Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung  (Gelesen 19481 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #30 am: 16. November 2009, 12:05:34 »
@Black, die Fragen kann man stellen, Sinn macht das wenig. Es geht da auch nicht um Vorteile zwischen Ersatz- Grund- und Sonderversorgung. Das wäre kaum im Sinne des EnWG.

Es geht auch nicht um eine Versorgung mit Zuckerwatte o.ä., es geht um lebensnotwendigen Grundbedarf. Der Staat, vor allem die Kommunen, sind in der Pflicht und die marktbeherrschenden Engergieversorger wurden daher per Gesetz zur Ersatz- und Grundversorgung (u.a. so preisgünstig wie möglich) verpflichtet.

Selbst die Versorger stellen sich und werben damit. Ich finde das gut, unterstellt, das ist ernstgemeint:
    Die Pflicht und der Anspruch eines Energieversorgers

    \"Als Energieversorger tragen wir Verantwortung – gegenüber unseren Kunden und auch gegenüber der Umwelt. Es ist unsere Pflicht, Energie jederzeit für alle zugänglich zu machen und gleichzeitig unsere Lebensgrundlagen durch Energieerzeugung nicht zu zerstören. Nur ein intelligenter Umgang mit Ressourcen bietet eine langfristige Perspektive. Deshalb ist unsere Zukunftsenergie nachhaltig.\"

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #31 am: 16. November 2009, 12:55:11 »
Natürlich, die Ersatzversorgung ist in jedem Fall sinnvoll und berechtigt. Die Frage war aber, warum der ersatzversorgte vertragslose Kunde in Bezug auf § 315 BGB schlechter gestellt sein sollte, als der Kunde in der Grundversorgung.

Und die Antwort war eben, weil bereits die Ersatzversorgung eine rechtliche Sonderstellung einnimmt, die im § 315 BGB nicht vorgesehen ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #32 am: 16. November 2009, 16:32:39 »
@ Heinrich

Sie treffen den Kern. Denn nur so wird ein Schuh daraus: Gerade um eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber Grundversorgungskunden zu vermeiden (die sich bei Nichthaushaltskunden auch schnell zu erheblichen Beträgen aufsummieren kann), hat der Gesetzgeber über § 3 Abs. 1 S. 1 GasGAVV i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 bestimmt, dass auch in der Ersatzversorgung Einreden aus § 315 BGB erhoben werden dürfen.


@ Black

Zitat
Diese angebliche \"Benachteiligung\" rührt daher, dass der Kunde in der Ersatzversorgung Energie bezieht, ohne hierfür einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Das dies überhaupt möglich ist, stellt schon einen echten Vorteil dar.

Ich könnte auch andersherum fragen: Warum ist der Grundversorgungskunde gegenüber dem Ersatzversorgungskunden benachteiligt? Immerhin unterliegt der Grundversorgungskunde einer Vertragsbindung, wohingegen der ersatzversorgte Kunde völlig frei ist und trotzdem keine höheren Preise zahlt...

Wollen Sie allen Ernstes behaupten, dass in der Versagung einer Billigkeitsprüfung für Ersatzversorgungskunden kein Nachteil gegenüber Grundversorgungskunden zu sehen sei?

Sie gehen auf dies Thema überhaupt nicht ein, sondern weichen dahingehend aus, dass eine wie immer geartete Benachteiligung zu vernachlässigen sei, weil diese einen Ausgleich für angeblich „echte Vorteile“ gegenüber Grundversorgungskunden darstelle. Darüber hinaus ist diese Argumentation auch nicht nachvollziehbar.

Denn worin soll der „echte Vorteil“ eines zeitweiligen vertragslosen Zustands konkret bestehen?

Und wie kommen Sie darauf, der Ersatzversorgte sei „völlig frei“, obwohl er genau wie der Grundversorgte den Regelungen der GasGVV unterworfen ist?

Und wieso zahlen Ersatzversorgte angeblich keine höheren Preise? Sie übersehen, dass für die Ersatzversorgung von Nichthaushaltskunden durchaus höhere Preise verlangt werden können.


@ Bolli

Zitat
Da aber in dem ganzen Bereich der Billigkeitsprüfung noch ne Menge Ungereimtheiten stecken halte ich das Risiko in solche einem Verfahren für nicht unerheblich und würde mich zunächst einmal gar nicht mit diesem Thema beschäftigen.

