Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Versorger, der eine vorgeblich offen stehende Forderung aus Gaslieferungen in Höhe von 2,50 EUR einklagt, muss ggf. Beweis durch gerichtliches Sachverständigengutachten antreten, die Kosten in Höhe von 10.000 EUR vorschießen....
--- Ende Zitat ---
Der Vollständigkeit halber verweise ich noch auf die Möglichkeit des gerichtes wegen Unverhältnismäßigkeit von der Einholung eines Gutachtens abzusehen § 287 Abs. 1, 2 ZPO
Stubafü:
@Black
@RR-E-ft
--- Zitat --- Wenn das Gericht ein Gutachten zur Billigkeit einholt, dann muss die Billigkeit ja zuvor vom Kunden selbst gerügt worden sein.
Wenn der Kunde aber so felsenfest überzeugt war, Sonderkunde ohne Preisanpassungsrecht zu sein, hätte er die Unbilligkeitseinrede nicht erheben müssen und das Gericht hätte auch kein teures Gutachten einholen können. Möglicherweise hätte sich das Gericht dann sorgfältiger mit der Vertragsart befasst.
--- Ende Zitat ---
Sie sollten die Beiträge intensiver verfolgen, ehe Sie mit Ihren Rechtsauffassungen die Menscheit beglücken (@Black).
\"Für den Fall, dass die Kammer Aktivlegitimation und Preisbestimmungsrecht der Klägerin bejaht, ist hilfsweise festzustellen, dass die von der Klägerin bekannt gemachten und im Streite stehenden Gaspreiserhöhungen als auch die diesen zugrundeliegenden Gasarbeitspreis der Verbrauchsjahre 2005-2006 unbillig sind,
mithin die von der Klägerin geforderten, streitgegenständlichen Gaspreise der Verbrauchsjahre 2005-2006 nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen\"
(erste Seite Klageerwiderungsschriftsatz)
Der Billigkeitseinwand erfolgte somit hilfsweise und aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin keinen Vertrag mit mir abgeschlossen hatte, wurde die Aktivlegitimationsrüge erhoben (erst später bequemte sich die Klägerin einzugestehen, in den Vertrag ihrer Teilhaberin, der Pfalzwerke AG eingetreten zu sein), .
Das Gericht hat sich gleich im ersten Termin und in dem schon einmal zitierten drauffolgendem \"Zwei-Zeiler-Beschluss\" auf den Tarifkundenstatus ohne überhaupt der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nachzukommen und ohne wenn und aber festgelegt:
\"I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhält, dass das Preisbestimmungsrecht der Klägerin sich aus den AVBGasV ergibt und diese auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, wenn sie bei Vertragsschluss nicht vorgelegen haben, da der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs 2 Nr.2 BGB\"
und dies trotz mehrfach vorgelegter Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Vertragsbestätigungsschreiben v. 20.11.2000:
\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) senden wir Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\".
und weiter unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\":
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam.
Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden aus dem Versorgungsnetz der Pfalzwerke (AVBGasV) ...... . \"
Wenn da nicht bei einem durchschnittlich qualifizierten Anwalt alle Alarmlichter angehen, dann erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Kommentare, zumal auch § 305 BGB hier klar aussagt, dass AVBGasV niemals Vertragsbestandteil, weil bei Vertragsschluss nicht vorgelegen, geworden ist.
Hätte ich nun dem oben zitierten Lamento von @black Folge geleistet, und nicht hilfsweise § 315 BG gerügt, hätte mich diese denkwürdige Kammer schon im ersten Termin mit der Begründung abgebügelt, dass ich nach deren Auffassung ja \"Tarifkunde\" sei, § 315 BGB nicht wirksam gerügt habe und demzufolge der Klage der Pfalzgas stattzugeben sei.
Das hätte @Black zwar gerne gehabt, dem ist aber nicht so.
So jetzt denkt mal beide etwas intensiver nach, ehe wieder Rechtsfiguren aus dem Hut gezaubert werden, die mit der Wirklichkeit im vorl. Fall gar nichts zu tun haben.
Gruss aus der juristischen Diaspora der Pfalz
Stubafü
RR-E-ft:
@Stubafü
Warum suchen Sie sich nicht die oben von mir zitierten Entscheidungen aus der Urteilssammlung, werten diese für Ihre Rechtsauffassung aus und übersenden diese über ihren Prozessbevollmächtigten an das Landgericht Frankenthal? Insbesondere die Entscheidung des LG Gera vom 07.11.08 gibt da einiges her. Das Thüringer OLG Jena sah es genauso.
Hier im Forum zu Lamentieren bringt für das zu bestreitende Verfahren wenig. Sich dazu Gedanken zu machen ist vornehmlich Aufgabe von Ihnen und des von Ihnen bezahlten Anwalts.
Uns persönlich darf der Ausgang Ihres Verfahrens doch wohl herzlich egal sein. ;)
Black:
--- Zitat ---Original von Stubafü
Hätte ich nun dem oben zitierten Lamento von @black Folge geleistet, und nicht hilfsweise § 315 BG gerügt, hätte mich diese denkwürdige Kammer schon im ersten Termin mit der Begründung abgebügelt, dass ich nach deren Auffassung ja \"Tarifkunde\" sei, § 315 BGB nicht wirksam gerügt habe und demzufolge der Klage der Pfalzgas stattzugeben sei.
--- Ende Zitat ---
Tja, nun bügelt Sie die Kammer nach Einholung des Gutachtens ab und irgendjemand ist um 10.000,- Euro reicher. Wo ist der Vorteil?
--- Zitat ---Original von Stubafü
Das hätte @Black zwar gerne gehabt, dem ist aber nicht so.
--- Ende Zitat ---
Mir kommen längerfristig eher die Verfahren zugute, in denen ein teures Sachverständigengutachten eingeholt wird. Aber schön, dass Sie an mich denken...
reblaus:
@Stubafü
Wenn Sie sich quasi selbst vertreten, sollte es dann nicht in erster Linie Ihnen selbst obliegen, \"etwas intensiver nachzudenken\"?
Fakt ist, Sie haben die Unbilligkeit wenn auch nur hilfsweise gerügt. Dann mussten Sie damit gerechnet haben, dass es dem Gericht möglicherweise auf die Billigkeit der Preiserhöhung ankommt. Wenn aber nun eintritt, womit Sie gerechnet haben, wo ist dann das Problem?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln