Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).
Bei der Ersatzversorgung besteht kein Vertrag und keine vertragliche Abrede über den Preis. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die Belieferung zu einem vom Grundversorger aufzustellenden und zu veröffentlichtenden Preis erfolgt, was dem Grundversorger ein entsprechendes Preisbestimmungsrecht einräumt, zumal dieser der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG unterliegt.
Die Argumente dazu sind längst getauscht und einfach nur Wiedergänger.
--- Ende Zitat ---
Mir ist nicht klar, ob sie damit Blacks Auffassung folgen oder nicht. Zumindest kann ich nicht erkennen, dass Sie von Ihrer hier seinerzeit geäußerten Ansicht, dass § 315 BGB auch auf die Ersatzversorgung Anwendung finde, an irgendeiner Stelle wieder abgerückt sind.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Gas-Rebell
Ich halte jeden Rechtsstreit über Preise in der Ersatzversorgung für geradezu schwachsinnig. Dies insbesondere deshalb, weil man zum Nachweis der Billigkeit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten mit Kosten von bis zu 10.000 € einzuholen hätte, die Ersatzversorgung aber längstens drei Monate anhält.
--- Ende Zitat ---
Vom Grundsatz her bin ich Ihrer Meinung, wenn man die Ersatzversorgung für sich alleine betrachtet.
Sehe ich sie aber im Zusammenhang mit einer anschließenden Grundversorgung und würde mal annehmen, dass eine Billigkeitseinwendung in dieser Ersatzversorgung zulässig wäre und wenn ich dann weiterhin annehme, dass in der Ersatzversorgung, mangels Vertrag kein vereinbarter Sockelpreis vorliegt und ich somit den gesamten Preis auf seine Billigkeit prüfen kann und wenn ich dann noch Ihrer Meinung folge
--- Zitat ---Original von reblaus
Allenfalls für den Fall, dass der Verbraucher nachweisen kann, dass die Preisfestsetzung unbillig war, sehe ich gewisse Chancen den Versorgerpreis anzugreifen. Ein solcher Nachweis wird aber allenfalls dann gelingen, wenn der Preis in einem anderen Verfahren erfolgreich angegriffen wurde, und auf diese Beweismittel zurück gegriffen werden kann.
--- Ende Zitat ---
dann könnte solch ein Verfahren Sinn machen, um einen anderen Sockelpreis zu bekommen. Da aber in dem ganzen Bereich der Billigkeitsprüfung noch ne Menge Ungereimtheiten stecken halte ich das Risiko in solche einem Verfahren für nicht unerheblich und würde mich zunächst einmal gar nicht mit diesem Thema beschäftigen. ist ja nicht so, als ob es nicht genug andere \"Baustellen\" geben würde. :D
Black:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
--- Zitat ---Original von reblaus
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.
--- Ende Zitat ---
Ich behaupte nichts anderes. Gleichwohl noch einmal: Wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?
--- Ende Zitat ---
Weil der Gesetzgeber die Regelung des § 17 GVV in primär für die Grundversorgung gestaltet hat. Und hier ist der Verweis ja auch nicht sinnlos.
Man könnte jetzt argumentieren, dass der Gesetzgeber ja bei der Übertragung auf die Ersatzversorgung diesen Abschnitt des § 17 hätte ausklammern können, aber das mußte er nicht, da ein solcher Blindverweis ja nicht schädlich ist, sondern nur ins Leere führt.
Etwas anderes wäre es vielleicht gewesen, wenn der Gesetzgeber in § 17 gesagt hätte: \"§ 315 BGB findet Anwendung\". Indem er aber gesagt hat, der § 315 BGB sei nicht ausgeschlossen (unberührt) ist die Prüfung der Anwendbarkeit (wie bei jeder anderen Norm auch) eben noch erforderlich.
Heinrich:
--- Zitat ---Original von Black
Weil der Gesetzgeber die Regelung des § 17 GVV in primär für die Grundversorgung gestaltet hat. Und hier ist der Verweis ja auch nicht sinnlos.
Man könnte jetzt argumentieren, dass der Gesetzgeber ja bei der Übertragung auf die Ersatzversorgung diesen Abschnitt des § 17 hätte ausklammern können, aber das mußte er nicht, da ein solcher Blindverweis ja nicht schädlich ist, sondern nur ins Leere führt.
Etwas anderes wäre es vielleicht gewesen, wenn der Gesetzgeber in § 17 gesagt hätte: \"§ 315 BGB findet Anwendung\". Indem er aber gesagt hat, der § 315 BGB sei nicht ausgeschlossen (unberührt) ist die Prüfung der Anwendbarkeit (wie bei jeder anderen Norm auch) eben noch erforderlich.
--- Ende Zitat ---
Sie sagen es: Wäre Ihre Ansicht zutreffend, wäre die ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers, dass § 315 BGB auch für die Ersatzversorgung nicht ausgeschlossen ist, ein völlig sinnloser Blindverweis, der ins Leere führt. Das dies zumindest \"bedingter Vorsatz\" des Gesetzgebers gewesen sein soll, halte auch ich für eine sehr gewagte Theorie. Insbesondere auch wegen der daraus resultierenden Benachteiligung von Ersatzversorgungs- gegenüber Grundversorgungskunden.
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Wenn § 315 BGB bei der Ersatzversorgung nicht greifen würde, könnte der Ersatzversorgte im Gegensatz zu grundversorgten Verbrauchern selbst dann keinerlei Billigkeitseinwände erheben, wenn der Ersatzversorgungspreis innerhalb der dreimonatigen Dauer deutlich erhöht werden würde. Wie rechtfertigt sich eine solche Ungleichbehandlung?
--- Ende Zitat ---
Black:
Diese angebliche \"Benachteiligung\" rührt daher, dass der Kunde in der Ersatzversorgung Energie bezieht, ohne hierfür einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Das dies überhaupt möglich ist, stellt schon einen echten Vorteil dar.
Ich könnte auch andersherum fragen: Warum ist der Grundversorgungskunde gegenüber dem Ersatzversorgungskunden benachteiligt? Immerhin unterliegt der Grundversorgungskunde einer Vertragsbindung, wohingegen der ersatzversorgte Kunde völlig frei ist und trotzdem keine höheren Preise zahlt...
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