Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung

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Gas-Rebell:
@ reblaus

Wie ich schon oben sagte: Es geht mir hier rein um die Klärung der Rechtslage und nicht um die Frage irgendeiner \"Schwachsinnigkeit\", sich um Kleinbeträge zu streiten.

@ all

Ungeachtet der Tatsache, dass sich der BGH bisher zum Thema \"Billigkeitsprüfung von Ersatzversorgungspreisen\" noch nicht geäußert hat:

Wie kann es sein, dass § 3 Abs. 1 S. 1 GasGVV ausdrücklich auch den § 17 GasGVV als für die Ersatzversorgung entsprechend gültig anführt, und dieser (§ 17 GasGVV) in Abs. 1, S. 3 dann ausdrücklich besagt, dass § 315 BGB unberührt bleibt (also auch für den Ersatzversorgungsfall, in dem kein Vertragsverhältnis vorliegt?

Wie lässt sich das anders verstehen, als dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Fall der vertragslosen Ersatzversorgung ungeachtet des Wortlauts „Vertragsschließende“ eine Billigkeitsrüge zulässig sein soll?

Stellt der Gesetzgeber hier nicht darauf ab, dass die Ersatzversorgung als eine Art gesetzliches \"Ersatz-Vertrags-Verhältnis\" mit vorgeschriebenen Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtungen zu sehen ist, das im Hinblick auf § 315 BGB \"normalen\" Vertragsverhältnissen, die durch Vertragsschließende bestimmt wurden, gleichgestellt sein soll?

Black:
@gas rebell

Die Aussage eine bestimmte Norm sei \"unberührt\" heißt nur, dass § 315 BGB durch § 17 GVV nicht als speziellere Norm von vornherein verdrängt wird, sondern dass neben den speziellen Einwendungen des § 17 GVV auch immer noch die Möglichkeit des § 315 BGB bestehen kann.

Dafür muss dann aber trotzdem der Tatbestand des § 315 BGB erfüllt sein. Ist er bei der Ersatzversorgung aber nicht.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
@gas rebell

Die Aussage eine bestimmte Norm sei \"unberührt\" heißt nur, dass § 315 BGB durch § 17 GVV nicht als speziellere Norm von vornherein verdrängt wird, sondern dass neben den speziellen Einwendungen des § 17 GVV auch immer noch die Möglichkeit des § 315 BGB bestehen kann.

Dafür muss dann aber trotzdem der Tatbestand des § 315 BGB erfüllt sein. Ist er bei der Ersatzversorgung aber nicht.
--- Ende Zitat ---
Dem kann ich nicht folgen.

Denn wenn einerseits nach § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB auf die Ersatzversorgung nicht ausgeschlossen sein soll, nach dessen Inhalt aber eine Anwendung auf die Ersatzversorgung per se ausgeschlossen wäre, dann wäre die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV gänzlich unsinnig.

Denn wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche An-wendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?

Eine solche widersinnige Intention mag ich dem Gesetzgeber nicht unterstellen.

reblaus:
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass für alle die Fälle, bei denen § 315 BGB anzuwenden ist, der Verbraucher nicht auf die Rückforderungsklage angewiesen ist, sondern die Zahlung von vorn herein verweigern darf.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
§ 17 GasGVV schreibt die Anwendung des § 315 BGB nicht vor. Er besagt lediglich, dass durch § 17 GasGVV die Anwendung des § 315 BGB nicht ausgeschlossen ist.
--- Ende Zitat ---
Ich behaupte nichts anderes. Gleichwohl noch einmal: Wozu sollte der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 315 BGB auch im Fall der Ersatzversorgung Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung nach dem Gesetzestext schon von vornherein ausscheiden würde?

Außerdem: Wenn § 315 BGB bei der Ersatzversorgung nicht greifen würde, könnte der Ersatzversorgte im Gegensatz zu grundversorgten Verbrauchern selbst dann keinerlei Billigkeitseinwände erheben, wenn der Ersatzversorgungspreis innerhalb der dreimonatigen Dauer deutlich erhöht werden würde. Wie rechtfertigt sich eine solche Ungleichbehandlung?

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