Das OLG Frankfurt zitiert den BGH einfach nur unvollständig. Hätte es die Entscheidung des BGH vollständig übernommen, hätte es seine Begründung folgendermaßen ergänzen müssen.
Setzt der Kunde trotz der ihm bekannten Preiserhöhung das Vertragsverhältnis über eine gewisse Zeit ohne Einwendungen gegen die Preiserhöhung fort, so kann daraus nur der naheliegende Schluss gezogen werden, dass er die zuvor einseitig vorgenommene Preiserhöhung akzeptiert.
Schon wäre diese einseitige Preiserhöhung in seinen Blick gekommen, aus der sich zumindest die Ungewissheit ergibt, ob die einseitige Preiserhöhung denn der Billigkeit entspricht. Es wäre dem OLG aufgegangen, dass in der unbeanstandeten Zahlung einer solchen Jahresabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt. Dieses aber nicht vorliegt, wenn die einseitige Preiserhöhung nur scheinbar vorgenommen wurde, weil ein Recht hierzu gar nicht bestand.
Die Frage stellt sich, ob man schon glücklich sein darf, dass das OLG Frankfurt seine Meinung endlich begründet, oder ob man traurig sein muss, dass ihm die Erkenntnis des BGH trotz Nachdenkens über diese Frage nicht gekommen ist.
Wo das OLG Frankfurt den seiner Ansicht nach so entscheidenden Unterschied zwischen Zahlung einer Forderung aus einem Gasliefervertrag und Entnahme von Gas aufgrund dieses Gasliefervertrages sieht, kann ich nicht erkennen. Beides sind Erfüllungshandlungen. Dass diese einen besonderen Erklärungsgehalt dann erhalten sollen, wenn man sie regelmäßig wiederholt und sich danach regelmäßig in längerem Nichtstun betätigt, ist meiner Meinung nach erläuterungsbedürftig.