Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
bolli:
@Gas-Rebell
Ich gebe Ihnen bezüglich der Billigkeitsprüfung durchaus Recht, dass ich auch der Meinung bin, dass diese auch auf die Ersatzversorgung anwendbar sein müsste, da sonst der Hinweis in § 17 GasGVV keinen Sinn machen würde.
Aber Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.
Der Nachweis der Billigkeit geht regelmäßig nur über die Offenlegung der Kalkulationen, die auch \"Geschäftsgeheimnisse\" enthalten, die man halt nicht gerne zu Markte tragen möchte, was ich ansatzweise nachvollziehen kann. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass Sie diesen Einblick in einem Vorverfahren erhalten, denn Sie könnten ja im Hauptberuf der Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens sein, der auf diese Weise dann bequem an diese Kalkulationen käme. Auch ergibt sich für mich nicht, dass das EVU eine Verpflichtung hätte, diese vorgerichtliche Billigkeitsprüfung vorrangig zu wählen. Im Gegenteil, dadurch, dass im § 315 Abs. 2 ausdrücklich von einer gerichtlichen Festleguzng der Preise gesprochen wird, scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass soclhe Streitfälle eh vor Gericht landen und dann das Gericht den billigen Preis festlegt.
Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade. Beispiele sind ja genug vorhanden.
Oder soll das nur ein Weg für die angesprochene Verfassungsbeschwerde sein, da Sie ja anscheinend den höchsten Instanzen (VerfG, EuGH etc.) mehr zugetan sind als den üblichen untren Instanzen ?
Meiner bescheidenen Meinung nach werden Sie mit dieser Kostenverteilung nicht hinkommen und können sich schon mal einen Sitzplatz in Karlsruhe reservieren.
Black:
Der Verweis in § 17 GasGVV ist inhaltlich nicht geeignet den erforderlichen Tatbestand des § 315 BGB zu verändern.
Die Prüfungsreihenfolge läuft so ab:
1. Wo sind Einwände gegen Rechnungen geregelt?
spezielleres Gesetz geht vorst das allgemeinere Gesetz, daher § 17 GasGVV.
2. Kann neben § 17 GasGVV der § 315 BGB noch Anwendung finden?
Ja, denn § 17 GasGVV schreibt, das § 315 BGB \"unberührt\" bleibe.
3. Ist § 315 BGB auf den konkreten Fall (Ersatzversorgung) anwendbar
Nein, denn es fehlt am Vertrag
4. Erweitert § 17 GasGVV den Anwendungsbereich des § 315 BGB auch auf vertragslose Zustände?
Nein, denn § 17 GasGVV läßt § 315 BGB ja ausdrücklich \"unberührt\" und damit unverändert. Damit erfolgt gerade keine Erweiterung des § 315 BGB über seinen eigentlichen Tatbestand hinaus.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von bolli
@Gas-Rebell
Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.
--- Ende Zitat ---
Zunächst: Sie meinen wahrscheinlich \"zu Lasten des Versorgers\". Darüber hinaus: Ich konstruiere gar nichts. Ich halte mich exakt an die Vorgehensweise, die auch Grundlage der BdEV-Musterbriefe und -empfehlungen ist. (vgl. u.a. hier )
--- Zitat ---Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade.
--- Ende Zitat ---
Sie unterstellen mir allerlei Willkür. Ich halte mich exakt an Recht und Praxis.
@ Black
Wir beginnen, uns im Kreis zu drehen. Sie wiederholen Ihre Auffassung, ich könnte auch meine nun laufend wiederholen. Ich denke, wir werden abwarten müssen, wie Fälle in der Gerichtspraxis entschieden werden.
Gleichwohl sei noch einmal betont:
§ 17 Abs. 1 GVV schließt Forderungseinwände diverser Herkunft aus, bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Einwände aus 315 BGB nicht ausgeschlossen sollen, und zwar nach § 3 Abs.1 S. 1 GasGVV auch nicht in der Ersatzversorgung. Dies spiegelt zweifelsfrei den Willen des Gesetzgebers wider, ansonsten auftretende Rechtsnachteile für Ersatzversorgungskunden zu vermeiden.
Auch vor diesem Hintergrund ist es in der weiteren Prüfung verfehlt, den Wortlaut des § 315 BGB („Vertragsschließende“) zu enggefasst lediglich dahingehend auszulegen, dass nur einseitige Leistungsbestimmungen aus „typischen“ Verträgen einer Billigkeitsprüfung zugänglich sein könnten. Einzubeziehen sind gleichermaßen vertragsähnliche (quasi-vertragliche) Kontexte, die nicht nur durch Handlungen der Parteien (vgl. c.i.c.) zustande kommen können, sondern auch durch gesetzliche Vorschriften, die - wie hier - ein nach beiden Seiten wirkendes gesetzliches Schuldverhältnis begründen.
bolli:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
--- Zitat ---Original von bolli
@Gas-Rebell
Ihre Konstruktion, mit der Sie augenscheinlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu Lasten des Verbrauchers abwehren wollen, halte ich für etwas sehr konstruiert.
--- Ende Zitat ---
Zunächst: Sie meinen wahrscheinlich \"zu Lasten des Versorgers\".
--- Ende Zitat ---
Einfach mal LANGSAM lesen. Sie wollen die Kosten für den Verbraucher abwehren (also, dass dieser sie nicht bezahlen soll, falls Sie das besser verstehen)
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Darüber hinaus: Ich konstruiere gar nichts. Ich halte mich exakt an die Vorgehensweise, die auch Grundlage der BdEV-Musterbriefe und -empfehlungen ist. (vgl. u.a. hier )
--- Ende Zitat ---
Doch, denn Sie leiten aus dieser Vorgehensweise zwangsweise ab, dass der Versorger, falls er nicht den vom BdEV vorgeschlagenen Weg geht und IHNEN nicht die Billigkeit direkt im vorgerichtlichen Verfahren nachweist, sondern Sie direkt verklagt, selbst schuld ist, wenn ein teures Gutachten erstellt wird und dieses dann nicht zu Lasten des Verbrauchers berechnet werden darf. Schließlich, so Ihre Argumentation, hätte Sie ja nur einen Billigkeitsnachweis gefordert, den der Versorger Ihnen nicht gegeben hätte. Von teurem Gutachten ist da nicht die Rede. Oder verstehe ich Sie da falsch ?
Ich bezweifele, dass Sie da viele Gerichte finden, die dieser Argumentation folgen werden.
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
--- Zitat ---Und das Sie den Streit aufgrund des Streitwertes vor dem AG ansiedeln (wollen) und wegen des geringen Wertes keine Berufungmöglichkeit sehen, erhöht Ihre Chancen bei unserer Richtervielfalt an den AG nicht gerade.
--- Ende Zitat ---
Sie unterstellen mir allerlei Willkür. Ich halte mich exakt an Recht und Praxis.
--- Ende Zitat ---
?( Warum unterstelle ich Ihnen Willkür ? Ich weise lediglich darauf hin, dass Ihre Taktik, Recht und Gesetz so auszunutzen, dass Sie vor dem Amtsgericht landen, schnell ein Schuss ins eigene Knie werden kann. Aber es ist Ihr gutes Recht, dieses mal auszuprobieren.
Gas-Rebell:
@ bolli
Die Verfahrenskosten sollen doch nicht zu Lasten des Verbrauchers, sondern zu Lasten des Versorgers gehen, oder etwa nicht?
Wenn der Versorger mir jegliche Billigkeitsprüfung versagt und dann selbst Klage einreicht, muss er diese u.a. durch Beibringung von Belegtatsachen für seine Billigkeitsbehauptung begründen. Dies geschieht im schriftlichen Vorverfahren. Hier habe ich erstmals die Möglichkeit zu einer eigenen Prüfung und in der Folge die Möglichkeit, mich mit einem \"Sofortigen Anerkenntnis\" von der Prozesskostenlast zu befreien. Bitte einfach nochmal die BdEV-Infos lesen oder zu diesem Stichwort googeln.
Es ist keine \"Taktik\" von mir, vor dem Amtsgericht zu landen, ich bin lediglich aufgrund des Streitwertes von dessen Zuständigkeit ausgegangen. Wohl fälschlich, sofern auch Zahlungsklagen mit § 315 BGB-Berührung immer vor den Landgerichten zu klären sein sollten.
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