Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Cremer:
@Lothar Gutsche,
--- Zitat ---Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen GerichtssälenQUOTE
--- Ende Zitat ---
Genau so ist es auch bei uns am AG KH gelaufen. Die SW KH wedelten auch mit einem Gutachten von ca. 10.000 €. Unser Mitglied ist daraufhin eingeknickt und stimmte dem Vergleich des AG KH zu.
Stubafü:
@Lothar Gutsche
Gaspreisprotest-Kamerad Gutsche hat die Sach- und Rechtslage meines Falles in seinem vorzüglich zusammengefassten Beitrag höchst präzise wiedergegeben, was ich inhaltlich vom Themenbeitrag des grossen Vorsitzenden und Energierechtspapstes ;) @RR-E-ft nicht sagen kann.
Da werden Rechtsfiguren aufgrund hypothetischer Annahmen konstruiert, die mit dem hier diskutierten Fall , mithin mit der Rechtswirklichkeit nichts gemein haben.
@RR-E-ft hätte sich zumindest vor Abfassung seiner Rechtsanlysen fragen müssen, warum beschließt ein Richter entgegen der Aktenlage (selbstverständlich wurde alles der Kammer vorgetragen und dokumentiert, wie es hier im Forum wiedergegeben wurde)
ein sündhaft teueres Billigkeitsgutachten, wenn gerichtskundig feststeht, dass der Themenstarter nicht nur verbatim sondern auch literatim Sondervertragskunde der Pfalzgas ist und
warum hält er/sie an dem vom ihm/ihr auserkorenen \"Gutachter\" fest, der ausser Mehrheitseigner einer grossen Wiprüf-Aktiengesellschaft auch und immer noch Geschäftsführer eines regionalen Konkurrenzanbieters ist und dies mit Wissen des Gerichts !!
Warum kommt seitens der klagenden Partei, der Pfalzgas GmbH, nicht der grosse (verständliche) Aufschrei:
\"Wir lassen uns von einem Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens nicht in unsere Bücher schauen\" oder
liegt hier schon ein stillschweigendes Übereinkommen seitens der Beteiligten mit wissentlicher oder stillschweigender Duldung des Gerichts dahingehend vor, dass dem GF-Gutachter des Konkurrenzunternehmns nur die Unterlagen vorgelegt werden, die für ein Gefälligkeits-Plazet, mithin den Sachvortrag der Pfalzgas bestätigendes \"Gutachten\" ausreichend sind.
Die bisherige Prozessführungspraxis der Pfalzgas in meinem und in anderen Fällen, bei denen ich Gelegenheit bekam, die dort vorgelegten \"Gutachten\" einzusehen, hat meine schlimmsten Befürchtungen noch übertroffen.
Nun sagt man mir nach, dass ich fürwahr kein ängstlicher Zeitgenosse bin, wenn das aber gerichtsübliche Praxis sein soll, dann entgegne ich @reblaus, @black und allen weiteren Schönwetter-Juristen:
Ich für meinen Teil will nicht zu den Schafen gehören, die langsam aufwachen, dennoch Schafe bleiben und nachdem sie geschoren wurden, trotz allem dem wieder folgen, der am lautesten in dieser kaputten Politiker-Oligarchie schreit!
@reblaus
@black
Diese Einstellung, werter @reblaus, hat sicherlich nichts mit ihren albernen \"Michael Kohlhaas Theorien\" zu tun. Sie hat was mit gesundem Menschenverstand zu tun.
Lothar Gutsche:
@ Black
Gestern sprachen Sie mich wie folgt an:
--- Zitat ---Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.
--- Ende Zitat ---
Danach zitieren Sie aus der ständigen Rechtsprechung des BGH:
--- Zitat ---BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht
--- Ende Zitat ---
Schließlich kommen Sie zu folgendem Fazit:
--- Zitat ---Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
--- Ende Zitat ---
Ich weiß nicht, ob Sie die Diskussion zum Tatbestand der Rechtsbeugung nach der Wiedervereinigung Deutschlands verfolgen konnten. In den 90er Jahren war es ähnlich wie im Nachkriegs-Deutschland: die Justiz funktionierte nach dem Willen der Regierung und des Großkapitals. Die Rechtsprechung scherte sich nicht um Gersetze und deren korrekte Anwendung. Statt dessen wurden pseudo-legale Urteile gefällt, auch und gerade zur Rechtsbeugung.
