Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung

<< < (9/11) > >>

Black:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell

Wenn der Versorger mir jegliche Billigkeitsprüfung versagt und dann selbst Klage einreicht, muss er diese u.a. durch Beibringung von Belegtatsachen für seine Billigkeitsbehauptung begründen. Dies geschieht im schriftlichen Vorverfahren. Hier habe ich erstmals die Möglichkeit zu einer eigenen Prüfung und in der Folge die Möglichkeit, mich mit einem \"Sofortigen Anerkenntnis\" von der Prozesskostenlast zu befreien.
--- Ende Zitat ---

1. Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.

2. Im schriftlichen Vorverfahren trägt der Versorger üblicherweise nur vor, dass die Preissteigerung auf gestiegenen Vorlieferantenkosten beruht und nicht anderweitig ausgeglichen werden konnte. Beweisangebot: Gutachten.

3. Vorgerichtlich kann der Versorger Ihnen die Billigkeit gar nicht nachweisen, dwenn die Kundenseite weder WP-Testat noch Zeugenaussagen akzeptiert. Da bleibt als Nachweismöglichkeit nur das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten. Und das ist nur im Prozess möglich.

Wenn Sie also den Versorger zwingen den einzig von Kundenseite akzeptierten Nachweis zu führen, der leider sehr teuer ist, dann müssen Sie auch die Kosten für diesen Nachweis tragen, wenn der Versorger im Recht war.

bolli:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ bolli

Die Verfahrenskosten sollen doch nicht zu Lasten des Verbrauchers, sondern zu Lasten des Versorgers gehen, oder etwa nicht?
--- Ende Zitat ---
Das habe ich ja gesagt, Sie habens aber wohl noch nicht richtig verstanden: Sie wollen die Berechnung der Kosten des Gutachtens für den Verbraucher abwehren, das bedeutet, dass Sie eben nicht möchten, dass der Verbraucher diese Kosten zu tragen hat (sondern eben der Versorger, weil er seine Unterlagen ja nicht vorher gegenüber dem Kunden offengelegt hat). Was von diesem Versuch zu halten ist, habe ich schon gesagt.


--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Es ist keine \"Taktik\" von mir, vor dem Amtsgericht zu landen, ich bin lediglich aufgrund des Streitwertes von dessen Zuständigkeit ausgegangen. Wohl fälschlich, sofern auch Zahlungsklagen mit § 315 BGB-Berührung immer vor den Landgerichten zu klären sein sollten.
--- Ende Zitat ---
Hm, dann habe ich Sie an dieser Stelle überschätzt. Ich hatte Sie so verstanden, dass Sie BEWUSST vor dem Amtsgericht landen wollten, denn die Diskussion über die Zuständigkeit des LG wegen des § 102 EnWG ist ja nicht ganz neu, aber eben auch nicht, dass nicht alle (weder Gerichte noch Verbraucher) da immer besonderen Wert drauf legen.

Aber schon wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeit und der besonderen Kompetenz, die vonnöten ist, um die Materie sachgerecht beurteilen zu können, würde ich das LG vorziehen. Was allerdings zugegebenermaßen nicht immer hilft.  =)

Gas-Rebell:
@ Black


--- Zitat ---Original von Black

Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.
--- Ende Zitat ---
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?

@ bolli

Ihre Aussage war: \"zu Lasten des Verbrauchers abwehren\" Es ist schon immer wieder bemerkenswert, wie Leute die sich nicht klar ausdrücken, dies anderen als Verständnisproblem in die Schuhe schieben möchten.


--- Zitat ---Aber schon wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeit ... würde ich das LG vorziehen.
--- Ende Zitat ---
Wie wollen Sie denn, auch wenn das LG Eingangsinstanz sein sollte, bei einem Streitwert von unter 600 Euro in die Berufung gehen?

Black:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?
--- Ende Zitat ---

Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.

Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Möchten Sie etwa andeuten, dass der BdEV u.a. in diesem Artikel zum Nachteil des Verbrauchers falsche Informationen verbreitet?
--- Ende Zitat ---

Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.

Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?
--- Ende Zitat ---

Jetzt wird\'s spannend. Wie steht denn dann ein Verbraucher auch rechtlich da, wenn er sich auf die BdEV-Ratschläge verlässt? Und ist die Auffassung des BdEV tatsächlich unrichtig?

Dazu würde ich auch gern mal die Meinung von RR-E-ft, reblaus und anderen Experten hören.

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