Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
@Gas-rebell,
Nein, § 17 GVV benennt eigene Tatbestände, die zum Zahlungsaufschub berechtigen. Zusätzlich erklärt § 17 GVV, dass neben § 17 GVV auch noch der § 315 BGB bestand hat. Gem. § 315 BGB besteht aber nur ein Recht zur Zahlungsverweigerung bei tatsächlich unbilliger Forderung.
--- Ende Zitat ---
Bezüglich der Zahlungsverweigerung kann ich Ihnen folgen, nicht jedoch, wenn Sie auch das Recht zum Zahlungsaufschub verneinen möchten.
Black:
So als kleinen zinslosen Kredit meinen Sie? Da muss ich sie enttäuschen, gewinnt der Versorger werden Verzugszinsen fällig, weil der unberechtigte § 315 BGB eben kein Zurückbehaltungsrecht begründet.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
So als kleinen zinslosen Kredit meinen Sie? Da muss ich sie enttäuschen, gewinnt der Versorger werden Verzugszinsen fällig, weil der unberechtigte § 315 BGB eben kein Zurückbehaltungsrecht begründet.
--- Ende Zitat ---
Bitte legen Sie mir nicht Meinungen in den Mund, die ich nicht geäußert habe. Desweiteren ändert Ihr Hinweis auf die mögliche Berechnung von Verzugszinsen im Falle der gerichtlich festgestellten Billigkeit nichts an der Tatsache der Berechtigung des Verbrauchers zum einstweiligen Zahlungsaufschub.
reblaus:
Der gesamte § 17 GasGVV ist nur damit erklärbar, dass der Zahlungsvorgang beim Energievertrag im Kontokorrent erfolgt. Kein einziger Vertragstyp des BGB macht die Fälligkeit der Forderung von der Rechnungsstellung abhängig. Kein Vertragstyp macht die Fälligkeit auch noch davon abhängig, dass sich aus dieser Rechnung keine massiven Ungereimtheiten ergeben. Es gibt auch keinen Vertrag, bei dem die Fälligkeit für Rechnungsersteller und Kunde unterschiedlich geregelt ist.
Das ganze macht nur dann Sinn, wenn die Zahlung erst dann fällig wird, nachdem der Verbraucher den Saldo der Abrechnung anerkannt hat. § 17 GasGVV listet hierzu abschließend Gründe auf, die den Verbraucher berechtigen das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Andere Gründe wie versteckte Fehler brauchen in der Auflistung nicht aufgeführt werden, weil diese Gründe auch nach einem Anerkenntnis noch erfolgreich gegen die Abrechnung eingewendet werden können. Sollte der Verbraucher jedoch den Saldo anerkennen, wäre er wegen der in § 17 GasGVV aufgezählten offensichtlichen Einwände ausgeschlossen.
Wer einen der Gründe aus § 17 GasGVV einwendet, verweigert das Saldoanerkenntnis mit der Folge, dass die Saldoforderung nicht zur Zahlung fällig wird. Auch bei der Erhebung der Unbilligkeitseinrede darf das Saldoanerkenntnis verweigert werden.
Wenn der Verbraucher nun eine Unbilligkeitseinrede ins Blaue hinein erhebt, ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu haben, dass die Preiserhöhung tatsächlich unbillig ist, und es stellt sich später im Gerichtsverfahren heraus, dass die Preiserhöhung billig war, so ist die Unbilligkeitseinrede nach meiner Ansicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erfolgt und unbeachtlich. Damit ist der Saldo von Anfang an fällig gewesen, so dass der Versorger seinen Zahlungs- und Verzugskostenanspruch durchsetzen kann.
Gas-Rebell:
@ reblaus
Woher auch immer der § 17 GasGVV rühren mag, er berechtigt jedenfalls bei Einreden aus § 315 BGB zum einstweiligen Zahlungsaufschub. Soweit d\'accord.
Das Weitere überzeugt mich noch nicht.
--- Zitat ---Original von reblaus
Wenn der Verbraucher nun eine Unbilligkeitseinrede ins Blaue hinein erhebt, ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu haben, dass die Preiserhöhung tatsächlich unbillig ist, und es stellt sich später im Gerichtsverfahren heraus, dass die Preiserhöhung billig war, so ist die Unbilligkeitseinrede nach meiner Ansicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erfolgt und unbeachtlich. Damit ist der Saldo von Anfang an fällig gewesen, so dass der Versorger seinen Zahlungs- und Verzugskostenanspruch durchsetzen kann.
--- Ende Zitat ---
Egal, ob der einredeerhebende Verbraucher konkrete Anhaltspunkte für seine Zweifel benannt hat oder nicht, wenn es zum Verfahren kommt und die Preisbilligkeit gerichtlich festgestellt wird, dann ist der Saldo von Anfang an fällig gewesen. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist hier m.E. nicht relevant. Allenfalls könnte ich mir einen Zusammenhang mit dem Eingangsthema des „Sofortigen Anerkenntnisses“ vorstellen.
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