Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
RR-E-ft:
Fragen darf man immer.
Welches Kommunalgas? Gasversorger beschaffen entweder bei Vorlieferanten oder an Gashandelsplätzen Erdgas, das sie an ihre Kunden liefern.
Entscheidend ist immer die tatsächliche nominale Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren des vereinbarten Gaspreises, auch wenn dieser sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt (BGH VIII ZR 138/07). Entscheidend ist auch, ob Gas so kostengünstig wie möglich beschafft wurde (LG Dortmund, Urt. v. 20.08.2009).
Diese entscheidenden Fragen sind auf Nachfrage deshalb zu beantworten.
Black:
@reblaus
Sie konstruieren hier eine vorgerichtliches Verfahren, in dem der Versorger verpflichtet sein soll \"Fragen zu beantworten\" oder \"Zweifel auszuräumen\" um \"erst danach\" Zahlung verlangen zu können.
Da sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür. Eine objektiv billige Forderung wird nach § 17 GVV fällig, auch wenn der Kunde zweifelt und seinem Versorger nicht traut.
reblaus:
@Black
Nochmals, es gibt keine Pflicht des Versorgers die Fragen des Kunden zu beantworten oder Zweifel durch sachdienliche Erläuterungen zu beseitigen.
Der Saldo wird nach § 17 GasGVV einfach nicht zur Zahlung fällig, wenn der Verbraucher die Unbilligkeitseinrede erhebt. Solange der Versorger nicht die notwendigen Informationen gibt, oder die sachdienlichen Verständnisfragen beantwortet, kann er dem Verbraucher auch nicht entgegen halten, dass dieser sich treuwidrig verhalte, und die Unbilligkeitseinrede nur erhebe, um seine Zahlungspflicht zu verzögern.
Erteilt er diese Informationen erst im Prozess, kann der Verbraucher sofort anerkennen. Erteilt er sie auch im Prozess nicht, verliert er ihn.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
@reblaus
Eine objektiv billige Forderung wird nach § 17 GVV fällig, auch wenn der Kunde zweifelt und seinem Versorger nicht traut.
--- Ende Zitat ---
Wie das? Nach § 17 GasGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen den Verbraucher gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung insbesondere auch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht und wenn der Kunde Billigkeitseinrede nach § 315 BGB erhebt.
@ reblaus
Ich komme auch nochmal zurück auf folgende Aussage von Ihnen (siehe hier):
--- Zitat ---Erfolgt dieser Widerspruch willkürlich, ohne dass er begründete und nachvollziehbare Zweifel vorträgt, kann er sich aus Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Abrechnung wegen des fehlenden Anerkenntnisses nicht fällig geworden wäre.
--- Ende Zitat ---
In § 17 GasGVV steht nichts davon, dass die Nichtfälligkeit davon abhängig sein soll, dass die geäußerten Zweifel nachvollziehbar begründet wurden.
Black:
@Gas-rebell,
Nein, § 17 GVV benennt eigene Tatbestände, die zum Zahlungsaufschub berechtigen. Zusätzlich erklärt § 17 GVV, dass neben § 17 GVV auch noch der § 315 BGB bestand hat. Gem. § 315 BGB besteht aber nur ein Recht zur Zahlungsverweigerung bei tatsächlich unbilliger Forderung.
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