Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal

Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?

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Stubafü:
@RR-E-ft


--- Zitat --- Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.

--- Ende Zitat ---
Das hatte ich über meinen Rechtsbeistand schon vorgetragen und kann daher Ihrem
diesbezüglich früherem Beitrag folgen; soweit ist die 2. HK des LG FT in die Sache allerdings noch nicht eingestiegen, wenn man das Terminprotokoll und den hier zitierten Beweisbeschluss liest. Im Termin ließ sich die Vorsitzende auch mit keinem Wort auf meinen diesbezüglichen Einwand ein, sie meinte lediglich alles weitere wird im (den hier zitierten) Beschluss/Hinweis stehen.

Nun lässt der, wenn man den mündlichen Verhandlungstermin aufmerksam verfolgt hat (wobei ich ausgehe dies getan zu haben) nur den Schluss zu, das Gericht geht unzutreffend von einem Tarifvertragsverhältnis aus und bestellt das GF-Gutachten (nicht SV-Gutachten) ausschliesslich aufgrund meines Hilfsantrages.

Zu diesem Zeitpunkt (mündlicher Verhandlungstermin) war nämlich die von Ihnen so bezeichnete \"obiter dictum\" Entscheidung von Herrn Ball noch nicht in der Welt, wonach -zwar nicht Tenor der Entscheidung- bei inhaltsgleicher Übernahme der AVBGasV diese durchaus Leitbildfunktion in einem Sondervertragsverhältnis dessen Preisänderungsklausel betreffend haben kann.

Dies stellt m.E. den Tarifkunden mit den Sonderkunden dahingehend gleich, dass auch der Billigkeitseinwand beim Sonderkundenvertrag rechtsdurchgreiflich sein könnte, wenn man dieser Rechtsauffassung folgt.

Wie aber oben bereits erwähnt, konnte diese Rechtsauffassung beim LG FT nicht vorherrschen, da die \"obiter dictum\" Entscheidung des BGH noch nicht in der Welt war und von daher konnte ich nur zu der oben ausgeführten Schlussfolgerung gelangen, dass das LG FT ausschliesslich das \"GF-Gutachten\" aufgrund meines Hilfsantrages bestellt hat, was aber den (bestrittenen) Tarifkundenstatus als Rechtsgrundlage voraussetzt. Im übrigen lässt auch die bisherige Prozessführung des LG FT keinen Zweifel an meinen Ausführungen, denn bislang erfolgte kein einziger richterlicher Hinweis, dass das LG FT von seinem m.E. rechtsirrigen Tarifkundenstatus abgerückt ist.

In beiden Fällen jedoch setzt dies eine rechtswirksame, vertraglich vereinbarte Einbindung der AVBGasV voraus, wovon in meinem Falle nicht ausgegangen werden kann! Insoweit ist m.E. dieser Tatbestand schon rechtsrelevant für die hier anstehende Entscheidung, denn wenn etwas nicht vereinbart ist, kann es nicht Vertragsgrundlage sein (s. die Ihnen auch geläufigen jüngsten Entsch. der OLG\'s Düsseldorf (Kartellsenat) u. Oldenburg.


--- Zitat --- In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.

--- Ende Zitat ---
Ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen kann ich hier nicht folgen, wenn man den dortigen Sachverhalt kennt; das LG FT hat m.E. zumindest hinsichtlich des treuwidrigen Prozessverhaltens der unterlegenen Partei den richtigen Schluss gezogen, denn tatsächlich gibt es im Netz der Pfalzgas seit ca. Nov. 2008 wirklich günstige Konkurrenzanbieter (ca. 1/3 über alles gesehen billiger als Pfalzgas ), wovon auch ich Gebrauch gemacht und zeitnah gewechselt habe.

Nicht zu folgen ist aber der weiteren Urteilsbegründung des LG FT, wenn dort -salopp gesprochen- der Staat respektive die Kartellämter für die dort behaupteten gleichhohen Konkurrenzanbieter-Preise verantwortlich sein sollen und die unterlegene Partei möge sich gefälligst an diese wenden, wenn es Einwände gegen die Preisgestaltung habe.


--- Zitat --- Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.

--- Ende Zitat ---
Ein vernünftig geführter Schriftwechsel wegen Zweifeln an der Souverenität der BRD mit den Schutzmächten bedingt noch lange nicht die Annahme, dass ich dies zur Grundlage für eine sachgerechte Verhandlungsführung zu meiner Maxime gemacht habe, dazu habe ich einen besonnenen und fachkompetenten RA, als dass er dies zuließe ;).

