Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
Gas-Rebell:
Mir kommt in letzter Zeit des öfteren zu Ohren, dass Sondervertragskunden, denen der Vertrag gekündigt wurde, zu einem anderen Versorger gewechselt sind, zwischen dem Auslaufen des Altvertrages und dem Start der Belieferung durch den neuen Versorger aber noch für 1-2 Monate gezwungen waren, im Rahmen eines Ersatzversorgungsverhältnisses aus dem Leitungsnetz des Grundversorgers (der identisch mit dem alten Versorger war) Gas zu entnehmen.
Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein solcher Verbraucher zum einen bereits vor dem Beginn der Ersatzversorgung, als auch nach Eingang der entsprechenden Schlussabrechnung Billigkeitsrüge nach § 315 BGB erhoben sowie den Rechnungsbetrag einstweilen insgesamt als unverbindlich und nicht fällig zurückbehalten hat und der Versorger daraufhin unter Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens Zahlung anmahnt?
Cremer:
@gasrebell,
Widerspruch einlegen, eigene Abschlussrechnung erstellen und abwarten.
bolli:
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt. Und da es sich lediglich um 3 Monate handelt, in der diese Bezugsform von Energie möglich ist, sollte man abwägen, ob man sich hier auf ein juristisches Risiko einlässt.
Aber man kann es sicher, wie Cremer schreibt, mal versuchen. Bei einer Mahnung würde ich mir mein weiteres Verhalten in diesem Punkt aber gut überlegen.
reblaus:
Bei einer Ersatzversorgung von 1 bis 2 Monaten dürfte ein streitbehafteter Anspruch von 50 bis 100 € anfallen. Bei einer Streiterei um so einen Betrag geht es nur ums Rechthaben und nicht um einen nennenswerten Vorteil.
Wer hier auf seinem Standpunkt besteht ist eine Nervensäge.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von bolli
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt.
--- Ende Zitat ---
§ 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3 (nach § 3 GasGVV i.V.m. § 38 EnWG ebenfalls gültig für die Ersatzversorgung) besagt wörtlich:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.“
Wobei besagter Satz 2 Beschränkungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen des Grundversorgers enthält. Siehe hier.
Inwiefern soll da § 315 BGB aus sich heraus eine Billigkeitseinrede unmöglich machen, sodass der Versorger berechtigt sein könnte, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen?
@ reblaus
Hier geht es mir nur um die Klärung der Rechtslage. Ob jemand dann für sich entscheidet, wegen eines vergleichsweise geringen Betrages den Aufwand der nötigen Korrespondenz und ggf. auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf sich zu nehmen, sei dahingestellt.
Das rechtliche Risiko selbst halte ich zunächst einmal für begrenzt. Denn wenn der Verbraucher den Versorger mit der Billigkeitseinrede zugleich aufgefordert hat, hinreichende und nachvollziehbare Nachweise für die Billigkeit der in Rechnung gestellten Preise beizubringen und sich bis dahin auf die Unverbindlichkeit und Nichtfälligkeit der Preisforderung beruft, dürfte im Falle einer Rechtshängigkeit der Sache (z.B. durch Klageerhebung des Versorgers oder nach einem Widerspruch gegen den evtl. Mahnbescheid) der Verbraucher keine Veranlassung zur gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben haben und insofern erst einmal in Ruhe abwarten können, ob und welche Billigkeitsnachweise der Versorger dann in das schriftliche Vorverfahren einbringt. Nach deren Prüfung dürfte dann immer noch ein sofortiges Anerkenntnis möglich sein, womit nach § 93 ZPO die Kostenfolge zu Lasten des Versorgers eintreten würde.
Ggf. noch zu prüfen wäre die Frage, inwieweit (vgl. die BGH-Rechtssprechung zur Grundversorgung) auch der Anfangspreis der Ersatzversorgung möglicherweise nicht einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen könnte.
@ Cremer
Eigene Schlussrechnung aufmachen? Wie soll der Verbraucher denn wissen, welche Beträge als billig anzusehen sind?
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