Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Avacon will ErdgasClassic einstellen
reblaus:
@Harry01
Soweit die Kündigung des Sondervertrages wirksam erfolgte, und Sie sich nicht um einen anderen Vertrag bei der E.on oder einem anderen Versorger bemühen, schließen Sie durch Gasentnahme einen neuen Grundversorgungsvertrag ab. Mit diesem Vertragsschluss vereinbaren Sie den aktuell gültigen Preis. Eine Billigkeitskontrolle ist in Zukunft nur für die nach Vertragsschluss vorgenommenen (oder nicht vorgenommenen) Preisänderungen möglich.
Es gibt in diesem Forum Stimmen, die sich der Hoffnung hingeben, der Sockelpreis beziehe sich nur auf Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit. Wird hingegen ein ganz neuer Vertrag abgeschlossen, würde der BGH diese Rechtsprechung nicht anwenden, und dem Verbraucher die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises eröffnen. Diese Hoffnung hat mit der Realität rein gar nichts gemein. Eher gibt der BGH seine Rechtsprechung zum Sockelpreis wieder auf, als dass er bei der Neuvereinbarung eines Vertrages die Neuvereinbarung des anfänglichen Vertragspreises verneint.
Es ist daher nur mit Nachteilen verbunden, wenn man nach erfolgter Kündigung des Sondervertrages eine Belieferung in der Grundversorgung akzeptiert.
bolli:
--- Zitat ---Original von Harry01
Ein anderer Anbieter paßt doch aber auch die Preise an, und bei einem Preiswiderspruch könnte der Anbieter den Vertrag kündigen und man fällt automatisch wieder zum Grundversorger, also zu E.ON Avacon in den Grundversorgungstarif zurück.
Würde es da nicht eher Sinn machen, die Grundversorgung zu akzeptieren und zukünftigen Preisänderungen wie bisher zu widersprechen?
--- Ende Zitat ---
In der Regel sind die Preise in der Grundversorgung mehr oder minder deutlich höher als Sondervertragspreise. Da man möglicherweise einen Preissockel in der Grundversorgung bei Vertragsabschluss akzeptiert, kommt man dann unter diesen Sockel in der Regel nicht mehr drunter.
Effektiver könnte es sein, wenn man frühzeitige Preiserhöhungen vermeiden will, einen Sondertarif mit einer Preisbindungsfrist zu wählen. Diese werden mittlerweile auch schon zu ganz günstigen Konditionen angeboten und liegen immer noch deutlich unter den Grundversorgungstarifen.
Daher würde ich auf Dauer nicht in der Grundversorgung bleiben, wenn\'s anders geht. Inwieweit die Einwendungen der Unbilligkeit auf Dauer tatsächlich Erfolg haben, muss sich ja eh noch zeigen, da es dazu bisher nur wenig höchstrichterliche Rechtssprechung gibt. In den letzten 2 Jahren ist da ja fast alles auf der unwirksamen Preisänderungsklausel hängen geblieben.
Daher sollten wir erstmal abwarten, was der Ball-Senat da noch so für die grundversorgten Kunden ausbrütet (zum Wohle der Energiewirtschaft, damit er dort in Seminaren weiter gute Tipps geben kann). ;)
--- Zitat ---Original von Reblaus
Eher gibt der BGH seine Rechtsprechung zum Sockelpreis wieder auf, als dass er bei der Neuvereinbarung eines Vertrages die Neuvereinbarung des anfänglichen Vertragspreises verneint.
--- Ende Zitat ---
Ich frage mich nur, warum er das sollte. Sie haben mir bisher noch keinen guten Grund genannt, warum diese Auffassung zwangsläufig so festgeklopft sein soll.
Der Gesetzgeber hat im EnWG etwas von angemessenen Preisen geschrieben, weil er nicht will, dass der Verbraucher bei dem wichtigen und unverzichtbaren Gut \"Energie\" nicht will, dass der Versorger sich übermäßig auf Kosten der Kunden bereichert (was er ja bisher trotzdem schon reichlich tut). Wenn darüber hinaus der Kunde bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht das Recht hat, sich die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise darlegen zu lassen, wie in aller Welt kommen Sie dann darauf, dass dieses nicht für einen Anfangspreis eines Vertrages in der gesetzlichen Grundversorgung gilt.