Im übrigen kann es nicht schädlich sein, dass man sich -im Gegensatz zu den Illusionisten hier im Forum- zumindest kundig macht, wie es nach dem grossen \"bailout\" weitergehen soll, zumal es schon die \"Spatzen von den Dächern pfeifen\", äh natürlich die von mir zitierten namhaften Völkerrechtler coram publikum verkünden, wie die (Völker-) Rechtszustände in diesem Staate tatsächlich sind . Oder glauben Sie dass Isensee, von Arnim und Bracht falsch liegen mit ihren Völkerrechtsexpertisen und nicht zuletzt auch die Statements von Schatzschneider im Kölner Forum? Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass all diese Leute töricht sind?

Ich für meinen Teil halte es schon für äußerst bedenklich, wenn der Chef der Bafin öffentlich einräumt, dass er sein Vermögen überwiegend schon \"auf Edelmetall umdisponiert hat\" ....... .
Warten wir\'s ab, wer \"recht\" behält, Sie oder die vg. Herrschaften .:]

Dennoch mit freundschaftlichen Grüssen aus der Pfalz
Stubafü

RR-E-ft:
Ähnliche Konstellation OLG Frankfurt.

Stubafü:
@RR-E-ft


OLG Frankfurt, Urt. v. 13.10.2009, Az. 11 U 28/09 (Kart) zu Erdgas- Sondervertrag:

Wie Sie schon Eingangs sagten, diese Entscheidung steht und fällt mit Tz 46; dies wäre auch in meinem Falle relevant, da die  Vertragsbestätigung
der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.


Wenn der BGH annimmt und sich auch auf diesen Standpunkt stellt, dann  ist in der Tat nur der Billigkeitseinwand und die Billigkeitsrüge auf der vorgelagerten Lieferstufe in meinem Falle nur noch rechtsrelevant und da wirds schwierig.

Hab zwar einen Schulfreund, der Teilhaber einer in meinem Einzugsgebiet renommierten Wiprüf-und Anwaltskanzlei ist, aber was nützt das, wenn er nicht in die Bücher der Pfalzgas schauen kann, allenfalls bleibt da noch die Möglichkeit der Gutachterbefragung, die aber auch nicht \"von Pappe\" ist.


Natürlich weis ich,  dass ich die  \"Ratschläge\" und \"Analysen\" der Forumsexperten Zeus, Black und reblaus der Hasenzucht eines mir bekannten Landwirts geben kann, hier müssen -insbesondere nach dieser mir unbekannten neuen Entscheidung- jetzt andere Kaliber an die Front.

Vielen Dank für den Link und einen schönen Abend noch.
Stubafü

RR-E-ft:

--- Zitat ---da die Vertragsbestätigung der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.
--- Ende Zitat ---

@Stubafü

Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei. Demnach wurde ein Erdgas- Sondervertrag - auch Liefervertrag genannt - abgeschlossen, der so lange Bestand hatte, bis er wirksam gekündigt wurde. Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige  Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.

Stubafü:
@RR-E-ft


--- Zitat --- Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei.

--- Ende Zitat ---
Es ist wirklich so, es gibt bis heute keinen schriftlichen Liefervertrag; mir wurde lediglich die vorzitierte Auftragsbestätigung der Pfalzwerke AG Dez. 2000 zugestellt.

Erst 2003 trat die Pfalzgas GMBH in Erscheinung (damals 50% im Eigentum der Pfalzwerke AG und 50 % im Eigentum der Saar Ferngas AG, die heute mehrheitlich im Eigentum v. EON ist), die dann, ungefragt und bis heute ohne Liefervertrag die Kunden der Pfalzwerke AG mit der Begründung beliefert, sie habe das Netzwerk der Pfalzwerke AG in 2004/2005 vollständig übernommen und demzufolge seien die Pfalzwerke-Kunden, damals so an die 60.000, qua per ordre mufti jetzt ihre Kunden.

Auf meine Aktivlegitimationsrüge ist das LG FT bis heute nicht eingegangen, vermutlich aufgrund der - nicht vereinbarten (!)- AVBGasV (fiktives Vertragszustandekommen aufgrund Netzentnahme).

Ich würde ja § 242 BGB mit Abstrichen als Einwand gegen meine
Aktivlegitimationsrüge nachvollziehen können, aber AVBGasV ??



--- Zitat --- Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.

--- Ende Zitat ---
Das sehen sowohl mein Anwalt (und wohl eine Menge LG\'s u. OLG\'s) und ich auch so,
das LG FT hat sich aber auf eine \"wirksame Einbeziehung\" gem. § 305 II BGB fokussiert; warum dem nicht so ist, haben die 3 grössten Schreihälse hier im Forum
offenkundig nicht begriffen.

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