Die von Ihnen zitierte Formulierung des Urteils BGH 5 StR 92/01 stammt aus dem Urteil 4 StR 353/92 des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 1992. Der § 339 des Strafgesetzbuches (früher § 336 StGB) lautet: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“ In dieser Formulierung des Gesetzes findet sich nichts, aber auch gar nichts von dem, was der BGH als Tatbestandsvoraussetzung nennt, und zwar weder in Bezug auf die Tathandlung noch in Bezug auf den Vorsatz.
Das BGH-Urteil 4 StR 353/92 hat in den neunziger Jahren eine breite Diskussion in der juristischen Fachwelt ausgelöst. So verfasste z. B. der Leipziger Strafrechtsprofessor Manfred Seebode in der Juristischen Rundschau 1994, S. 1 – 6, unter Bezug auf das genannte Urteil einen Artikel zu dem Thema „Rechtsbeugung und Rechtsbruch“. Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit dem von Ihnen zitierten Kernsatz der Begründung aus dem BGH-Urteul. Dieser Kernsatz ist nach Professor Seebode bedeutsamer als der amtliche Leitsatz des Urteils und kennzeichnet die Rechtsbeugung als Rechtsbruch neuer Art, wie auch Ihr Zitat belegt. Professor Seebode schreibt in der Einleitung seines Beitrags: „Würde dieses Verständnis des § 336 StGB zum Leitsatz der Verfolgungspraxis, entbehrte sie einer hinreichend sicheren Grundlage (unten I.), entfernte sich aber auch vom Gesetz, und zwar gleich zweifach. Dem Gesetz ist weder die Einengung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung auf ‚schwerwiegende’ oder ‚elementare’ Rechtsverstöße zu entnehmen (II.) noch die zusätzliche des subjektiven Tatbestandes, die mit dem Wort ‚bewusst’ nahe gelegt sein kann (III.).“ Die römischen Ziffern weisen auf jeweils mehrseitige Erläuterungen von Professor Seebode hin, die seine Aussagen im Detail belegen. Weder aus der Historie noch aus der Formulierung des § 339 noch aus dem Sinn des Paragraphen zur Rechtsbeugung lässt sich demnach das ableiten, was der BGH dort als Begründung heranzog.
Ähnlich wie Professor Seebode äußert sich auch der Würzburger Strafrechtsprofessor Günter Spendel, z. B. in der Juristischen Rundschau 1994, S. 221 – 224, und in der Juristenzeitung 1995, S. 375 – 381. Der BGH hat sich vom Gesetz entfernt, indem er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung änderte, und damit ein Standesprivileg für die Justiz in den Raum stellte, das in einer Demokratie mit Gewaltenteilung völlig undenkbar ist.
Rechtsbeugung setzt keine starke Form des Vorsatzes voraus, wie es das Wort „bewusst“ in dem BGH-Zitat nahe legt. Vielmehr genügt nach dem Gesetzestext und nach den einschlägigen Kommentaren zu § 339 des Strafgesetzbuches „bedingter Vorsatz“. Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht erwünscht.
Natürlich gibt es eine sonstige \"Aufsicht\", die es einem Richter untersagen könnte, absoluten Quatsch zu entscheiden: das Volk. Denn Richter urteilen im Namen des Volkes. Wer nur \"Quatsch entscheidet\", wie Sie es ausdrückten, kann vom Volk seines Amtes enthoben werden. Das hat sogar der Gesetzgeber so vorgesehen: unter dem Eindruck der Vorkommnisse in Nazi-Deutschland wurde die sogenannte Richteranklage in Artikel 98 Abs. 2 und Abs. 5 des Grundgesetzes eingeführt. Über die Hintergründe des Parlamentarischen Rates, eine solche Richteranklage einzuführen, können Sie sich auf der Seite http://www.gewaltenteilung.de informieren, die Suche lässt sich mit einer eingeschränkten Suche in google erleichtern, siehe http://www.google.de/search?as_q=Richteranklage&hl=de&num=10&btnG=Google-Suche&as_epq=&as_oq=&as_eq=&lr=&cr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=www.gewaltenteilung.de&as_rights=&safe=images.
