Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
reblaus:
@Black
Es geht auch nicht um irgendein außergerichtliches Beweisverfahren.
Es geht darum unter welchen Voraussetzungen es vom Verbraucher treuwidrig ist, sich auf § 17 GasGVV zu berufen, um eine Zahlung zu verweigern. Treuwidrig halte ich das, wenn er keinerlei sachliche Begründung dafür hat. Es liegt somit am Versorger mögliche Gründe so substantiiert zu widerlegen, dass es vom Verbraucher treuwidrig wäre, aus diesen Gründen die Zahlung weiterhin zu verweigern. Solange er dies nicht tut, wird sein Zahlungsanspruch auf den Abrechnungssaldo nicht fällig.
Der Versorger muss also gar nichts, wenn er sein Geld nicht will.
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Es geht auch nicht um irgendein außergerichtliches Beweisverfahren.
Es geht darum unter welchen Voraussetzungen es vom Verbraucher treuwidrig ist, sich auf § 17 GasGVV zu berufen, um eine Zahlung zu verweigern. Treuwidrig halte ich das, wenn er keinerlei sachliche Begründung dafür hat. Es liegt somit am Versorger ....
--- Ende Zitat ---
Wenn sie sagen, es sei treuwidrig, wenn sich der Kunde auf § 17 GVV beruft, obwohl er keine sachlichen Gründe hat, dann ist es eben am Kunden derartige gründe zu finden und nicht am Versorger diese Gründe möglichst auszuräumen. Bisher rügt der Kunde doch ins Blaue hinein die Unbilligkeit um zu gucken was passiert. Wer etwas behauptet ohne sachliche Gründe auf der Hand zu haben, der trägt eben das Risiko.
reblaus:
Da bin ich mit Ihnen im wesentlichen einer Meinung. Allerdings ist es erst einmal am Versorger darzulegen, warum seine Preiserhöhung erfolgt. Dieses Recht steht ihm schließlich nur unter gewissen Voraussetzungen zu.
Die Treuwidrigkeit hat jedoch nur zur Folge, dass der Zahlungsanspruch des Versorgers fällig wird. Eine Beweislastumkehr für die Billigkeit der Preiserhöhung wird man daraus nicht herleiten können.
RR-E-ft:
Der Versorger muss die Billigkeit seiner einseitigen Preisneufestsetzungen , wenn diese bestritten wird, erklären (BGH VIII ZR 138/07). Der Kunde kann die Billigkeit mit Nichtwissen bestreiten (BGH VIII ZR 314/07).
Der Kunde kann schließlich die maßgebliche Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises, für die es für die Beurteilung der Billigkeit ankommt, selbst gar nicht kennen.
Eine einseitige Leisungsbestimmung ist für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 B BGB, wobei die Partei, welche die einseitige Leistungsbestimmung getroffen hat, die Billigkeit auf Bestreiten nachzuweisen hat.
reblaus:
Der Kunde wird sich auch mit Verständnisfragen an den Versorger wenden dürfen. So wird er fragen dürfen welche Kosten mit welchem Anteil an der Preiserhöhung gestiegen sind, ob der Preiserhöhung nominale Kostensteigerungen zugrunde liegen oder tatsächliche. Ob eine Kostensteigerung beim Warenbezug sich nur auf das Kommunalgas bezieht, oder ob der gesamte Gasbezug einberechnet wurde.
Erst wenn solche sachdienlichen Fragen beantwortet wurden, und alle Zweifel nach objektiven Maßstäben ausgeräumt sind, wird der Versorger Zahlung verlangen können.
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