Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wirksame Einbeziehung von AGB?
reblaus:
@Heinrich
Darüber ob in der Grundversorgung die Bestabrechnung vorgeschrieben ist, tobt hier im Forum ein erbitterter Meinungsstreit. Ich sehe das genauso wie Sie.
In der Kombination von Vertragsname, Ausschluss der Bestabrechnung und versuchter Einbeziehung von AGB kann man gut vertreten, dass Sie als durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen durften, zu besonderen von den allgemeinen Bedingungen abweichenden Konditionen beliefert zu werden. Dann läge ein Sondervertrag vor. Schlussendlich kommt es aber nicht auf meine sonder auf die Wertung des zuständigen Gerichts an. Eine gesicherte Antwort kann Ihnen vorab keiner geben.
Wenn AGB nicht Vertragsbestandteil werden, sind die darin vorhandenen Klauseln nicht vereinbart worden. Keine Seite kann sich darauf berufen.
Soweit in der Hauptvertragsurkunde keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, bedeutet das für Sie, dass Ihr Versorger auch nicht berechtigt war, die Preise ohne Ihre Zustimmung zu erhöhen.
Gas-Rebell:
@ Heinrich
Ich kenne aus meinem Bekanntenkreis einen ähnlichen Fall wie den Ihren. Da hieß es wörtlich im Angebot \"Wir vereinbaren mit Ihnen folgenden Versorgungsvertrag auf der Grundlage der z.Zt. geltenden Allgemeinen Tarife, Preise und Bedingungen.\" Der Rest war dann wie bei Ihnen.
Diese Eingangsformulierung könnte dem Anschein nach zunächst auf eine Anlehnung an § 39 EnWG und darauf hindeuten, ass die Bedingungen der Grundversorgung gemeint seien. In Widerspruch dazu steht dann natürlich der ganze, auch von Ihnen beschriebene Rest des Vertrages wie dessen Bezeichnung, die ausgeschlossene Bestabrechnung und die anderen Preise.
Da fragt sich natürlich, was da jetzt vereinbart wurde. Etwa ein Sonderabkommen zu den Bedingungen der Grundversorgung, obwohl entgegen der Eingangsformulierung mit dem Sonderabkommen gerade nicht die \"Allgemeinen Tarife und Preise\" vereinbart wurden, sondern deren Anwendung nur für den Fall \"angedroht\" wurde, dass das Vertragsformular zum Sonderabkommen nicht fristgerecht zurückgesandt wird?
@ reblaus
Ist in einem solchen Fall widersprüchlicher Vertragsinhalte nicht die sogenannte \"kundenfeindlichste\" Auslegung anzuwenden?
reblaus:
@Gas-Rebell
Es ist immer die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen. Auslegungsschwierigkeiten müssen immer zu Lasten dessen gehen, der die AGB formuliert hat.
Lediglich in dem Fall, dass die kundenfeindlichste Auslegung zur Nichtigkeit der Klausel führt, ist diese Auslegung zu wählen, weil die Nichtigkeit der Klausel tatsächlich die für den Kunden günstigste Lösung ist.
Im vorliegenden Fall ist die Auslegung die kundenfreundlichste, die zu einem Sondervertrag führt. Aber auch das könnte man anders sehen, und argumentieren, dass die Grundversorgung die kundenfreundlichste Belieferung darstellt, da sie dem Kunden den besten Schutz gewährt.
Heinrich:
@ reblaus und Gas-Rebell
Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahmen. Allerdings bin ich jetzt doch ein wenig verunsichert, wie mein Vertrag zu beurteilen ist. Deshalb würde ich mich über weitere Diskussionsbeiträge freuen.
reblaus:
@Heinrich
Haben Sie alle Vertragsklauseln mitgeteilt?
Man wird Ihnen in Ihrem Fall möglicherweise keine gesicherte Antwort geben können. Das ist dann aber auch eine Antwort. Man sollte sein Prozessrisiko kennen, bevor die Klage eingereicht ist.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln