@ Heinrich
Sie treffen den Kern. Denn nur so wird ein Schuh daraus: Gerade um eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber Grundversorgungskunden zu vermeiden (die sich bei Nichthaushaltskunden auch schnell zu erheblichen Beträgen aufsummieren kann), hat der Gesetzgeber über § 3 Abs. 1 S. 1 GasGAVV i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 bestimmt, dass auch in der Ersatzversorgung Einreden aus § 315 BGB erhoben werden dürfen.
@ Black
Diese angebliche \"Benachteiligung\" rührt daher, dass der Kunde in der Ersatzversorgung Energie bezieht, ohne hierfür einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Das dies überhaupt möglich ist, stellt schon einen echten Vorteil dar.
Ich könnte auch andersherum fragen: Warum ist der Grundversorgungskunde gegenüber dem Ersatzversorgungskunden benachteiligt? Immerhin unterliegt der Grundversorgungskunde einer Vertragsbindung, wohingegen der ersatzversorgte Kunde völlig frei ist und trotzdem keine höheren Preise zahlt...
Wollen Sie allen Ernstes behaupten, dass in der Versagung einer Billigkeitsprüfung für Ersatzversorgungskunden kein Nachteil gegenüber Grundversorgungskunden zu sehen sei?
Sie gehen auf dies Thema überhaupt nicht ein, sondern weichen dahingehend aus, dass eine wie immer geartete Benachteiligung zu vernachlässigen sei, weil diese einen Ausgleich für angeblich „echte Vorteile“ gegenüber Grundversorgungskunden darstelle. Darüber hinaus ist diese Argumentation auch nicht nachvollziehbar.
Denn worin soll der „echte Vorteil“ eines zeitweiligen vertragslosen Zustands konkret bestehen?
Und wie kommen Sie darauf, der Ersatzversorgte sei „völlig frei“, obwohl er genau wie der Grundversorgte den Regelungen der GasGVV unterworfen ist?
Und wieso zahlen Ersatzversorgte angeblich keine höheren Preise? Sie übersehen, dass für die Ersatzversorgung von Nichthaushaltskunden durchaus höhere Preise verlangt werden können.
@ Bolli
Da aber in dem ganzen Bereich der Billigkeitsprüfung noch ne Menge Ungereimtheiten stecken halte ich das Risiko in solche einem Verfahren für nicht unerheblich und würde mich zunächst einmal gar nicht mit diesem Thema beschäftigen.
Ich halte es für wenig hilfreich, sich von diffusen Ängsten leiten zu lassen. Beleuchten wir lieber, welche tatsächlichen Risiken bestünden (unabhängig von der von reblaus aufgeworfenen „Nervensägen“-Frage).
Bei der Erhebung des Billigkeitseinwands gegenüber dem Versorger geht es zunächst überhaupt noch nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern gerade darum, eine solche zu vermeiden. Der Verbraucher möchte lediglich erst einmal die Möglichkeit eingeräumt bekommen, anhand von ausreichenden und nachvollziehbaren Unterlagen und Auskünften die Preisforderung des Versorgers auf ihre Billigkeit prüfen zu können. Zudem auf eigene Kosten.
Wenn der Versorgung nun diese Prüfungsmöglichkeit verweigert oder nicht alle für eine hinreichende Prüfung notwendigen Informationen offenlegen will und der Verbraucher als Druckmittel einstweilen auch seine Zahlungen zurückhält, wird der Versorger klagen müssen, so er an sein Geld kommen will.
Hier könnte er nach meiner Kenntnis z.B. Feststellungs- und Zahlungsklage mit dem von Black vertretenen Argument erheben, dass bei der Ersatzversorgung eine Billigkeitsprüfung und damit auch ein Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausscheide. Wogegen es meiner Auffassung nach jedoch gute Gegenargumente gibt (siehe oben). Wie immer der Streit dann auch ausginge, das Kostenrisiko läge bei einem angenommenen Streitwert bis 100 Euro (ja, ja reblaus, ich weiß

), beidseitiger anwaltlicher Vertretung und Urteil insgesamt bei 253,50 Euro. Zuständige Instanz wäre das Amtsgericht, eine Berufung schiede wegen zu geringer Streitwerthöhe aus. Offen stehen würde ggf. noch der Weg der Verfassungsbeschwerde.
Die Frage der Preisbilligkeit wäre zu entscheiden, wenn das Gericht die Zulässigkeit einer Billigkeitsrüge aus § 315 BGB für die Ersatzversorgung bejahen oder der Versorger direkt auf entsprechende Feststellung klagen würde. In diesem Rahmen sollte es dem Verbraucher dann m.E. zustehen, noch vor dem Termin und einer richterlichen Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens Einblick in die angebotenen Beweismittel des Versorgers zu nehmen, damit er entscheiden kann, ob er die behauptete Billigkeit der Versorgerpreise ggf. noch mittels „Sofortigem Anerkenntnis“ akzeptieren will. Tut er dies, sollte nach § 93 ZPO die Kostenentscheidung zu Lasten des klagenden Versorgers gehen, da der beklagte Verbraucher im Vorfeld der Klage keine Veranlassung zu deren Einreichung gegeben hat. Mit Kosten hätte der Verbraucher hier erst dann zu rechnen, wenn er nach eigener Prüfung der Beweistatsachen die geltend gemachte Billigkeit der Versorgerpreise nicht anerkennt und das Gericht zur entsprechenden Feststellung schreitet, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen.