Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
reblaus:
--- Zitat ---§ 93 ZPO
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
--- Ende Zitat ---
Wir diskutieren hier die Frage, ob der Verbraucher schuldlos an der Erhebung der Klage war, er somit alles richtig gemacht hat und trotzdem verklagt wurde.
Dafür müssen Sie Sachargumente liefern: warum der Versorger verpflichtet sein soll, wegen einem rein zivilrechtlichen Sanktionsangebot, das der Versorger mit einem Anfangsverdacht nicht durchsetzen kann, seiner Beweislast schon vorab nachzukommen. Warum der Verbraucher alles richtig gemacht haben soll, wenn er den Beteuerungen des Versorgers nicht glaubt, und sich im Prozess herausstellt, dass der Versorger die Wahrheit gesagt hat, der Verbraucher den Versorger somit zu Unrecht verdächtigt hat.
Wie Sie sich das mit dem Betrug vorstellen, sollten Sie bei der Gelegenheit auch noch näher erläutern.
Gas-Rebell:
@ reblaus
Darin, dass der Verbraucher den Versorger auffordert, ihm gerade zur möglichen Klagevermeidung ausreichend Auskunft zu erteilen und anbietet, dessen Geheimhaltungsinteressen durch eine hinreichend strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung abzusichern, liegt m.E. genügend Grund für die Annahme, dass der Verbraucher nicht Anlass zur Klage gegeben hat.
Anders sähe es aus, wenn der Versorger hinreichend prüfbare Auskunft erteilt sowie deren Vollständigkeit und Richtigkeit zugesichert hat und der Verbraucher es dann trotzdem auf eine Klage ankommen lässt.
Verstößt der Verbraucher gegen seine Vertraulichkeitszusicherung, wird er sich (je nach Art, Umfang und Umständen des Verstoßes) ggf. auch dem strafrechtlich relevanten Verdacht ausgesetzt sehen, die Erklärung vorsätzlich lediglich zu dem Zweck abgegeben zu haben, den Versorger über seine wahren Absichten zu täuschen und sich zu dessen Nachteil einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
reblaus:
Es geht nicht darum, ob der Versorger eine Klage möglicherweise vermeiden hätte können. Es geht darum, ob der Versorger Klage eingereicht hat, obwohl dem Verbraucher keinerlei Fehlverhalten zur Last zu legen ist.
Wenn der Versorger die erforderlichen Gründe der Preiserhöhung vollständig benannt hat, und sich dies im Verfahren als zutreffend herausstellt, liegt objektiv ein Irrtum des Verbrauchers über die Richtigkeit der vorgerichtlichen Angaben vor. Warum Ihrer Ansicht nach diese fehlerhafte Einschätzung dem Verbraucher nicht zugerechnet werden soll, verstehe ich nicht. Er hätte sie schließlich vermeiden können, wenn er sich sachkundiger Hilfe bedient, und die Angaben des Versorgers auf ihre Plausibilität geprüft hätte.
Stellen sich die Angaben des Versorgers als falsch heraus, so handelt es sich bei vorsätzlichem Verhalten um einen versuchten Betrug. Der Verbraucher ist somit ausreichend geschützt, wenn er den unbewiesenen Behauptungen Vertrauen schenkt.
Hingegen handelt es sich bei der Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen um keine Verschiebung von Vermögen. Der Versorger hat keinen strafrechtlichen Schutz vor einem Missbrauch dieser Daten. Auch ist nicht zu erkennen, wo die Täuschung liegen soll.
Einen Rechtsgrund für Ihre Ansicht sind Sie immer noch schuldig geblieben.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Es geht nicht darum, ob der Versorger eine Klage möglicherweise vermeiden hätte können. Es geht darum, ob der Versorger Klage eingereicht hat, obwohl dem Verbraucher keinerlei Fehlverhalten zur Last zu legen ist.
--- Ende Zitat ---
Es geht sehr wohl um die Möglichkeit einer Klagevermeidung. Diese ist nämlich dann gegeben, wenn der Verbraucher dadurch keinen Anlass zur Klage gibt, dass er dem Versorger die Möglichkeit anbietet, ihn mit vollständiger und richtiger Information zu den Hintergründen seiner Preisneubestimmung zu einem schon vorprozessualen Anerkenntnis zu überzeugen.
--- Zitat ---Wenn der Versorger die erforderlichen Gründe der Preiserhöhung vollständig benannt hat, ...
--- Ende Zitat ---
Gerade hier liegt doch der Hase im Pfeffer. In aller Regel weigern sich die Versorger doch gerade, vollständige Auskunft zu den Hintergründen Ihrer Preisforderung zu geben. Wobei es zur Vollständigkeit nicht etwa nur auf die Breite, sondern vor allem auch auf die Tiefe der Informationen ankommt.
--- Zitat ---Warum Ihrer Ansicht nach diese fehlerhafte Einschätzung dem Verbraucher nicht zugerechnet werden soll, verstehe ich nicht. Er hätte sie schließlich vermeiden können, wenn er sich sachkundiger Hilfe bedient, und die Angaben des Versorgers auf ihre Plausibilität geprüft hätte.
--- Ende Zitat ---
Wie soll der Verbraucher etwas prüfen, das nicht vollständig geliefert wird?
--- Zitat ---Hingegen handelt es sich bei der Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen um keine Verschiebung von Vermögen. Der Versorger hat keinen strafrechtlichen Schutz vor einem Missbrauch dieser Daten. Auch ist nicht zu erkennen, wo die Täuschung liegen soll.
--- Ende Zitat ---
Ich habe Ihnen das oben bereits so ausführlich dargelegt, dass durchschnittlicher strafrechtlicher Sachverstand zum Verständnis ausreicht. Stellen Sie sich bitte nicht dümmer als Sie sind.
--- Zitat ---Einen Rechtsgrund für Ihre Ansicht sind Sie immer noch schuldig geblieben.
--- Ende Zitat ---
Kann ich nicht erkennen. Auf welche meiner diversen Ansichten beziehen Sie sich?
Black:
Eine strafbewerte Vertraulichkeitserklärung ist aus Sicht des EVU absolut ungeeignet seine Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
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