Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
reblaus:
@Stubafü
Der Charakter einer AGB liegt gerade darin, dass sie von einer Seite vorgegeben wird, und nicht auf Basis von Verhandlungen vereinbart wird. Sonst bräuchte es das ganze AGB-Recht überhaupt nicht.
Natürlich kann ich Sie mit meinen Erläuterungen nicht überzeugen. Dafür müssten Sie erst einmal den Willen aufbringen, diese zu verstehen. Dem steht entgegen, dass es Ihnen gar nicht um das Recht geht, sondern Sie hier nur ein großes Theater machen wollen. Nicht umsonst zitieren Sie bevorzugt Personen aus der Welt der Bühne.
Informieren Sie uns wie Ihre Schmierenkomödie endet?
Zeus:
@reblaus
Sie haben es auf den Nenner gebracht. Was der Bauingenieur aus der Pfalz hier vollführt ist eine Schmierenkomödie. Wie hat er selbst ganz am Anfang geschrieben? \"Ich bin der Pfalgas-Fall vor dem LG Frankenthal\". Er ist ein Fall in mancherlei Hinsicht, nicht nur für Richter und Anwälte. Solche Leute lässt man sich am besten austoben, ohne noch weiter auf ihre Faseleien einzugehen. Meistens beruhigen sie sich dann ganz von alleine, wenn sie regelmässig ihre Medikamente einnehmen.
reblaus:
@Zeus
Plädieren Sie etwa für die Höchststrafe?
Entzug des Publikumsinteresses?
Zeus:
@reblaus
Ich plädiere für eine vernünftige und sachlich fundierte Diskussion im Forum. Hierzu ist Stubafü offensichtlich nicht in der Lage oder er will es nicht. Möglicherweise steht auch nur Profilierungsucht dahinter. Nach dem Motto: Ich kann es, und werde es jetzt einmal all den Juristen zeigen. So sehr die angesprochene Themathik von Interesse ist, führt sie bei einem solchen Gesprächspartner zu keinen fundierten Ergebnisse. Insofern wäre es meines Erachtens sinnvoll seine weitere Beiträge zu ignorieren. Da er sowieso davon überzeugt ist, dass seine Auffassung die einzige richtige ist und er es besser weiß als alle Andere, sollte man ihn einfach seinen Weg gehen lassen.
Wie Sie schon geschrieben haben, kann er ja das Forum darüber informieren wenn er seine \"Schmierenkomödie\" erfolgreich beendet hat.
RR-E-ft:
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist in dem formularmäßigen Vertrag jedenfalls eine Preisänderungsklausel enthalten.
Und diese Preisänderungsklausel allein könnte bei oberflächlicher Betrachtung der gesetzlichen Regelung in § 4 AVBGasV entsprechen und deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten mit der Folge der Anwendbarkeit des § 315 BGB. Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.
Es sollte ersichtlich geworden sein, dass es für dieses Frage überhaupt nicht darauf ankommt, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, woran m. E. kein Zweifel bestehen kann. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob die Bedingungen der AVBGasV nun in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.
Sich an diesen beiden Fragen (Sondervertrag ja/ nein, AVBGasV einbezogen ja/nein) abzuarbeiten, wäre deshalb vollkommen untunlich. Wenn sich nämlich bei einer rechtlichen Überprüfung herausstellen sollte, dass sowohl die vorläufige Auffassung, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt und die Bedingungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden, als rechtsfehlerhaft erweisen, steht damit immer noch nicht zwingend fest, dass es für die Streitentscheidung nicht doch auf die Frage der bestrittenen Billigkeit ankommt. Dies hängt nämlich von weiteren Fragen ab.
(Das LG Gera hatte in der genannten Entscheidung gut herausgearbeitet, was Voraussetzung für die Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in einen Sondervertrag sind. Entsprechendes lässt sich wohl auch dem Urteil des LG Hamburg vom 27.10.09 entnehmen. )
Entscheidend wird allein sein, ob die unzweifelhaft einbezogene und hier genannte Preisänderungsklausel nach der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält oder nicht. Hält sie der Inhaltskontrolle stand, so soll § 315 BGB Anwendung finden (vgl. BGH VIII ZR 56/08].
Wenn ein Gericht rechtsirrig dafür halten sollte, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt oder die unzweifelhaft einbezogene Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, dann ist dies an sich noch kein Fall von Rechtsbeugung, sondern ein Umstand, der möglicherweise in der nächsten Instanz eine Korrektur erfahren kann (ebenso BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).
Bejaht man also - entgegen den hier vertretenen Auffassungen - letztere Frage (Standhalten der unzweifelhaft einbezogenen Preisänderungsklausel bei einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB), dann käme es tatsächlich für die Streitentscheidung immer noch auf die Frage der bestrittenen Billigkeit an.
In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends wohl offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.
Und dann würde sich eben die Frage stellen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vorliegen (Beweisangebot gerichtet auf gerichtliches Sachverständigengutachten und notwendig hinreichende Substantiierung der Anknüpfungstatsachen). Damit sollte man sich eingehend auseinandersetzen.
Liegen dabei aber die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vor, so wäre dessen Anordnung an sich nicht zu beanstanden.
Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.
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