Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Stubafü:
@RR-E-ft
--- Zitat --- Warum suchen Sie sich nicht die oben von mir zitierten Entscheidungen aus der Urteilssammlung, werten diese für Ihre Rechtsauffassung aus und übersenden diese über ihren Prozessbevollmächtigten an das Landgericht Frankenthal? Insbesondere die Entscheidung des LG Gera vom 07.11.08 gibt da einiges her. Das Thüringer OLG Jena sah es genauso.
--- Ende Zitat ---
Warum sollte ich ? Bei mir gehts doch um 4 Kernfragen:
1. Wenn der Versorger mir dezidiert bestätigt, dass AVBGasV \"bei Vertragsschluss nicht vorgelegen hat\", mithin - durch Dokument der Gegenseite belegt- aktenkundig nicht ausgehandelt worden ist, ist dann AVBGasV dennoch -wie es das LG FT aktenwidrig beschließt- Vertragsbestandteil geworden?
2. Wenn ja, wie die Rechtsexperten hier im Forum einschl. Ihnen behaupten, auf welcher Rechtsgrundlage??
3. Wie kommt das LG Frankenthal angesichts der vg. Schriftstücke zu der abenteuerlichen Erkenntnis, aus den vg. Fakten bestünde ein \" einseitiges Preisbestimmungsrecht\" der Gegenseite.
4. Liegt hier nicht eine offenkundige Tatbestandsverfälschung des LG Frankenthal vor, wenn es -entgegen der Aktenlage- dennoch auf den Tarifkundenstatus willkürlich beharrt und hieraus ein ebenso willkürliches \"einseitiges Preisbestimmungsrecht\" konstruiert, das es - aus den Akten ersichtlich- nirgendwo gibt.
Dieses haben die Forenexperten einschl. Ihnen bislang nicht beantwortet, auch aus den von Ihnen zitierten Quellen kommen dazu keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse.
Wenn Sie allerdings meinen
--- Zitat --- Hier im Forum zu Lamentieren bringt für das zu bestreitende Verfahren wenig. Sich dazu Gedanken zu machen ist vornehmlich Aufgabe von Ihnen und des von Ihnen bezahlten Anwalts.
--- Ende Zitat ---
dann sei Ihnen dazu erwidert:
Ein Lamento stimmen hier einzig die Forenexperten an, weil hier ein Forenmitglied,
Lothar Gutsche, das ausspricht, was die Zunftkollegen nicht gerne über ihresgleichen hören wollen, nämlich dass es sich in meinem Falle um eine massive Tatbestandsverfälschung seitens des Gerichtes handelt und wie dieser noch erstinstanzlich entgegenzutreten sei, hier im Forum zur Diskussion gestellt wird.
--- Zitat --- Uns persönlich darf der Ausgang Ihres Verfahrens doch wohl herzlich egal sein.
--- Ende Zitat ---
Ich kann zwar nicht nachvollziehen, wie sie für die anderen Forenmitglieder etwas feststellen wollen, dass zumindest ein Forenmitglied, Lothar Gutsche und möglicherweise noch 2-3 so nicht sehen.
Ich frage mich überhaupt, wenn sie der vg. Auffassung sind, wieso Sie sich dann an der Diskussion beteiligt haben und wessen Meinung Sie auf einem Verbraucherforum dem Verbraucher aufs Auge drücken wollen?
Im übrigen sind Ihre Beiträge respektive \"wohlmeinenden Ratschläge\";) - und darauf können Sie Ihre Robe verwetten- schon seit mindestens 1/4 Jahr diesseits dem Gericht vorgetragen, nur was kann man machen, wenn dort alles auf Tauchstation geht und § 139 ZPO dem Gericht unbekannt ist?
Lesenswert auch der letzte Thread von Forenmitglied Lothar Gutsche, der inhaltlich stets präzise auf den Punkt kommt.
Vielleicht kann man da mal ansetzen?
