Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
reblaus:
@Gas-Rebell
Wenn man von einem Kontokorrent ausgeht ist die Fälligkeit des Saldos davon abhängig, dass der Saldo anerkannt wird. Erst dann ist er fällig. Bei der Unbilligkeitseinrede wird dieses Saldoanerkenntnis verweigert. Der Zahlungsanspruch wird somit unter keinen Umständen fällig.
Diese starke Rechtsstellung des Kunden, der durch Verweigerung des Saldoanerkenntnisses die Fälligkeit des Versorgeranspruchs beliebig hinauszögern könnte, bedarf eines Korrektivs. Dies ist mit dem § 17 GasGVV dadurch erfolgt, dass das Recht des Kunden, das Saldoanerkenntnis zu verweigern, nur auf die Gründe beschränkt wurde, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Abrechnungsfehlers sehr hoch ist. Die Unbilligkeitseinrede ist nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Hier meine ich, dass die missbräuchliche Nutzung dieses Rechts durch § 242 BGB verhindert werden muss. Ansonsten wäre es tatsächlich so, dass eine Zahlungsklage des Versorgers immer scheitern würde, solange über die Billigkeit des Anspruchs nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Black:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Woher auch immer der § 17 GasGVV rühren mag, er berechtigt jedenfalls bei Einreden aus § 315 BGB zum einstweiligen Zahlungsaufschub. Soweit d\'accord.
--- Ende Zitat ---
Eine Behauptung wird nicht dadurch wahrer, indem man sie immer wieder wiederholt.
Wenn schon die Einrede des § 315 BGB zum \"Zahlungsaufschub brechtigen\" würde, dann könnte der Versorger bei obsiegen keine Verzugszinsen verlangen. Denn Verzug kann nur bei fälligen Forderungen eintreten und bei \"berechtigtem Zahlungsaufschub\" kann nicht gleichzeitig Fälligkeit vorliegen.
nomos:
Was nicht besteht oder unverbindlich ist kann nicht fällig sein.
Bei einer einseitigen Leistungsbestimmung ist die getroffene Bestimmung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung wird durch Urteil getroffen. Solange ist die Forderung unverbindlich.
Es ist ein berechtigte Frage, ob unverbindliche Forderungen fällig sein können, gemahnt werden dürfen und Verzugszinsen rückwirkend für die Zeit vor der Feststellung anfallen können. Ist die Feststellung der Billigkeit nicht im Interesse des Leistungsbestimmenden, der sich darum ohne Verzug bemühen müsste? ... und fehlt es dafür an den Grundlagen. Die Umsetzung ist nicht ausreichend geregelt um den Gesetzeszweck zu erfüllen.
Sorry, aber da ist wieder der Hinweis an den Gesetzgeber fällig, diese rechliche Zwickmühle endlich zweifelsfrei zu beseitigen. Die Weiterentwicklung und Anpassung des über hundertjährigen BGBs sollte man nicht Richtern alleine überlassen. Die Feststellung der Billigkeit bei Strom- und Gaslieferungen in der Grundversorgung muss endlich bindend geregelt werden um die ursprüngliche Intention nicht völlig zu verlieren.
Bei den unterschiedlichen Entscheidungen könnte man auch gleich würfeln. Billiger ( ;) ) wäre es auf jeden Fall.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Eine Behauptung wird nicht dadurch wahrer, indem man sie immer wieder wiederholt.
--- Ende Zitat ---
Au contraire, mon ami.
Schon Napoleon (und nicht erst Göbbels) wusste um die Wirkung der Wiederholung. Aus „Das Wiederholte setzt sich in den tiefsten Bereichen des Unterbewussten fest. Nach einiger Zeit, wenn wir vergessen haben wer der Urheber der wiederholten Behauptung ist, glauben wir schließlich daran.
Was von allen geglaubt wird, wird also quasi per Definition \"wahr\" - wenn auch weiterhin nicht beweisbar ;)
Auf diese Weise soll uns bspw. auch die \"Wahrheit\" vermittelt werden, alle Preiserhöhungen seien nur der Kompensation von Kostensteigerungen geschuldet.
Gruss,
ESG-Rebell.
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Bei einer einseitigen Leistungsbestimmung ist die getroffene Bestimmung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung wird durch Urteil getroffen. Solange ist die Forderung unverbindlich.
--- Ende Zitat ---
Und genau hier ist der Denkfehler. Die Bestimmung wird nicht durch Urteil getroffen. Nur die unbillige Bestimmung wird durch Urteil ersetzt. Bei Ersetzung war die Forderung nicht fällig und der Kunde auch nicht im Verzug. Es fallen keine Verzugszinsen an.
Eine billige Bestimmung dagegen wurde von Anfang an vom EVU getroffen, das Gericht stellt in diesem Fall daher auch den Verzug des Kunden fest, weil er von Anfang an hätte zahlen müssen. Daher fallen dann auch zusätzlich Verzugszinsen an.
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