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Autor Thema: Widerspruch beim Sondervertrag - detailliert begründen oder lieber dummstellen?  (Gelesen 4062 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,
bin auch langjähriger Gaspreiskürzer und habe eine grundlegende Frage dazu, wie detailliert man beim Schriftverkehr mit dem Versorger seine Position begründen sollte (bei Widerspruch gegen Preiserhöhung im Falle eines Sondervertrags mit nicht hinreichender Preisänderungsklausel).
Sollte man jedes Vertragsdetail aufzählen, das beweist, dass es sich um einen Sondervertrag handelt (der Versorger ist anscheinend anderer Meinung)?
Oder soll man sich lieber \"dumm stellen\" und sich ohne größere Detailbegründungen einfach auf den Sondervertrag mit ungültiger Preisänderungsklausel berufen?

Hintergrund ist, dass ich bei jedem Widerspruch immer auf Sondervertrag (und die darin enthaltene unzureichende Preisänderungsklausel) gepocht  und gefragt habe, womit mein Versorger sein Recht zur Preiserhöhung begründet. Als Antwort bekam ich von ihm jedesmal einen allgemeinen Textbaustein, in dem es nur um die Billigkeit der Gaspreise ging (dies hatte ich aber immer nur hilfsweise erwähnt).

Nun wollte ich ihn mal haarklein auf alle Vertragsdetails (siehe unten) hinweisen, in der Hoffnung, dass er endlich einmal wirklich auf das eingeht, was ich in meinen Widerspruchschreiben im schon mehrmals geschrieben habe.

Details der \"Vertragsbestätigung\" (ich habe nie etwas unterschrieben) sind z.B.:
- Name: \"Sonderabkommen für die Gasversorgung\"
- die \"Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBV) sind Grundlage des Vertrages und ich könne diese einsehen und sie würden mir auf Wunsch zugesandt (sie lagen mir nicht vor und ich habe nie zugestimmt)
- die AVBGasV sowie die allg. Bestimmungen - Abschnitt 6 - der \"Allgemeinen Tarifpreise\" bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, soweit nicht anders bestimmt (AvbGasV lag mir nicht vor und ich habe nie zugestimmt)
- die Haftung des Versorgers ist nach Grund und Höhe in gleicher Weise beschränkt wie gegenüber Tarifkunden nach §6 der AvBGasV (bedeutet doch im Umkehrschluss, dass ich KEIN Tarifkunde bin)
- Kündigungsfristen werden im Sonderabkommen wie folgt festgelegt: Laufzeit bis Ende des lfd. Jahres und dann immer 1 Jahr weiter, falls es nicht 3 Monate vor Ablauf vom Versorger gekündigt wird; der Kunde ist dann berechtigt, mit zweiwöchiger Frist zu kündigen
- da er (der Versorger) von den \"Allgemeinen Tarifpreisen\" zu meinen Gunsten abweicht, sei keine schriftliche Einverständniserklärung meinerseits erforderlich (hier schreibt er also selbst, dass ich NICHT zu den allgemeinen Tarifpreisen beliefert werde)
- die Preisänderungsklausel besteht nur aus dem lapidaren Satz, dass er die Preise nach Bekanntmachung in der Tageszeitung ändern kann (reicht natürlich so nicht aus)

Zudem tauchte in den Preislisten des Versorgers bis 2007 das Sonderabkommen immer unter der Rubrik \"Sonderverträge Gas\" auf (seit 2008 erst unter \"allg. Tarife\"... ist ja merkwürdig...  :D )

Sollte man solche Details dem Versorger mal um die Ohren hauen oder ist \"dumm stellen\" generell besser?

Grüße
Wusel

Offline bolli

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Original von Wusel
Hintergrund ist, dass ich bei jedem Widerspruch immer auf Sondervertrag (und die darin enthaltene unzureichende Preisänderungsklausel) gepocht  und gefragt habe, womit mein Versorger sein Recht zur Preiserhöhung begründet. Als Antwort bekam ich von ihm jedesmal einen allgemeinen Textbaustein, in dem es nur um die Billigkeit der Gaspreise ging (dies hatte ich aber immer nur hilfsweise erwähnt).
Das ist auch o.k. so, damit er weiss, wie Sie die Sache sehen und er sich darauf einstellen kann, was auf ihn zukommt.

Zitat
Original von Wusel
Nun wollte ich ihn mal haarklein auf alle Vertragsdetails (siehe unten) hinweisen, in der Hoffnung, dass er endlich einmal wirklich auf das eingeht, was ich in meinen Widerspruchschreiben im schon mehrmals geschrieben habe.
Sparen Sie sich das. Zum einen können Sie davon ausgehen, dass die Versorger inzwischen weitestgehend auch auf dem aktuellen Rechtstand sind und nur vor Gericht ziehen, wenn Sie eine Möglichkeit des Gewinnens sehen (bei der Auslegung von bestimmten Sachverhalten gibt es regional noch Unterschiede, die dazu führen, dass man in unteren Instanzen oft eine uneinheitliche Rechtssprechung zu EIN und DEMGLEICHEN Sachverhalt hat) und zum anderen verfolgt der Versorger oft noch ganz andere Ziele, wenn er z.B. an einer falschen Meinung festhält oder auch Sie vor Gericht zitiert.
Es reicht zu widersprechen und die Richtung vorzugeben, der Rest wird weiterlaufen wie DER VERSORGER es will (außer Sie klagen selbst). Aber erwarten Sie keinesfalls, dass der Versorger offen ihren Anspruch anerkennt. Das hätte nämlich eine Welle von Forderungen für ihn zur Folge, die er ganz bestimmt nicht haben will.
Außerdem ist es für einen Prozess manchmal sinnvoll, sich bei bestimmten Dingen mit \"Nichtwissen\" dumm zu stellen und den Versorger in die Bewesipflicht zu bringen. Dieses geht aber nur, wenn Sie nicht vorher in einem Ihrer (dann ggf. erfolgten) Ausführlichen Erläuterungen schon Ihr Wissen diesbezüglich dargelegt haben.
Deshalb ist bei den Widersprüchen Zurückhaltung angesagt.
Ausführlich wird\'s erst bei der Erwiderung auf die Klagebegründung des Versorgers. Und da sollte man sich am besten einen versierten Rechtsbeistand beiziehen.