Als Nichtjurist empfehle ich dringend, aus der Geschichte der Justiz und speziell aus deren Versagen zu lernen. Im Wirtschaftsleben wäre es auch nicht von Nachteil, aus der Geschichte zu lernen und die richtigen Ziele zu verfolgen, siehe z. B. den Wirtschaftsteil aus dem heute durchaus aktuellen Parteiprogramm der CDU vom 3. Februar 1947 unter http://www.kas.de/wf/de/33.813/.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
reblaus:
@Lothar Gutsche
Solange Ihnen klar ist, dass Ihre Ansicht von der des BGH abweicht, und nicht Ihre sondern die Einschätzung des BGH maßgeblich ist, könnten wir uns vielleicht auf folgendes Ergebnis einigen.
Sie hätten gerne, dass das Verhalten des LG Frankenthal Rechtsbeugung wäre.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Bolli
Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.
--- Ende Zitat ---
Ich habe so langsam das Gefühl, Sie wollen es nicht verstehen, schließlich haben Sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz angefangen. Ich habe nicht gesagt, dass ICH der Meinung bin, dass eine Ungleichbehandlung z.B. bei einer Individualisierung zu kostenaufwendig sei, sondern dass es so im täglichen Leben ist, ob ich das o.k. finde oder nicht, stand dabei nicht zur Debatte.
Wenn\'s mich aber betreffen würde und ich nicht einverstanden wäre, würde ich es sicher auch nicht hinnehmen wenn ein wehren Aussicht auf Erfolg hätte. Kommt eben auf die Anspruchsgrundlage an. Nur ihr Palaver von der Gleichbehandlung alleine zieht eben nicht immer.
Und natürlich bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes für diese Ungleichbehandlung. Dieser muss aber nicht zwingend gesetzlicher Natür sein sondern kann sich auch aus AGB\'s o.ä. ergeben. Von daher sehe ich kein Problem in Ihrem neuen Beispiel. Natürlich erhält der Milliardär den günstigeren Preis, auch wenn die Hartz-IV Empfängerin bedürftiger wäre. Auch das entspricht der praktischen Lebenserfahrung, die tagtäglich zu erleben ist.
Der bekommt nämlich auch höhere Zinsen für sein Geld, obwohl sie bedürftiger ist und diese dringender bräuchte. Aber die Preisstaffelung beim Tagesgeld, welches beide in unterschiedlicher Höhe auf Konto schaufeln, besagt dieses halt so.
Nicht umsonst ist die erste Million (Euro) die schwerste, die es zu erreichen gilt, der Rest kommt von alleine, wenn man\'s richtig macht. :D
--- Zitat ---Original von reblaus
Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.
--- Ende Zitat ---
Doch ! In der gesetzlichen Grundversorgung kann es immer nur einen billigen Preis geben. Etwaige Rabatte sind Sonderbedingungen, entsprechen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zu einem angegemessenen (billigen) Preis und haben ein Sondervertragsverhältnis zur Folge. Die von Ihnen als Berechtigung für die Existenz von mehreren nebeneinander stehenden Preisen in der gesetzlichen Grundversorung angesehene Formulierung in § 36 EnWG (Preisen) sehe ich, genau, wie das OLG Düsseldorf (siehe mein Beitrag oben), in einem anderen Zusammenhang genannt und ist damit eben kein Rechtfertigungsgrund.
Haben Sie außer Ihrer Lebenserfahrung noch eine andere Grundlage, die Ihre Rechtsauffassung stützt, z.B. ein höherinstanzliches Urteil, welches dieses wie Sie sieht ?
@ RR-E-ft
Ich glaube, dass Ihr Beitrag besser in einen passenden Beitrag unter Grundsatzfragen gepasst hätte und hier an dieser Stelle eher diesem Beitrag entspricht:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.
--- Ende Zitat ---
Schließlich ging es hier um ein konkretes Problem von Stubafü und das endet auch meiner Meinung nach an der Stelle der Beurteilung des Vertragsverhältnisses, da ziemlich unzweifelhaft ein Sondervertrag vorliegen dürfte oder gegenteilige Gründe hier noch nicht bekannt sind. Zumindest bezüglich der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens zur Preisbilligkeit.
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