Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal

Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?

<< < (10/21) > >>

Stubafü:
@tangocharly

 
--- Zitat --- ??
 
--- Ende Zitat ---
:D :D :D

Es gibt da den sog. Themenstart ............=)

RR-E-ft:
Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht  besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen. Siehste hier.

Soweit im konkreten Verfahren das Landgericht dafür hält, dass im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, es deshalb für die Streitentscheidung auf die bestrittene Billigkeit ankommt, ist es auf der richtigen Spur, wenn es dem Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachgeht, jedenfalls soweit der bestrittene Sachvortrag die Anknüpfungstatsachen für die Billigkeit hinreichend substantiiert darlegt.

Dass sich die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten mit ca. 90 €/ Stunde Zeitaufwand des vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bemessen, liegt in der Natur der Sache. Ein angforderter Kostenvorschuss von der beweisbelasteten Partei in Höhe von 10.000 EUR hält sich dabei wohl noch im Rahmen. Ob der Vorschuss durch die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig aufgebraucht wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Dafür ist es vollkommen unerheblich, um welchen Betrag in der Sache gestritten wird. Das resultierende Kostenrisiko des Verfahrens trifft Kläger wie Beklagten gleichermaßen.  

Stellt sich später - ggf. im weiteren Instanzenzug - heraus, dass im konkreten Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht bestand, es deshalb für die Streitentscheidung im Sinne des (beklagten) Kunden auf die Frage der Billigkeit gar nicht erst ankommt (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07), dann hat im Falle des Unterliegens der Versorger die Verfahrenskosten zu tragen und dabei auch die Kosten der Beweisaufnahmen, wozu auch die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.

Mit Rücksicht wohl auch darauf, haben jüngst einige Stadtwerke ihre Zahlungsklagen gegen Kunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, zurückgenommen.

Wer rechtsschutzversichert ist und die Deckungszusage der RSV für den Prozess hat, der braucht sich um die Kosten des Sachverständigengutachtens keine Gedanken machen.

Dass das Gericht ggf. bisher das Argument der Entwicklung der Großhandelspreise nicht berücksichtigt hat, könnte ggf. daran liegen, dass man die entsprechenden Umstände für das Gericht nicht verständlich genug herausgearbeitet, vor allem aber seinen entsprechenden Vortrag für den Fall des Bestreitens nicht hinreichend unter Beweis gestellt hatte. Bestrittenen Vortrag, der nicht unter Beweis gestellt wurde, darf das Gericht regelmäßig nicht berücksichtigen. Gerade wenn man sich lange mit der Materie befasst hat, läuft man Gefahr, bei anderen (zB. Richtern) das selbe Verständnis vorauszusetzen, wie man es selbst mittlerweile gewonnen hat.

Die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc. geht deshalb an der Sache vollkommen vorbei, wie auch die Diskussionen um Ungleichbehandlungen. Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.

Stubafü:
@reblaus

 
--- Zitat --- @Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.
 
--- Ende Zitat ---

Die mit dem Dorfrichter Adam aber auch nicht.;)

So jetzt muss ich noch dem grossen Vorsitzenden und Forengott, der da ein paar Sachen durcheinander wirft oder gar die Handelskammervorsitzende des LG FT nicht verärgern will, weil möglicherweise ein von ihm betriebener Prozess dort rechtshängig ist.
Jedenfalls bin ich schon erstaunt, dass er entgegen ihrer geschätzten Beurteilung nicht den Sondervertragsstatus bejaht (warum weiss ich zwar auch noch nicht, vielleicht werden wir es aber erfahren).8)

Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen.
--- Ende Zitat ---
Nach den Ausführungen von Stubafü ist die Bedingung Ihrer Aussage nicht erfüllt, denn es besteht im Falle Stubafü kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

[*]Stubafü hat der 2. Handelskammer des Landgerichtes Frankenthal Dokumente vorgelegt, wonach die Pfalzgas das Vorliegen einer Sondervereinbarung explizit bestätigt und danach ihre Lieferungen auch abgerechnet hat.
[*]Stubafü\'s Liefervertrag enthält den Passus: \"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\". In der Grundversorgung wäre ein solcher Passus überflüssig.
[*]Stubafü\'s Vertrag enthält folgende Kündigungsklausel:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
In der Grundversorgung könnte Stubafü als Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats kündigen, hier ist ihm das verwehrt. Dem Gasversorger gesteht die Klausel ein ordentliches Kündigungsrecht zu, das in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
[/list]
So hat es Stubafü gestern in seinen Beiträgen wiedergegeben. Damit ist ohne jeden Gutachter klar, dass sich Stubafü nicht in der Grundversorgung befindet, sondern einen Sondervertrag besitzt. Das müsste auch ein unabhängiger Richter so erkennen, und zwar ohne Gutachter. Dabei unterstelle ich, dass Stubafü die obigen Aussagen alle mit Belegen dem Gericht vorgelegt hat und in seinen Schriftsätzen sowie während der mündlichen Verhandlungen erläutert hat.

Bei einem Sondervertrag kommt es auf die Gestalt der Preisklausel an. Zur Preisklausel hat Stubafü berichtet, dass sich in seinem Vertrag als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\" findet:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam\"

Diese Preisänderungsklausel ist aus vielen Gründen unwirksam. Stubafü hat sogar auf das Urteil 7 U 223/07 des OLG Brandenburg hingewiesen, wonach die Klausel per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise Haft nicht mehr verwendet werden darf. Wegen der Unwirksamkeit der Preisklausel müsste Stubafü nur den bei Vertragsabschluss ausgehandelten Preis bezahlen und keinerlei Preiserhöhungen hinnehmen.  

Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?

Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen Gerichtssälen. Nicht alle Richter verhalten sich so, wie es Stubafü beschreibt, aber es ist auch kein Einzelfall, wie ich selbst in zwei Wirtschaftsprozessen zum Aktienrecht erleben musste. Richter sind eben nicht nur Gutmenschen, sondern verfolgen manchmal auch private Interessen außerhalb des Gerichts, z. B. als hochbezahlte Referenten bei Seminaren für Wirtschaftsunternehmen oder auf der Suche nach einer Beförderung und nach einem Zubrot im Ruhestand.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

tangocharly:
Die Hybris um Nobbe war mir ja geläufig; aber die um Herzog (Aufsatz Schlepp) - die will verdaut werden .....

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