@Gas-Rebell
Sie haben mit dem BdEV keinen Rechtsberatungsvertrag abgeschlossen, aus dem Sie einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers herleiten könnten. Die vom BdEV geäußerte Ansicht ist sicherlich vertretbar, wenn auch in ihrer Absolutheit nicht richtig. Da de BdEV neben seinen Ratschlägen noch dieses Forum als Informationsquelle zur Verfügung stellt, ermöglicht er es dem recherchierenden Verbraucher, und nur an den richtet sich dieser Rat, sich auch über andere Ansichten zu dieser Frage zu informieren.
Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn der Verbraucher auf das große Risiko einer solchen Strategie hingewiesen würde.
Ich bin übrigens geneigt, mich der Ansicht des BdEV in dieser Frage anzuschließen.
Da nach meiner Ansicht die Abrechnung der Gaslieferung im Kontokorrent erfolgt, ist zur Wirksamkeit einer Jahresabrechnung ein Saldoanerkenntnis erforderlich. Dieses kommt jedoch nicht zustande, wenn der Verbraucher der einseitigen Preisfestsetzung widerspricht. Erfolgt dieser Widerspruch willkürlich, ohne dass er begründete und nachvollziehbare Zweifel vorträgt, kann er sich aus Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Abrechnung wegen des fehlenden Anerkenntnisses nicht fällig geworden wäre.
Hat der Verbraucher jedoch begründete Zweifel, die der Versorger problemlos ausräumen könnte, indem er z. B. die Sparten GuV veröffentlicht, oder sonstige Erläuterungen abgibt, die die Zweifel ausräumen könnten, und verlangt der Kunde die Vorlage solcher Unterlagen, so ist sein Widerspruch nicht als treuwidrig anzusehen. Dies hat dann zur Folge, dass ein Saldoanerkenntnis erst mit dem gerichtichen Anerkenntnis zustande kommt, und die Forderung erst dann fällig wird.