Ich halte es für wenig hilfreich, sich von diffusen Ängsten leiten zu lassen. Beleuchten wir lieber, welche tatsächlichen Risiken bestünden (unabhängig von der von reblaus aufgeworfenen „Nervensägen“-Frage).

Bei der Erhebung des Billigkeitseinwands gegenüber dem Versorger geht es zunächst überhaupt noch nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern gerade darum, eine solche zu vermeiden. Der Verbraucher möchte lediglich erst einmal die Möglichkeit eingeräumt bekommen, anhand von ausreichenden und nachvollziehbaren Unterlagen und Auskünften die Preisforderung des Versorgers auf ihre Billigkeit prüfen zu können. Zudem auf eigene Kosten.

Wenn der Versorgung nun diese Prüfungsmöglichkeit verweigert oder nicht alle für eine hinreichende Prüfung notwendigen Informationen offenlegen will und der Verbraucher als Druckmittel einstweilen auch seine Zahlungen zurückhält, wird der Versorger klagen müssen, so er an sein Geld kommen will.

Hier könnte er nach meiner Kenntnis z.B. Feststellungs- und Zahlungsklage mit dem von Black vertretenen Argument erheben, dass bei der Ersatzversorgung eine Billigkeitsprüfung und damit auch ein Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausscheide. Wogegen es meiner Auffassung nach jedoch gute Gegenargumente gibt (siehe oben). Wie immer der Streit dann auch ausginge, das Kostenrisiko läge bei einem angenommenen Streitwert bis 100 Euro (ja, ja reblaus, ich weiß ;) ), beidseitiger anwaltlicher Vertretung und Urteil insgesamt bei 253,50 Euro. Zuständige Instanz wäre das Amtsgericht, eine Berufung schiede wegen zu geringer Streitwerthöhe aus. Offen stehen würde ggf. noch der Weg der Verfassungsbeschwerde.

Die Frage der Preisbilligkeit wäre zu entscheiden, wenn das Gericht die Zulässigkeit einer Billigkeitsrüge aus § 315 BGB für die Ersatzversorgung bejahen oder der Versorger direkt auf entsprechende Feststellung klagen würde. In diesem Rahmen sollte es dem Verbraucher dann m.E. zustehen, noch vor dem Termin und einer richterlichen Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens Einblick in die angebotenen Beweismittel des Versorgers zu nehmen, damit er entscheiden kann, ob er die behauptete Billigkeit der Versorgerpreise ggf. noch mittels „Sofortigem Anerkenntnis“ akzeptieren will. Tut er dies, sollte nach § 93 ZPO die Kostenentscheidung zu Lasten des klagenden Versorgers gehen, da der beklagte Verbraucher im Vorfeld der Klage keine Veranlassung zu deren Einreichung gegeben hat. Mit Kosten hätte der Verbraucher hier erst dann zu rechnen, wenn er nach eigener Prüfung der Beweistatsachen die geltend gemachte Billigkeit der Versorgerpreise nicht anerkennt und das Gericht zur entsprechenden Feststellung schreitet, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #33 am: 16. November 2009, 17:19:51 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Wollen Sie allen Ernstes behaupten, dass in der Versagung einer Billigkeitsprüfung für Ersatzversorgungskunden kein Nachteil gegenüber Grundversorgungskunden zu sehen sei?

Sie gehen auf dies Thema überhaupt nicht ein, sondern weichen dahingehend aus, dass eine wie immer geartete Benachteiligung zu vernachlässigen sei, weil .......

Natürlich ist die Versagung des § 315 BGB ein Nachteil.
Aber die Anwendbarkeit von Gesetzen (hier des § 315 BGB) bemisst sich nicht daran, ob das für irgendjemanden jetzt vorteilhaft oder nachteilhaft ist. § 315 BGB verlangt einen Vertrag.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #34 am: 16. November 2009, 18:16:21 »
Zitat
Original von Black
Natürlich ist die Versagung des § 315 BGB ein Nachteil.
Aber die Anwendbarkeit von Gesetzen (hier des § 315 BGB) bemisst sich nicht daran, ob das für irgendjemanden jetzt vorteilhaft oder nachteilhaft ist. § 315 BGB verlangt einen Vertrag.
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass es die Intention des Gesetzgebers war, über § 17 GasGVV auch die Ersatzversorgung einer Billigkeitsprüfung zugänglich zu machen, um eine Ungleichbehandlung von ersatzversorgten Letztverbrauchern gegenüber Grundversorgungskunden zu vermeiden.

