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Autor Thema: Mehrkosten für auswärtigen Anwalt erstattungsfähig?  (Gelesen 3154 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Mehrkosten für auswärtigen Anwalt erstattungsfähig?
« am: 15. November 2009, 15:26:20 »
Bereits an anderer Stelle hatte ich folgendes Thema angeschnitten, dass ich hier nochmal zitiere:

Zitat
Hinsichtlich der Frage, ob Mehrkosten für Reise und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Anwalts vom Rechtspfleger als erstattungsfähige Prozesskosten berücksichtigt werden oder nicht, habe ich in der Vergangenheit auch von Juristen die unterschiedlichsten Meinungen gehört. Die einen sagen, die Erstattungsfähigkeit scheide jedenfalls aus, die anderen betonen, dass, wenn im regionalen Umfeld kein auf Energierecht spezialisierter Anwalt zu finden sei, der Verbraucher nicht auf einen ortsansässigen \"normalen\" Anwalt verwiesen werden könne, da eine sachgerechte Vertretung in Energierechtsverfahren erhebliche Spezialkenntnisse voraussetze. Wer hat Recht? Und gibt es bereits Urteile hierzu?

Da sich bisher dieser Teilfrage noch niemand angenommen hat, das Thema jedoch für etliche Verbraucher, die sich mit dem Gedanken tragen, eventuell gegen ihren Versorger z.B. auf Rückerstattung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen zu klagen, von nicht unerheblicher Relevanz ist, greife ich es hier in einem separaten Thread nochmals auf.

Offline agilius

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Mehrkosten für auswärtigen Anwalt erstattungsfähig?
« Antwort #1 am: 17. November 2009, 19:58:45 »
Das Argument, der Rechtsanwalt müsse Spezialkenntnisse vorweisen können und insoweit müsse ein auswärtiger RA beauftragt werden, ist bisher von der Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der dadurch ausgelösten Mehrkosten unterschiedlich beantwortet worden. Leider ist die Rechtsprechung dazu breit gefächert: ja - nein - nicht ohne weiteres ...

hier nur zwei willkürlich gegriffene Beispiele:

ablehnend:
OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.04.2004, 3 W 1302, veröffentlicht in GRUR-RR 2004, 312

zustimmend:
VGH Bayern, Beschl. v. 27.07.2006, 2 N 04/2476:
Der VGH führt aus, dass ein Erstattungsanspruch bestünde, sofern die Partei (dort eine Beigeladene) Anlass hat, sich der Kenntnisse eines Spezialanwalts zu versichern - was in der dortigen Sache nicht der Fall war.

Letztlich kann man Ihnen also leider nicht \"die\" einzig glücklich machende Entscheidung nennen.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 91 ZPO der obsiegenden Partei alle durch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten sind. Zweckentsprechend sind die Maßnahmen, die eine Partei als sachdienlich ansehen darf. Die Klärung dieser Voraussetzungen erfolgt dann im Kostenfestsetzungsverfahren.

Offline Gas-Rebell

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Mehrkosten für auswärtigen Anwalt erstattungsfähig?
« Antwort #2 am: 18. November 2009, 00:47:55 »
@agilius
Danke für die grundsätzlichen Hinweise.

@ all
Speziell würde mich interessieren, ob jemandem hier im Forum Energierechtssachen bekannt sind, in denen ein auswärtiger Anwalt mit der Vertretung beauftragt und die Mehrkosten anschließend als erstattungsfähig anerkannt wurden.

 

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