Das Argument, der Rechtsanwalt müsse Spezialkenntnisse vorweisen können und insoweit müsse ein auswärtiger RA beauftragt werden, ist bisher von der Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der dadurch ausgelösten Mehrkosten unterschiedlich beantwortet worden. Leider ist die Rechtsprechung dazu breit gefächert: ja - nein - nicht ohne weiteres ...
hier nur zwei willkürlich gegriffene Beispiele:
ablehnend:
OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.04.2004, 3 W 1302, veröffentlicht in GRUR-RR 2004, 312
zustimmend:
VGH Bayern, Beschl. v. 27.07.2006, 2 N 04/2476:
Der VGH führt aus, dass ein Erstattungsanspruch bestünde, sofern die Partei (dort eine Beigeladene) Anlass hat, sich der Kenntnisse eines Spezialanwalts zu versichern - was in der dortigen Sache nicht der Fall war.
Letztlich kann man Ihnen also leider nicht \"die\" einzig glücklich machende Entscheidung nennen.
Grundsätzlich gilt, dass nach § 91 ZPO der obsiegenden Partei alle durch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten sind. Zweckentsprechend sind die Maßnahmen, die eine Partei als sachdienlich ansehen darf. Die Klärung dieser Voraussetzungen erfolgt dann im Kostenfestsetzungsverfahren.