Wozu heißt es auch \"Ersatz-Versorgung\", wenn da nicht ein Rechtsverhältnis geschaffen werden soll, dass vertragliche Abreden ersetzt? Hier liegt m.E. ein faktisches Vertragsverhältnis im Sinne eines Quasivertrages vor, aus dem Ansprüche entstehen, wenn die Parteien in einem vertragsähnlichen Kontext – aber ohne gültigen Vertrag – handeln und wenn die partielle Anwendung vertragsrechtlicher Normen zu angemesseneren Ergebnissen führt als außervertragliches Recht.

Nur vor diesem Hintergrund macht die ausdrückliche Einbeziehung auch der Ersatzversorgung in § 17 GasGVV durch den Gesetzgeber Sinn.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #35 am: 17. November 2009, 09:16:24 »
@Gas-Rebell
Ich gebe Ihnen bezüglich der Billigkeitsprüfung durchaus Recht, dass ich auch der Meinung bin, dass diese auch auf die Ersatzversorgung anwendbar sein müsste, da sonst der Hinweis in § 17 GasGVV keinen Sinn machen würde.

Aber Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.
Der Nachweis der Billigkeit geht regelmäßig nur über die Offenlegung der Kalkulationen, die auch \"Geschäftsgeheimnisse\" enthalten, die man halt nicht gerne zu Markte tragen möchte, was ich ansatzweise nachvollziehen kann. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass Sie diesen Einblick in einem Vorverfahren erhalten, denn Sie könnten ja im Hauptberuf der Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens sein, der auf diese Weise dann bequem an diese Kalkulationen käme. Auch ergibt sich für mich nicht, dass das EVU eine Verpflichtung hätte, diese vorgerichtliche Billigkeitsprüfung vorrangig zu wählen. Im Gegenteil, dadurch, dass im § 315 Abs. 2 ausdrücklich von einer gerichtlichen Festleguzng der Preise gesprochen wird, scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass soclhe Streitfälle eh vor Gericht landen und dann das Gericht den billigen Preis festlegt.
Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade. Beispiele sind ja genug vorhanden.

Oder soll das nur ein Weg für die angesprochene Verfassungsbeschwerde sein, da Sie ja anscheinend den höchsten Instanzen (VerfG, EuGH etc.) mehr zugetan sind als den üblichen untren Instanzen ?

Meiner bescheidenen Meinung nach werden Sie mit dieser Kostenverteilung nicht hinkommen und können sich schon mal einen Sitzplatz in Karlsruhe reservieren.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #36 am: 17. November 2009, 10:01:00 »
Der Verweis in § 17 GasGVV ist inhaltlich nicht geeignet den erforderlichen Tatbestand des § 315 BGB zu verändern.

Die Prüfungsreihenfolge läuft so ab:

1. Wo sind Einwände gegen Rechnungen geregelt?

spezielleres Gesetz geht vorst das allgemeinere Gesetz, daher § 17 GasGVV.

2. Kann neben § 17 GasGVV der § 315 BGB noch Anwendung finden?

Ja, denn § 17 GasGVV schreibt, das § 315 BGB \"unberührt\" bleibe.

3. Ist § 315 BGB auf den konkreten Fall (Ersatzversorgung) anwendbar

Nein, denn es fehlt am Vertrag

4. Erweitert § 17 GasGVV den Anwendungsbereich des § 315 BGB auch auf vertragslose Zustände?

Nein, denn § 17 GasGVV läßt § 315 BGB ja ausdrücklich \"unberührt\" und damit unverändert. Damit erfolgt gerade keine Erweiterung des § 315 BGB über seinen eigentlichen Tatbestand hinaus.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #37 am: 17. November 2009, 11:01:02 »
Zitat
Original von bolli
@Gas-Rebell
Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.

Zunächst: Sie meinen wahrscheinlich \"zu Lasten des Versorgers\".  Darüber hinaus: Ich konstruiere gar nichts. Ich halte mich exakt an die Vorgehensweise, die auch Grundlage der BdEV-Musterbriefe und -empfehlungen ist. (vgl. u.a. hier  )

Zitat
Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade.

Sie unterstellen mir allerlei Willkür. Ich halte mich exakt an Recht und Praxis.

@ Black
Wir beginnen, uns im Kreis zu drehen. Sie wiederholen Ihre Auffassung, ich könnte auch meine nun laufend wiederholen. Ich denke, wir werden abwarten müssen, wie Fälle in der Gerichtspraxis entschieden werden.

Gleichwohl sei noch einmal betont:

§ 17 Abs. 1 GVV schließt Forderungseinwände diverser Herkunft aus, bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Einwände aus 315 BGB nicht ausgeschlossen sollen, und zwar nach § 3 Abs.1 S. 1 GasGVV auch nicht in der Ersatzversorgung. Dies spiegelt zweifelsfrei den Willen des Gesetzgebers wider, ansonsten auftretende Rechtsnachteile für Ersatzversorgungskunden zu vermeiden.

Auch vor diesem Hintergrund ist es in der weiteren Prüfung verfehlt, den Wortlaut des § 315 BGB („Vertragsschließende“) zu enggefasst lediglich dahingehend auszulegen, dass nur einseitige Leistungsbestimmungen aus „typischen“ Verträgen einer Billigkeitsprüfung zugänglich sein könnten. Einzubeziehen sind gleichermaßen vertragsähnliche (quasi-vertragliche) Kontexte, die nicht nur durch Handlungen der Parteien (vgl. c.i.c.) zustande kommen können, sondern auch durch gesetzliche Vorschriften, die - wie hier - ein nach beiden Seiten wirkendes gesetzliches Schuldverhältnis begründen.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #38 am: 17. November 2009, 21:34:59 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von bolli
@Gas-Rebell
Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.

Zunächst: Sie meinen wahrscheinlich \"zu Lasten des Versorgers\".
Einfach mal LANGSAM lesen. Sie wollen die Kosten für den Verbraucher abwehren (also, dass dieser sie nicht bezahlen soll, falls Sie das besser verstehen)

Zitat
Original von Gas-Rebell
Darüber hinaus: Ich konstruiere gar nichts. Ich halte mich exakt an die Vorgehensweise, die auch Grundlage der BdEV-Musterbriefe und -empfehlungen ist. (vgl. u.a. hier  )
Doch, denn Sie leiten aus dieser Vorgehensweise zwangsweise ab, dass der Versorger, falls er nicht den vom BdEV vorgeschlagenen Weg geht und IHNEN nicht die Billigkeit direkt im vorgerichtlichen Verfahren nachweist, sondern Sie direkt verklagt, selbst schuld ist, wenn ein teures Gutachten erstellt wird und dieses dann nicht zu Lasten des Verbrauchers berechnet werden darf. Schließlich, so Ihre Argumentation, hätte Sie ja nur einen  Billigkeitsnachweis gefordert, den der Versorger Ihnen nicht gegeben hätte.  Von teurem Gutachten ist da nicht die Rede. Oder verstehe ich Sie da falsch ?

Ich bezweifele, dass Sie da viele Gerichte finden, die dieser Argumentation folgen werden.

Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade.
Sie unterstellen mir allerlei Willkür. Ich halte mich exakt an Recht und Praxis.
?( Warum unterstelle ich Ihnen Willkür ? Ich weise lediglich darauf hin, dass Ihre Taktik, Recht und Gesetz so auszunutzen, dass Sie vor dem Amtsgericht landen, schnell ein Schuss ins eigene Knie werden kann. Aber es ist Ihr gutes Recht, dieses mal auszuprobieren.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #39 am: 17. November 2009, 22:22:30 »
@ bolli

Die Verfahrenskosten sollen doch nicht zu Lasten des Verbrauchers, sondern zu Lasten des Versorgers gehen, oder etwa nicht?

Wenn der Versorger mir jegliche Billigkeitsprüfung versagt und dann selbst Klage einreicht, muss er diese u.a. durch Beibringung von Belegtatsachen für seine Billigkeitsbehauptung begründen. Dies geschieht im schriftlichen Vorverfahren. Hier habe ich erstmals die Möglichkeit zu einer eigenen Prüfung und in der Folge die Möglichkeit, mich mit einem \"Sofortigen Anerkenntnis\" von der Prozesskostenlast zu befreien. Bitte einfach nochmal die BdEV-Infos lesen oder zu diesem Stichwort googeln.

