu beweisen. Eine Konventionalstrafe verliert jedoch jegliche Abschreckungswirkung, wenn sie wegen Beweisnöten praktisch nicht durchgesetzt werden kann.
Beim Verdacht einer Straftat stehen der Staatsanwaltschaft jedoch umfängliche Ermittlungswerkzeuge zur Verfügung, um die Straftat auch tatsächlich beweisen zu können. Daher stellt ein Verstoß gegen § 353d StGB eine völlig andere Qualität dar, als die Missachtung einer Verschwiegenheitserklärung.
--- Ende Zitat ---
Die Ermittlungsmöglichkeiten der StA stehen hier nicht im Vordergrund. Sie übersehen, dass der Staatsanwalt auch im Falle des § 353d StGB zunächst einmal einen hinreichenden Anfangsverdacht benötigt, um ermittelnd tätig werden zu können. Das heißt, der Versorger müsste bei einer Anzeige den Verdacht eines Verstoßes erst einmal hinreichend substantiiert darlegen können. Was ihm genauso leicht oder schwer fallen dürfte, wie bei einem Verstoß gegen die zivilrechtliche Erklärung auch.
Umgekehrt kann sich auch im Fall eines Verstoßes gegen die abgegebene Verpflichtungserklärung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht, nämlich eines Betruges ergeben, sodass die StA dann ebenso mit allen Ermittlungswerkzeugen tätig werden kann, wie im Falle der Missachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Den von Ihnen konstruierten Qualitätsunterschied gibt es insofern nicht. Die zivilrechtliche Erklärung kann sogar, wie aufgezeigt, eine bessere Schutzwirkung entfalten als das gesetzliche Geheimhaltungsgebot.
reblaus:
Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung begründet die Auskunftspflicht des § 242 BGB. Diese wird von mir ausdrücklich anerkannt. Sie begründet aber nicht ein Auskunftsverlangen in dem Ihnen vorschwebendem Umfang.
--- Zitat ---BGH, Urteil v. 6. Februar 2007, X ZR 117/04:
Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. \"Unschwer\" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird \"unschwer\" dementsprechend auch im Sinne von \"ohne unbillig belastet zu sein\" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603).
--- Ende Zitat ---
In diesem Fall handelt es sich um eine Stufenklage, in der der Kläger Auskunft über betriebliche Belange begehrt, um damit einen Schadensersatzanspruch beweisen zu können. Schon allein die bei ihm liegende Beweislast gibt dem Anspruch des Auskunftsgläubiger ein weit größeres Gewicht als dem eines Verbrauchers, der nicht beweisbelastet sich lediglich das Risiko der Prozesskosten vom Hals halten möchte. Ein solcher Auskunftsanspruch wurde im übrigen auch bei AG Dannenberg und OLG Hamburg geltend gemacht. Der Umfang der in diesen Verfahren entschiedenen Auskunftspflicht ist mit der zwischen uns diskutierten Fallgestaltung nicht vergleichbar.
Der Verbraucher benötigt die Angaben des Versorger hingegen überhaupt nicht. In seinem Fall hat der Versorger die Umstände der Preiserhöhung zu beweisen. Die Informationen sind dem Verbraucher nur dafür nützlich, die Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage des Versorgers vorher abschätzen zu können. Das Interesse an den Informationen ist daher weit geringer als das desjenigen, der die Informationen zum Beweis seiner eigenen Ansprüche benötigt. Da das Interesse des Verbrauchers von weit geringerem Gewicht ist, ergibt der Abwägungsprozess, dass auch die Auskunftspflicht des Versorgers in weit engeren Grenzen besteht. Für Ihre These bleiben Sie daher eine Rechtsgrundlage schuldig.
§ 259 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich der Umfang der Beweispflicht des Versorgers aus dem Prozessrecht und nicht dem Zivilrecht ergibt.
Da Sie Ihren Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten, muss dieser grundsätzlich für alle Vertragsverhältnisse gelten. Sie würden damit jedem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Beweismöglichkeiten des Gläubigers vor einem Verfahren auszuforschen, und Zahlung zu leisten, soweit dieser Beweis sicher erbracht werden kann, diese aber zu verweigern, wenn Beweisschwierigkeiten festgestellt werden könnten. Ein Schuldner könnte damit jedes Prozessrisiko vorab ausschließen.
Mit Treu und Glauben hat eine solche Vorgehensweise nicht das geringste zu tun. Es handelt sich um Rechtsauslegung zum eigenen Vorteil.
Der durchschnittliche Verbraucher ist nicht in der Lage einen Prozess um die Billigkeit der Preiserhöhung zu führen. Will er sein Recht geltend machen, wird er sich so oder so an einen fachlich erfahrenen Anwalt wenden müssen. Dieser sollte zu den notwendigen Schritten befähigt sein. Wer vorgerichtlich auf sachkundigen Rat aus Sparsamkeitsgründen verzichtet, zahlt oft drauf.
Gas-Rebell:
@ reblaus
Wir sollten nicht aus den Augen verlieren, vor welchem Hintergrund wir hier diskutieren. Es geht nicht um einen abstrakten Auskunftsanspruch, sondern darum, inwieweit dem Versorger Auskunft abverlangt werden kann, wenn dieser vermeiden möchte, dass der Verbraucher im Prozess ein Sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO ausspricht.
Oder anders als Frage gestellt: Wenn der Versorger vorprozessual trotz Aufforderung durch den Verbraucher und dessen Angebot auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung nicht im selben Umfang Auskunft zu seinen Preisgrundlagen erteilt, wie er im Fall eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens zu erteilen verpflichtet wäre, kann dann der Verbraucher, sofern er (u.U. sogar erst durch das Gutachten selbst) von Teilen der Informationen zum ersten Mal erfährt, mit der Begründung, dass er bei vorprozessualer Kenntnis dieser Preisgrundlagen schon prozessvermeidend anerkannt hätte, zur Kostenlast des Versorgers ein sofortiges Anerkenntnis aussprechen, sofern er sich dies vorterminlich vorbehalten hat?
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