Der Schutz des EnWG bezieht sich vornehmlich auf die Kunden, die keinen Sondervertrag haben und somit eh schon in der teureren Grundversorgung sind. Sie haben kaum eine Chance, diesen Energiebezug anders zu angemessenen Preisen sicherzustellen (was der Gesetzgeber ja wollte, wenn ich § 1 EnWG richtig lese), als diese Preise als unbillig zu rügen, und zwar in ihrer Gesamtheit. Es kann ja wohl nicht Ihr Ernst sein, dass ich solange diese Verfahren läuft, keine Energie mehr aus dem Netz beziehen darf, da ich dadurch meinen Unbilligkeitseinwand aufheben und einen neuen Vertrag zu den veröffentlichten Preisen akzeptiere. Das kann wohl genausowenig die Intention des Gesetzgebers gewesen sein wie der Gedanke, bei der Energie handele es sich um einen Substitutionswettberwerb, wo ich die Energieträger mal so einfach austauschen und gegeneinader ausspielen kann. Auch das widerspricht reglicher Realität. Den Austausch einer Wärmezentrale (Brenner etc.) kommt einen mal locker einen mittleren bis hohen 4 stelligen Betrag. Da kann man wohl nicht mehr davon sprechen, dass einem das Wechseln leicht gemacht wird, zumal man es auf dem anderen Markt mit ähnlichen Konsorten zu tun bekommt wie auf dem Gasmarkt.
Deswegen ist mir, außer dass es da möglicherweise noch andere Gründe gibt, die mal wohlweislich nicht öffentlich bekannt gibt (ich weiss: Verschwörungstheorie ;), aber sonst fällt mir halt kein Grund ein), nicht ersichtlich, warum man diesbezüglich beim BGH keine andere Linie einschlagen sollte.
Ihre Begründung, dass es sich um einen \"ganz normalen\" Vertrag handelt und deshalb die Preise vereinbart sind, überzeugt mich da ebenso wenig, da es eben für die Energie die Sonderregelungen des EnWG gibt, die es für den Kauf von Waschmittel oder für die Lieferung mit Brausewasser nicht gibt. Da sehe ich den entscheidenden Unterschied.
reblaus:
@Bolli
In der Entscheidung BGH VIII ZR 36/06 zum Sockelpreis hat der BGH mitentschieden, dass bei einem nach § 2 Abs. 2 GasGVV abgeschlossenen Vertrag der Preis vertraglich vereinbart wird.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 36/06
Tz. 31
aa) Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Tz. 32
(1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Der konkludente Vertragsabschluss gem. § 2 II AVBV/ GVV setzt voraus, dass der gesetzliche Tarif vor Vertragsabschluss eindeutig bestimmt ist. Wie es sich mit einem Vertragsabschluss verhält, wenn bereits vor Abschluss des Vertrages dieser eindeutig bestimmte Tarif als unbillig gerügt wird, ist in der Rechtsprechung offen. Der VIII.Zivilsenat des BGH hat auch weiter entschieden, dass bei vertraglich vereinbarten Tarifen im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht das dadurch gebildete Äquivalenzverhältnis nachträglich nicht zu Lasten der Kunden abgeändert werden darf. Der vereinbarte Tarifpreis kann nur und muss dabei im Umfange seit der letzten Tarifanpassung geänderter Kosten des Versorgers abgeändert werden (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07).
Unzulässig deshalb:
--- Zitat ---Bei nachhaltigen Preisänderungen im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst.
--- Ende Zitat ---
E.ON Avacon Grundversorgung Gas
Alles was nicht Grundversorgung ist, ist Sondervertrag.
Blau Bär:
Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Wo findet man jetzt die (zukünftigen) Preisänderungen bei Erdgas Classic?
Das ist ganz wichtig für zukünftige Widersprüche!!! Wie soll man sonst einer Preiserhöhung oder Höhe der Preissenkung widersprechen.
EON Avacon (Vertrieb) Classic noch zu finden; aber das ist Stand 01.10.2009
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20NDS%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf
siehe auch hier:
--- Zitat ---Original von Harry01
@Opa Ete
Okay, aber wie bekommt der Kunde allgemein eine Änderung mit, wenn EON dies nicht mehr auf der Website anzeigt? Dieser Preis wird bzw. kann ja nicht bis in alle Ewigkeit gelten ?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Wenn die Preisänderung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, muss jeder Kunde per Brief informiert werden.
--- Ende Zitat ---
???
Danke im voraus!
Gruß
Blau Bär
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