Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?

(1/26) > >>

Gas-Rebell:
In einem anderen Thread (siehe hier) vertritt Black zum Thema \"Befreiung von der Kostenlast durch sofortige Anerkenntnis\" und zu den entsprechenden Informationen des BdEV (siehe hier) folgende Auffassung, die mir so diskussionswürdig erscheint, dass ich dafür an dieser Stelle ein neues Thema aufmache:


--- Zitat ---Original von Black
1. Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.  2. Im schriftlichen Vorverfahren trägt der Versorger üblicherweise nur vor, dass die Preissteigerung auf gestiegenen Vorlieferantenkosten beruht und nicht anderweitig ausgeglichen werden konnte. Beweisangebot: Gutachten.  3. Vorgerichtlich kann der Versorger Ihnen die Billigkeit gar nicht nachweisen, dwenn die Kundenseite weder WP-Testat noch Zeugenaussagen akzeptiert. Da bleibt als Nachweismöglichkeit nur das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten. Und das ist nur im Prozess möglich.  Wenn Sie also den Versorger zwingen den einzig von Kundenseite akzeptierten Nachweis zu führen, der leider sehr teuer ist, dann müssen Sie auch die Kosten für diesen Nachweis tragen, wenn der Versorger im Recht war.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Black
Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.  Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Kontroverse Diskussion siehste u.a. hier und dort.

Gas-Rebell:
Insgesamt hat die Diskussion derzeit m.E. einen Stand, der alles andere als geeignet ist, die Unsicherheit von Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB ihre Zahlungen gekürzt haben, zu vermindern. Teilweise meine ich sogar in einigen Aussagen Widersprüchlichkeiten zu erkennen.

@ reblaus

Einerseits sagen Sie hier: \"Ich bin übrigens geneigt, mich der Ansicht des BdEV in dieser Frage anzuschließen.\" Andererseits finde ich aber von Ihnen hier die Aussage: \"Es gibt kein abstraktes Recht des Verbrauchers, dass der Versorger ihm im vorgerichtlichen Verfahren die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen hätte.\"
Wie ist das zu vereinbaren?

@ black

An  dieser Stelle drücken Sie sich etwas differenzierter und für meine Begriffe zutreffender aus (Hervorhebung von mir):


--- Zitat ---Original von Black:

Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.  

Wenn der Kunde diese Tatsachen bestreitet und damit das Gericht in die Beweisaufnahme zwingt, ist der Zug abgefahren. Kein Beklagter kann das Ergebnis einer von ihm selbst veranlassten Beweisaufnahme abwarten und sich dann - für den Fall, dass das Ergebnis schlecht aussieht - mit einem kostefreien Anerkenntnis aus der Affäre ziehen.
--- Ende Zitat ---

@BdEV


--- Zitat ---Original von reblaus:
Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn der Verbraucher auf das große Risiko einer solchen Strategie hingewiesen würde.
--- Ende Zitat ---

Auch ich halte es für nicht wenig problematisch, wenn in BdEV-Informationen (siehe hier und hier) mit sehr sicheren Worten (die m.E. auf unbedarfte Verbraucher nicht wie eine Rechtsmeinung, sondern schon wie der Rechtsrat einer „Institution“ wirken) eine Rechtslage zu schildern, die in ihrer scheinbaren Eindeutigkeit keinesfalls so gegeben ist. Zumal, wenn im folgenden auch noch (siehe hier) der Eindruck erweckt wird, dass anwaltlicher Rat erst dann erforderlich sei, wenn es zur Androhung einer Versorgungseinstellung oder zum Prozess komme.

reblaus:
@Gas-Rebell
Dieser Widerspruch ist dahingehend zu verstehen, dass ich meine Meinung in Teilen geändert habe.

Gas-Rebell:
@ reblaus

Aha, und würden Sie dann auch noch verraten, in welchen Teilen und warum Sie Ihre Meinung geändert haben?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln