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Autor Thema: Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung  (Gelesen 18894 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #15 am: 13. November 2009, 17:38:10 »
Es wundert mich, dass sich reblaus noch nicht wieder zu Wort gemeldet hat. Sollte es tatsächlich so sein, dass er nach den von mir angemeldeten Zweifeln von seiner Theorie der Übertragbarkeit der Sockelpreis-Rechtssprechung von Grundversorgungsverträgen auf die Ersatzversorgung abgerückt ist?

Offline Black

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #16 am: 13. November 2009, 17:52:09 »
§ 315 BGB verlangt das Vorliegen eines Vertrages.

§ 315 BGB
1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.


Bei der Ersatzversorgung gibt es keine Vertragsschließenden. Insoweit keine Anwendbarkeit.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #17 am: 13. November 2009, 18:46:18 »
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).

Bei der Ersatzversorgung besteht kein Vertrag und keine vertragliche Abrede über den Preis. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die Belieferung zu einem vom Grundversorger aufzustellenden und zu veröffentlichtenden Preis erfolgt, was dem Grundversorger ein entsprechendes Preisbestimmungsrecht einräumt, zumal dieser der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG unterliegt.

Die Argumente dazu sind längst getauscht und einfach nur Wiedergänger.

Offline Black

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #18 am: 13. November 2009, 19:01:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).

Ja. Auf ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, welches per Gesetz Vertragsinhalt wird.

Auch im Sachverhalt, der der zitierten BGH Entscheidung zugrunde lag, gab es also \"Vertragsschließende\" i.S.d. § 315 BGB. § 315 BGB sagt nicht, dass das Preisanpassungsrecht aus dem Vertrag folgen muss, aber es muss zwischen den Parteien überhaupt erst einmal eine Rechtsbeziehung auf vertraglicher Basis bestehen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #19 am: 13. November 2009, 19:11:13 »
@Gas-Rebell
Ich halte jeden Rechtsstreit über Preise in der Ersatzversorgung für geradezu schwachsinnig. Dies insbesondere deshalb, weil man zum Nachweis der Billigkeit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten mit Kosten von bis zu 10.000 € einzuholen hätte, die Ersatzversorgung aber längstens drei Monate anhält. Aus diesem Grunde habe ich mir bisher keine weiteren Gedanken dazu gemacht, warum die Anwendung des § 315 BGB in diesem Falle nicht in Frage kommt. Ich vermute jedoch, dass dies schlussendlich so kommen würde, wenn irgendein Esel wegen so etwas tatsächlich einen Streit vom Zaun brechen würde.

Ich sehe aber Black ist hier nicht so denkfaul.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #20 am: 13. November 2009, 19:50:35 »
@ reblaus

Wie ich schon oben sagte: Es geht mir hier rein um die Klärung der Rechtslage und nicht um die Frage irgendeiner \"Schwachsinnigkeit\", sich um Kleinbeträge zu streiten.

@ all

Ungeachtet der Tatsache, dass sich der BGH bisher zum Thema \"Billigkeitsprüfung von Ersatzversorgungspreisen\" noch nicht geäußert hat:

Wie kann es sein, dass § 3 Abs. 1 S. 1 GasGVV ausdrücklich auch den § 17 GasGVV als für die Ersatzversorgung entsprechend gültig anführt, und dieser (§ 17 GasGVV) in Abs. 1, S. 3 dann ausdrücklich besagt, dass § 315 BGB unberührt bleibt (also auch für den Ersatzversorgungsfall, in dem kein Vertragsverhältnis vorliegt?

Wie lässt sich das anders verstehen, als dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Fall der vertragslosen Ersatzversorgung ungeachtet des Wortlauts „Vertragsschließende“ eine Billigkeitsrüge zulässig sein soll?

Stellt der Gesetzgeber hier nicht darauf ab, dass die Ersatzversorgung als eine Art gesetzliches \"Ersatz-Vertrags-Verhältnis\" mit vorgeschriebenen Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtungen zu sehen ist, das im Hinblick auf § 315 BGB \"normalen\" Vertragsverhältnissen, die durch Vertragsschließende bestimmt wurden, gleichgestellt sein soll?

Offline Black

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #21 am: 13. November 2009, 23:30:46 »
@gas rebell

Die Aussage eine bestimmte Norm sei \"unberührt\" heißt nur, dass § 315 BGB durch § 17 GVV nicht als speziellere Norm von vornherein verdrängt wird, sondern dass neben den speziellen Einwendungen des § 17 GVV auch immer noch die Möglichkeit des § 315 BGB bestehen kann.

Dafür muss dann aber trotzdem der Tatbestand des § 315 BGB erfüllt sein. Ist er bei der Ersatzversorgung aber nicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #22 am: 14. November 2009, 13:09:07 »
Zitat
Original von Black
@gas rebell

Die Aussage eine bestimmte Norm sei \"unberührt\" heißt nur, dass § 315 BGB durch § 17 GVV nicht als speziellere Norm von vornherein verdrängt wird, sondern dass neben den speziellen Einwendungen des § 17 GVV auch immer noch die Möglichkeit des § 315 BGB bestehen kann.

Dafür muss dann aber trotzdem der Tatbestand des § 315 BGB erfüllt sein. Ist er bei der Ersatzversorgung aber nicht.
Dem kann ich nicht folgen.

Denn wenn einerseits nach § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB auf die Ersatzversorgung nicht ausgeschlossen sein soll, nach dessen Inhalt aber eine Anwendung auf die Ersatzversorgung per se ausgeschlossen wäre, dann wäre die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV gänzlich unsinnig.

Denn wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche An-wendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?

Eine solche widersinnige Intention mag ich dem Gesetzgeber nicht unterstellen.

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #23 am: 14. November 2009, 13:36:06 »
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass für alle die Fälle, bei denen § 315 BGB anzuwenden ist, der Verbraucher nicht auf die Rückforderungsklage angewiesen ist, sondern die Zahlung von vorn herein verweigern darf.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #24 am: 14. November 2009, 18:25:55 »
Zitat
Original von reblaus
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Ich behaupte nichts anderes. Gleichwohl noch einmal: Wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?

Außerdem: Wenn § 315 BGB bei der Ersatzversorgung nicht greifen würde, könnte der Ersatzversorgte im Gegensatz zu grundversorgten Verbrauchern selbst dann keinerlei Billigkeitseinwände erheben, wenn der Ersatzversorgungspreis innerhalb der dreimonatigen Dauer deutlich erhöht werden würde. Wie rechtfertigt sich eine solche Ungleichbehandlung?

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #25 am: 15. November 2009, 12:16:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).

Bei der Ersatzversorgung besteht kein Vertrag und keine vertragliche Abrede über den Preis. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die Belieferung zu einem vom Grundversorger aufzustellenden und zu veröffentlichtenden Preis erfolgt, was dem Grundversorger ein entsprechendes Preisbestimmungsrecht einräumt, zumal dieser der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG unterliegt.

Die Argumente dazu sind längst getauscht und einfach nur Wiedergänger.

Mir ist nicht klar, ob sie damit Blacks Auffassung folgen oder nicht. Zumindest kann ich nicht erkennen, dass Sie von Ihrer hier seinerzeit geäußerten Ansicht, dass  § 315 BGB auch auf die Ersatzversorgung Anwendung finde, an irgendeiner Stelle wieder abgerückt sind.

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #26 am: 16. November 2009, 09:23:31 »
Zitat
Original von reblaus
@Gas-Rebell
Ich halte jeden Rechtsstreit über Preise in der Ersatzversorgung für geradezu schwachsinnig. Dies insbesondere deshalb, weil man zum Nachweis der Billigkeit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten mit Kosten von bis zu 10.000 € einzuholen hätte, die Ersatzversorgung aber längstens drei Monate anhält.
Vom Grundsatz her bin ich Ihrer Meinung, wenn man die Ersatzversorgung für sich alleine betrachtet.
Sehe ich sie aber im Zusammenhang mit einer anschließenden Grundversorgung und würde mal annehmen, dass eine Billigkeitseinwendung in dieser Ersatzversorgung zulässig wäre und wenn ich dann weiterhin annehme, dass in der Ersatzversorgung, mangels Vertrag kein vereinbarter Sockelpreis vorliegt und ich somit den gesamten Preis auf seine Billigkeit prüfen kann und wenn ich dann noch Ihrer Meinung folge
Zitat
Original von reblaus
Allenfalls für den Fall, dass der Verbraucher nachweisen kann, dass die Preisfestsetzung unbillig war, sehe ich gewisse Chancen den Versorgerpreis anzugreifen. Ein solcher Nachweis wird aber allenfalls dann gelingen, wenn der Preis in einem anderen Verfahren erfolgreich angegriffen wurde, und auf diese Beweismittel zurück gegriffen werden kann.
dann könnte solch ein Verfahren Sinn machen, um einen anderen Sockelpreis zu bekommen. Da aber in dem ganzen Bereich der Billigkeitsprüfung noch ne Menge Ungereimtheiten stecken halte ich das Risiko in solche einem Verfahren für nicht unerheblich und würde mich zunächst einmal gar nicht mit diesem Thema beschäftigen. ist ja nicht so, als ob es nicht genug andere \"Baustellen\" geben würde.  :D