Zeus:
Ist vielleicht ganz gut, wenn die beiden Nicht-Juristen Stubafü und Lothar Gutsche versuchen das Problem gemeinsam per Email zu lösen. Viel Spaß weiterhin beim Sturm auf die 2. Handelskammer des LG Frankenthal. Amerika und Russland werden sicherlich tatkräftig unterstützen. :D :D :D
tangocharly:
@ Lothar Gutsche
.... auch wenn der Hinweis von @Black kam:
--- Zitat --- \"wegen Unverhältnismäßigkeit von der Einholung eines Gutachtens abzusehen § 287 Abs. 1, 2 ZPO\".
--- Ende Zitat ---
So einfach ist bzw. geht das nicht. Allenfalls dann, wenn das Gericht über eigene Sachkunde verfügt. Wegen Unverhältnismäßigkeit davon abzusehen mag in Einzelfällen gehen. Dazu müssen dann aber auch die Voraussetzungen entsprechend liegen (z.B. im Mietrecht).
Sicherlich lag der Bekl. in diesem Verfahren richtig, indem er (vorsorglich) die Billigkeit bestritt. Hellseherei mag anderen beschieden sein.
Aber sich in einem laufenden Verfahren auf allen denkbaren Plätzen zu platzieren, ist und kann kein Fehler sein. Und schon gar nicht dann, wenn dazu fristgebundene Verteidigungslinien gegangen werden müssen.
Richtig ist dann zwar schon der Einwand, dass man sich dann, wenn die Einholung eines SV-Gutachtens im Raume steht, nicht beklagen darf. Eine andere Frage ist die, welche Konsequenzen man dann daraus zu ziehen hat.
Die hierzu gelesenen Ratschläge sind m.E. beckmesserisch bzw. sarkastisch; aber das kennt man ja auch schon gelegentlich ...
Stubafü:
@zeus
--- Zitat --- Ist vielleicht ganz gut, wenn die beiden Nicht-Juristen Stubafü und Lothar Gutsche versuchen das Problem gemeinsam per Email zu lösen. Viel Spaß weiterhin beim Sturm auf die 2. Handelskammer des LG Frankenthal. Amerika und Russland werden sicherlich tatkräftig unterstützen.
--- Ende Zitat ---
und @zeus als Mutter Courage voran:D :D :D :D
reblaus:
@Stubafü
Ich habe hier nie behauptet, dass die AVBGasV in Ihrem Fall Vertragsbestandteil geworden ist. Folgt man der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, ist sie nicht Vertragsbestandteil geworden. Ich habe aber darauf hingewiesen, dass diese Auffassung sich nicht wörtlich aus dem Gesetz ergibt, sondern durch Auslegung gewonnen wurde. Wenn sich das LG Frankenthal der Auslegung der ständigen Rechtsprechung nicht anschließt, mag dies für Sie sehr nachteilig sein, und einen sehr unvernünftigen Standpunkt darstellen. Eine Straftat ist es jedoch nicht.
Das LG Frankenthal geht in Ihrem Fall nicht davon aus, dass Sie Tarifkunde sind. Es hat Ihren Sonderkundenstatus ausdrücklich bestätigt. Aber auch bei einem Sonderkunden kommt eine Billigkeitsprüfung in Betracht, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde.
Dies ist die zweite Rechtsfrage, in der das LG Frankenthal eine für Sie ungünstige Auffassung vertritt. Es geht nämlich davon aus, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht in Ihrem Fall unverändert übernommen wurde, und damit wirksam ist.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass die AVBGasV Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre nach meiner Ansicht das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernommen worden, weil hierzu auch das gesetzliche Kündigungsrecht hätte übernommen werden müssen. Das ist in dieser Eindeutigkeit aber nicht geschehen.
Ich habe Ihnen die beiden Probleme in Ihrem Fall bereits am Anfang dieser Diskussion erläutert. Leider haben Sie keine Sekunde dafür aufgewendet, diese Fragen verstehen zu wollen. Statt dessen haben Sie sich mit der Verbreitung von Verschwörungstheorien beschäftigt, und sich ansonsten beratungsresistent gezeigt.
Sie verhalten sich genauso halsstarrig wie das LG Frankenthal. Die 2. Handelskammer werden Sie nicht ändern können, deren Halsstarrigkeit ist für Sie Fakt. Ihre eigene ist hingegen ein Problem, das Sie angehen können.
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