@ reblaus
Wie ich schon oben sagte: Es geht mir hier rein um die Klärung der Rechtslage und nicht um die Frage irgendeiner \"Schwachsinnigkeit\", sich um Kleinbeträge zu streiten.
@ all
Ungeachtet der Tatsache, dass sich der BGH bisher zum Thema \"Billigkeitsprüfung von Ersatzversorgungspreisen\" noch nicht geäußert hat:
Wie kann es sein, dass § 3 Abs. 1 S. 1 GasGVV ausdrücklich auch den § 17 GasGVV als für die Ersatzversorgung entsprechend gültig anführt, und dieser (§ 17 GasGVV) in Abs. 1, S. 3 dann ausdrücklich besagt, dass § 315 BGB unberührt bleibt (also auch für den Ersatzversorgungsfall, in dem kein Vertragsverhältnis vorliegt?
Wie lässt sich das anders verstehen, als dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Fall der vertragslosen Ersatzversorgung ungeachtet des Wortlauts „Vertragsschließende“ eine Billigkeitsrüge zulässig sein soll?
Stellt der Gesetzgeber hier nicht darauf ab, dass die Ersatzversorgung als eine Art gesetzliches \"Ersatz-Vertrags-Verhältnis\" mit vorgeschriebenen Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtungen zu sehen ist, das im Hinblick auf § 315 BGB \"normalen\" Vertragsverhältnissen, die durch Vertragsschließende bestimmt wurden, gleichgestellt sein soll?