Offline Black

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #27 am: 16. November 2009, 09:58:08 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von reblaus
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Ich behaupte nichts anderes. Gleichwohl noch einmal: Wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?

Weil der Gesetzgeber die Regelung des § 17 GVV in primär für die Grundversorgung gestaltet hat. Und hier ist der Verweis ja auch nicht sinnlos.

Man könnte jetzt argumentieren, dass der Gesetzgeber ja bei der Übertragung auf die Ersatzversorgung diesen Abschnitt des § 17 hätte ausklammern können, aber das mußte er nicht, da ein solcher Blindverweis ja nicht schädlich ist, sondern nur ins Leere führt.

Etwas anderes wäre es vielleicht gewesen, wenn der Gesetzgeber in § 17 gesagt hätte: \"§ 315 BGB findet Anwendung\". Indem er aber gesagt hat, der § 315 BGB sei nicht ausgeschlossen (unberührt) ist die Prüfung der  Anwendbarkeit (wie bei jeder anderen Norm auch) eben noch erforderlich.
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Offline Heinrich

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #28 am: 16. November 2009, 10:57:36 »
Zitat
Original von Black

Weil der Gesetzgeber die Regelung des § 17 GVV in primär für die Grundversorgung gestaltet hat. Und hier ist der Verweis ja auch nicht sinnlos.

Man könnte jetzt argumentieren, dass der Gesetzgeber ja bei der Übertragung auf die Ersatzversorgung diesen Abschnitt des § 17 hätte ausklammern können, aber das mußte er nicht, da ein solcher Blindverweis ja nicht schädlich ist, sondern nur ins Leere führt.

Etwas anderes wäre es vielleicht gewesen, wenn der Gesetzgeber in § 17 gesagt hätte: \"§ 315 BGB findet Anwendung\". Indem er aber gesagt hat, der § 315 BGB sei nicht ausgeschlossen (unberührt) ist die Prüfung der  Anwendbarkeit (wie bei jeder anderen Norm auch) eben noch erforderlich.

Sie sagen es: Wäre Ihre Ansicht zutreffend, wäre die ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers, dass § 315 BGB auch für die Ersatzversorgung nicht ausgeschlossen ist, ein völlig sinnloser Blindverweis, der ins Leere führt. Das dies zumindest \"bedingter Vorsatz\" des Gesetzgebers gewesen sein soll, halte auch ich für eine sehr gewagte Theorie. Insbesondere auch wegen der daraus resultierenden Benachteiligung von Ersatzversorgungs- gegenüber Grundversorgungskunden.

Zitat
Original von Gas-Rebell
Wenn § 315 BGB bei der Ersatzversorgung nicht greifen würde, könnte der Ersatzversorgte im Gegensatz zu grundversorgten Verbrauchern selbst dann keinerlei Billigkeitseinwände erheben, wenn der Ersatzversorgungspreis innerhalb der dreimonatigen Dauer deutlich erhöht werden würde. Wie rechtfertigt sich eine solche Ungleichbehandlung?

Offline Black

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #29 am: 16. November 2009, 11:27:55 »
Diese angebliche \"Benachteiligung\" rührt daher, dass der Kunde in der Ersatzversorgung Energie bezieht, ohne hierfür einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Das dies überhaupt möglich ist, stellt schon einen echten Vorteil dar.

Ich könnte auch andersherum fragen: Warum ist der Grundversorgungskunde gegenüber dem Ersatzversorgungskunden benachteiligt? Immerhin unterliegt der Grundversorgungskunde einer Vertragsbindung, wohingegen der ersatzversorgte Kunde völlig frei ist und trotzdem keine höheren Preise zahlt...
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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