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Autor Thema: Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung  (Gelesen 16287 mal)

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Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #45 am: 18. November 2009, 13:41:13 »
@Gas-Rebell
Sie haben mit dem BdEV keinen Rechtsberatungsvertrag abgeschlossen, aus dem Sie einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers herleiten könnten. Die vom BdEV geäußerte Ansicht ist sicherlich vertretbar, wenn auch in ihrer Absolutheit nicht richtig. Da de BdEV neben seinen Ratschlägen noch dieses Forum als Informationsquelle zur Verfügung stellt, ermöglicht er es dem recherchierenden Verbraucher, und nur an den richtet sich dieser Rat, sich auch über andere Ansichten zu dieser Frage zu informieren.

Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn der Verbraucher auf das große Risiko einer solchen Strategie hingewiesen würde.

Ich bin übrigens geneigt, mich der Ansicht des BdEV in dieser Frage anzuschließen.

Da nach meiner Ansicht die Abrechnung der Gaslieferung im Kontokorrent erfolgt, ist zur Wirksamkeit einer Jahresabrechnung ein Saldoanerkenntnis erforderlich. Dieses kommt jedoch nicht zustande, wenn der Verbraucher der einseitigen Preisfestsetzung widerspricht. Erfolgt dieser Widerspruch willkürlich, ohne dass er begründete und nachvollziehbare Zweifel vorträgt, kann er sich aus Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Abrechnung wegen des fehlenden Anerkenntnisses nicht fällig geworden wäre.

Hat der Verbraucher jedoch begründete Zweifel, die der Versorger problemlos ausräumen könnte, indem er z. B. die Sparten GuV veröffentlicht, oder sonstige Erläuterungen abgibt, die die Zweifel ausräumen könnten, und verlangt der Kunde die Vorlage solcher Unterlagen, so ist sein Widerspruch nicht als treuwidrig anzusehen. Dies hat dann zur Folge, dass ein Saldoanerkenntnis erst mit dem gerichtichen Anerkenntnis zustande kommt, und die Forderung erst dann fällig wird.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #46 am: 18. November 2009, 13:43:50 »
@ reblaus

Ich bin ganz Ihrer Auffassung. Insbesondere auch hier:

Zitat
Erfolgt dieser Widerspruch willkürlich, ohne dass er begründete und nachvollziehbare Zweifel vorträgt, kann er sich aus Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Abrechnung wegen des fehlenden Anerkenntnisses nicht fällig geworden wäre.
Wenn jemand Billigkeitseinreden aus § 315 BGB nur ins Blaue hinein ohne irgendeine Begründung erhebt, dürfte schlechte Karten haben.

Im Übrigen halte ich die Ansicht von Black dennoch für so diskussionswürdig, dass ich dazu ein neues Hauptthema aufgemacht habe.

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #47 am: 18. November 2009, 13:45:10 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
@ bolli
Ihre Aussage war: \"zu Lasten des Verbrauchers abwehren\" Es ist schon immer wieder bemerkenswert, wie Leute die sich nicht klar ausdrücken, dies anderen als Verständnisproblem in die Schuhe schieben möchten.
Ich finde es auch immer wieder spannend, wie manche Leute Aussagen, möglicherweise absichtlich (?), missverstehen.
Nochmal, meine Aussage war: \"mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen\"
Nehmen Sie den markierten Teil als einen feststehenden, zusammenhängenden Begriff und das \"Abwehren\" als das, was es semantisch bedeutet: Etwas von sich fernhalten! Also, verhindern dass dem Verbraucher Kosten aufgeladen werden. Nun verstanden ? (oder zumindest keine Möglichkeit mehr, es noch anders auszulegen!) Noch einen Versuch mach ich nicht, dann bleibst wie es ist.

Zitat
Original von Gas-Rebell
Jetzt wird\'s spannend. Wie steht denn dann ein Verbraucher auch rechtlich da, wenn er sich auf die BdEV-Ratschläge verlässt?
Wie soll er dastehen. Die Meinung des BdEV ist geauso eine Meinung wie die Ihres Anwaltes oder die eines Versorgeranwaltes. Es ist halt eine rechtliche Meinung, die nicht zwangsweise richtig sein muss.
Bei unklaren und ungeklärten Sachverhalten ist es nun mal so, dass man der einen oder anderen Meinung folgen kann und nicht immer sicher sein kann, ob der eingeschlagene Weg auch am Ende in der letzten Instanz genauso gesehen wird. So ist das Leben.
Wenn Sie einen Rechtsschutz haben kann es Ihnen bei Kostenzusage egal sein, wenn nicht, müssen Sie abwägen, was Ihnen das alles wert ist. Auch das ist Lebensalltag.

Aus reiner Prinzipienreiterei etwas (in seinem Sinne) aufklären zu lassen kann sich halt nicht jeder leisten. Auch das ist in gewissem Maße o.k. so.
Wir haben schon heute genug Unsinn vor Gericht, so dass schwere Straftäter wegen zu langer Ermittlungsarbeit und Vorverfahren freigelassen werden müssen.

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #48 am: 18. November 2009, 14:08:13 »
@Bolli
Der Rechtsanwalt ist im Rahmen seines Mandats verpflichtet auf rechtliche Risiken hinzuweisen. Tut er das nicht, muss er haften.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #49 am: 18. November 2009, 14:25:04 »
@ bolli
Mit der jetzigen Klarstellung bzgl. des von Ihnen gemeinten \"semantischen Zusammenhangs\" ist Ihre Aussage im Gegensatz zu vorher eindeutig.

@ reblaus
Zitat
Original von reblaus
@Bolli
Der Rechtsanwalt ist im Rahmen seines Mandats verpflichtet auf rechtliche Risiken hinzuweisen. Tut er das nicht, muss er haften.
Wobei es dem Mandanten allerdings schwer fallen dürfte, die Verletzung der Hinweispflicht zu beweisen.

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #50 am: 18. November 2009, 14:33:36 »
Das ist in etwa genauso schwer, wie eine Falschberatung einer Bank, einen ärztlichen Kunstfehler oder die Fehlerhaftigkeit einer gekauften Ware nachzuweisen.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #51 am: 18. November 2009, 14:52:18 »
Zitat
Original von reblaus
Das ist in etwa genauso schwer, wie eine Falschberatung einer Bank, einen ärztlichen Kunstfehler oder die Fehlerhaftigkeit einer gekauften Ware nachzuweisen.

In Ihren Beispielen geht es um objektiv nachprüfbare Fehler. Wie will ein Mandant aber beweisen, dass der Anwalt seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, wenn dieser  behauptet, den Mandanten in einem Beratungsgespräch entsprechend belehrt zu haben?

 

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