Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung

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Gas-Rebell:
Es wundert mich, dass sich reblaus noch nicht wieder zu Wort gemeldet hat. Sollte es tatsächlich so sein, dass er nach den von mir angemeldeten Zweifeln von seiner Theorie der Übertragbarkeit der Sockelpreis-Rechtssprechung von Grundversorgungsverträgen auf die Ersatzversorgung abgerückt ist?

Black:
§ 315 BGB verlangt das Vorliegen eines Vertrages.

§ 315 BGB
1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.


Bei der Ersatzversorgung gibt es keine Vertragsschließenden. Insoweit keine Anwendbarkeit.

RR-E-ft:
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).

Bei der Ersatzversorgung besteht kein Vertrag und keine vertragliche Abrede über den Preis. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die Belieferung zu einem vom Grundversorger aufzustellenden und zu veröffentlichtenden Preis erfolgt, was dem Grundversorger ein entsprechendes Preisbestimmungsrecht einräumt, zumal dieser der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG unterliegt.

Die Argumente dazu sind längst getauscht und einfach nur Wiedergänger.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 315 BGB findet nach h.M. über seinen Wortlaut hinaus auch auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung (vgl. BGH VIII ZR 36/06 m.w.N.).
--- Ende Zitat ---

Ja. Auf ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, welches per Gesetz Vertragsinhalt wird.

Auch im Sachverhalt, der der zitierten BGH Entscheidung zugrunde lag, gab es also \"Vertragsschließende\" i.S.d. § 315 BGB. § 315 BGB sagt nicht, dass das Preisanpassungsrecht aus dem Vertrag folgen muss, aber es muss zwischen den Parteien überhaupt erst einmal eine Rechtsbeziehung auf vertraglicher Basis bestehen.

reblaus:
@Gas-Rebell
Ich halte jeden Rechtsstreit über Preise in der Ersatzversorgung für geradezu schwachsinnig. Dies insbesondere deshalb, weil man zum Nachweis der Billigkeit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten mit Kosten von bis zu 10.000 € einzuholen hätte, die Ersatzversorgung aber längstens drei Monate anhält. Aus diesem Grunde habe ich mir bisher keine weiteren Gedanken dazu gemacht, warum die Anwendung des § 315 BGB in diesem Falle nicht in Frage kommt. Ich vermute jedoch, dass dies schlussendlich so kommen würde, wenn irgendein Esel wegen so etwas tatsächlich einen Streit vom Zaun brechen würde.

Ich sehe aber Black ist hier nicht so denkfaul.

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