Offline Wusel

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naja, dass er offen meine Forderungen anerkennt, glaube ich auch nicht.
Aber vielleicht könnte er ja auch eine Vergleichslösung anbieten (zu der ich durchaus bereit wäre), um einen Schlussstrich zu ziehen ohne alles an die große Glocke hängen zu müssen...  ;)

Offline bolli

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Original von Wusel
Aber vielleicht könnte er ja auch eine Vergleichslösung anbieten (zu der ich durchaus bereit wäre), um einen Schlussstrich zu ziehen ohne alles an die große Glocke hängen zu müssen...  ;)
Na warten Sie mal, dass kommt vielleicht auch noch, aber nicht so früh im Ablauf. Vorher versucht man noch ein paar böse Widersprüchler mit Klagedrohungen oder Mahnbescheiden zum Ablassen von ihrem Vorhaben zu bewegen und es klappt ja auch immer noch. Spätestens vor Gericht, wenn der Richter seine Einschätzung der Lage kundtut, ist immer noch Zeit für nen Vergleich.  ;)

Offline RA Lanters

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gern benutzt wird auch der hinweis auf die teuren gerichts- und gutachterkosten....

gerade im hinblick auf § 203 BGB würde ich nicht zuviel schreiben...

erst vor gericht geht es dann ans \"eingemachte\" die karten schon im vorfeld aufzudecken bringt meiner meinung nach wenig....

sollten sie sich aber unsicher sein, rate ich ihnen dazu, rücksprache mit einem kompetenten kollegen zu nehmen.
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Offline agilius

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Original von Wusel
Aber vielleicht könnte er ja auch eine Vergleichslösung anbieten (zu der ich durchaus bereit wäre), um einen Schlussstrich zu ziehen ohne alles an die große Glocke hängen zu müssen...  ;)
Na warten Sie mal, dass kommt vielleicht auch noch, aber nicht so früh im Ablauf. Vorher versucht man noch ein paar böse Widersprüchler mit Klagedrohungen oder Mahnbescheiden zum Ablassen von ihrem Vorhaben zu bewegen und es klappt ja auch immer noch. Spätestens vor Gericht, wenn der Richter seine Einschätzung der Lage kundtut, ist immer noch Zeit für nen Vergleich.  ;)

oder besser: für\'s Berufungsverfahren  ;)

für Vergleiche ist die Materie m.E. ungeeignet, insbesondere da Sie dann Ihre eigenen Rechte im Hinblick auf künftige Preiserhöhungen beschneiden, z.B. schon dadurch, dass ein neuer (höherer) Preis vereinbart wird, der einer späteren Überprüfung entzogen ist ...

Offline bolli

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Original von agilius
für Vergleiche ist die Materie m.E. ungeeignet, insbesondere da Sie dann Ihre eigenen Rechte im Hinblick auf künftige Preiserhöhungen beschneiden, z.B. schon dadurch, dass ein neuer (höherer) Preis vereinbart wird, der einer späteren Überprüfung entzogen ist ...
Das kommt immer auf den Vergleich an. Es geht ja hier nicht primär um den Abschluss eines neuen Vertrages sondern um die Behandlung von \"Altforderungen\", die sind nicht zwingend an den laufenden Vertrag gekoppelt.
Insofern sehe ich da nicht unbedingt einen Zusammenhang zwischen der Forderung und dem weiteren Vertrag. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass sich Versorger bei Sonderverträgen bei einem Vergleich auf die Maximalforderung = Preise zu Vertragsbeginn einlassen sondern vermutlich höchstens auf den Widerspruchspreis.

Offline Cremer

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@Wusel,

behalten Sie doch bitte einige Joker noch für sich, die können Sie bei Gericht dann einsetzen.

Der Versorger ließt hier auch mit und kann sich dann entsprechend einschießen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Original von Cremer
@Wusel,

behalten Sie doch bitte einige Joker noch für sich, die können Sie bei Gericht dann einsetzen.

Der Versorger ließt hier auch mit und kann sich dann entsprechend einschießen.
Ich glaube, hier überschätzen Sie DEN Versorger etwas. Wenn nämlich ALLE Versorger tatsächlich hier mitlesen würden, würden manche Pannen bei denen vermieden werden können.

Sicher ist aber, dass EINIGE Versorger und Versorgeranwälte mitlesen. Aber um den Charakter des Forums als Austauschbörse von Ideen, Gedanken und Abklärungen von Rechtsfragen zu gewährleisten, muss man dieses wohl hinnehmen.
Auf der anderen Seite könnte dadurch ja auch ein Prozess vermieden werden, wenn sich rumspricht, dass bestimmte Fallkonstellationen vor Gericht keine Chance haben. Insofern sollten wir ruhig allgemein weiter diskutieren, auch wenn es mal mehr ins Detail geht und daurch eine Strategie offensichtlich wird.

 

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