Es ist keine \"Taktik\" von mir, vor dem Amtsgericht zu landen, ich bin lediglich aufgrund des Streitwertes von dessen Zuständigkeit ausgegangen. Wohl fälschlich, sofern auch Zahlungsklagen mit § 315 BGB-Berührung immer vor den Landgerichten zu klären sein sollten.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #40 am: 18. November 2009, 10:10:44 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Wenn der Versorger mir jegliche Billigkeitsprüfung versagt und dann selbst Klage einreicht, muss er diese u.a. durch Beibringung von Belegtatsachen für seine Billigkeitsbehauptung begründen. Dies geschieht im schriftlichen Vorverfahren. Hier habe ich erstmals die Möglichkeit zu einer eigenen Prüfung und in der Folge die Möglichkeit, mich mit einem \"Sofortigen Anerkenntnis\" von der Prozesskostenlast zu befreien.

1. Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.

2. Im schriftlichen Vorverfahren trägt der Versorger üblicherweise nur vor, dass die Preissteigerung auf gestiegenen Vorlieferantenkosten beruht und nicht anderweitig ausgeglichen werden konnte. Beweisangebot: Gutachten.

3. Vorgerichtlich kann der Versorger Ihnen die Billigkeit gar nicht nachweisen, dwenn die Kundenseite weder WP-Testat noch Zeugenaussagen akzeptiert. Da bleibt als Nachweismöglichkeit nur das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten. Und das ist nur im Prozess möglich.

Wenn Sie also den Versorger zwingen den einzig von Kundenseite akzeptierten Nachweis zu führen, der leider sehr teuer ist, dann müssen Sie auch die Kosten für diesen Nachweis tragen, wenn der Versorger im Recht war.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #41 am: 18. November 2009, 10:21:07 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
@ bolli

Die Verfahrenskosten sollen doch nicht zu Lasten des Verbrauchers, sondern zu Lasten des Versorgers gehen, oder etwa nicht?
Das habe ich ja gesagt, Sie habens aber wohl noch nicht richtig verstanden: Sie wollen die Berechnung der Kosten des Gutachtens für den Verbraucher abwehren, das bedeutet, dass Sie eben nicht möchten, dass der Verbraucher diese Kosten zu tragen hat (sondern eben der Versorger, weil er seine Unterlagen ja nicht vorher gegenüber dem Kunden offengelegt hat). Was von diesem Versuch zu halten ist, habe ich schon gesagt.

Zitat
Original von Gas-Rebell
Es ist keine \"Taktik\" von mir, vor dem Amtsgericht zu landen, ich bin lediglich aufgrund des Streitwertes von dessen Zuständigkeit ausgegangen. Wohl fälschlich, sofern auch Zahlungsklagen mit § 315 BGB-Berührung immer vor den Landgerichten zu klären sein sollten.
Hm, dann habe ich Sie an dieser Stelle überschätzt. Ich hatte Sie so verstanden, dass Sie BEWUSST vor dem Amtsgericht landen wollten, denn die Diskussion über die Zuständigkeit des LG wegen des § 102 EnWG ist ja nicht ganz neu, aber eben auch nicht, dass nicht alle (weder Gerichte noch Verbraucher) da immer besonderen Wert drauf legen.

Aber schon wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeit und der besonderen Kompetenz, die vonnöten ist, um die Materie sachgerecht beurteilen zu können, würde ich das LG vorziehen. Was allerdings zugegebenermaßen nicht immer hilft.  =)

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #42 am: 18. November 2009, 11:42:51 »
@ Black

Zitat
Original von Black

Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?

@ bolli

Ihre Aussage war: \"zu Lasten des Verbrauchers abwehren\" Es ist schon immer wieder bemerkenswert, wie Leute die sich nicht klar ausdrücken, dies anderen als Verständnisproblem in die Schuhe schieben möchten.

Zitat
Aber schon wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeit ... würde ich das LG vorziehen.
Wie wollen Sie denn, auch wenn das LG Eingangsinstanz sein sollte, bei einem Streitwert von unter 600 Euro in die Berufung gehen?

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #43 am: 18. November 2009, 12:36:00 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?

Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.

Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #44 am: 18. November 2009, 13:20:37 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Gas-Rebell
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?

Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.

Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?

Jetzt wird\'s spannend. Wie steht denn dann ein Verbraucher auch rechtlich da, wenn er sich auf die BdEV-Ratschläge verlässt? Und ist die Auffassung des BdEV tatsächlich unrichtig?

Dazu würde ich auch gern mal die Meinung von RR-E-ft, reblaus und anderen Experten hören.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz