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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?

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reblaus:
Für unseren Energierechtsexperten ist alles Palaver was er nicht versteht. Da er ziemlich viel nicht versteht, herrscht um ihn herum auch reichlich Gequatsche.

@Bolli
Der Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus der Sache heraus ergeben.

Nach Ihrer Ansicht muss ein Kleinverbraucher seinem Versorger ein gesetzliches Preisänderungsrecht einräumen, ein Großverbraucher muss dies jedoch nicht. Ich will von Ihnen nur wissen, was für einen sachlichen Grund es gibt, dass der Kleinkunde einen solchen Nachteil erdulden muss.

Sie werden sich doch nicht unwidersprochen vorwerfen lassen wollen, dass Sie mit Ihrer Ansicht die Grundrechte der Kleinverbraucher verletzen, oder?

Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.

Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, dass der durchschnittliche Verbraucher allein aus der Inanspruchnahme eines Mengenrabatts nicht darauf schließt, dass er zu von der Grundversorgung abweichenden Bedingungen beliefert werde.

Black:
Die traurige Wahrheit ist, dass viele Richter vom Energierecht schlichtweg keine Ahnung haben. Da ändert leider auch die Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG nichts, insbesondere wenn ein Teil der Landgericht dennoch gern an das Amtsgericht weiterverweist.

Mir hat ein überforderter Amtsrichter mal mitgeteilt, dass die intern vorgesehene Zeitschiene zur Erledigung einer Akte ca. 2 Stunden beträgt. Das klappt vielleicht in übblichen Amtsgerichtsverfahren, aber eben nicht in einem Preiskontrollverfahren. Da braucht es - nachdem alle Schriftsätze und Repliken eingegangen sind - manchmal schon 2 Stunden um nur die Akte einmal zu lesen.

Schon die Unterscheidung in Sonderkunden und Tarifkunden überfordert ja viele Richter.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.

Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, .......
--- Ende Zitat ---
Man könnte da ja folgen, aber in der zunehmenden Energiepreis-Urteilesammlung findet sich bald lückenlos zu jeder Interpretation der passende Bezug.

Interpretieren nutzt hier nichts mehr, das ist ein einziges Trauerspiel und Versagen der deutschen Energie- und Verbraucher-Politik. Auf Dauer ist das \"Interpretations-Spiel\" für den einen oder anderen ja vielleicht ein interessanter Zeitvertreib, ein akzeptabler Zustand für die Energieverbraucher ist es nicht! EU-Richlinie Gasbinnenmarkt - 2003/55/EG

Stubafü:
@Lothar Gutsche

Sicherlich habe ich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, einen Befangenheitsantrag, eine Verfassungsbeschwerde sowie als letzte Stufe an einen Strafantrag wg. des Verdachts der Rechtsbeugung in meinem Falle konkret nachgedacht und eine gewissenhafte Chancenabwägung vorgenommen mit folgenden Ergebnis:

1. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts (womöglich irre ich mich, aber ich gehe mal davon aus, dass wir es in meinem Fall mit solch einem zu tun haben) setzt die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung (s. den oben von mir wörtlich zitierten Beschluss der 2. HKO) gestimmt hat.

Nach § 196 Abs.1 GVG entscheidet das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter macht sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis läßt sich mit den in Betracht kommenden (mir zur Verfügung stehenden) Beweismitteln grundsätzlich nicht führen, zumal die betroffenen Richter aus \" Kollegialität\" und vom Gesetz gedeckt zu den Tatvorwürfen eisern schweigen werden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weis dies und wir daher mit Freude das Verfahren einstellen. Einem Klageerzwingungsverfahren bei einem OLG sehe aus den vor dargelegten Gründen ebenfalls mit Skepsis entgegen. Die Mittel für all dies kann ich schon aufbringen, nur bei einer vernünftigen Kosten/Nutzen Abwägung muss ich sagen, ich werfe ungern gutes Geld schlechtem hinterher.

Interessant hierzu die Beiträge von:

Lamprecht, Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert, NJW 2007, 2744
Wenzel, Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht, NJW 2008, 345

2. Die BRD ist schon lange kein Rechtsstaat mehr (wenn sie es denn überhaupt je war), dies haben sowohl namhafte Staatsrechtler wie Prof. Dr.jur. Schachtschneider, Prof. v. Arnim sowie Prof. Dr.jur. Bracht in diversen Publikationen, letzterer sogar in einem -wenn auch umstrittenen Gutachten- klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es in seinen zur Verfassungsbeschwerde beigefügten Erläuterungen erklärt,

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

Das BVerfG sagt damit überdeutlich, wenngleich verfassungs- und völkerrechtswidrig: gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit nicht korrigiert werden, sie können und müssen von den Opfern so hingenommen werden.

3. Diese Rechtspraxis ist grundgesetzwidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der sogenannte Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen keinen effektiven Rechtsschutz, obgleich sichdieser aus Art. 1-3, 25, 101 GG ergibt. Aus diesem Grund haben die unteren Gerichte auch gelernt, nicht Recht zusprechen, weil von „oben“ auch nicht wirksames Recht garantiert wird. Das Rechtssystem arbeitet daher spiegelverkehrt.

4. Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht sowie die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.
In einfachen Worten übersetzt bedeutet dies:
Die Bundesrepublik Deutschland ist kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion.Das ist die traurige Rechtswirklichkeit in der BRD der ehemaligen FDJ-Sekretärin.
Gruss aus der Pfalz
Stubafü

reblaus:
@nomos
Ich halte diese schwammige Rechtslage ebenso wie Sie für ein gewaltiges Versagen des Gesetzgebers. Man hätte diesem Trauerspiel längst ein Ende setzen können, wenn man die GasGVV so geändert hätte, dass sich daraus für Verbraucher und Versorger eindeutig ergibt, was bei einer Preisneufestsetzung zu beachten ist, welche Unterlagen der Versorger vorzulegen hat, welche Kriterien ein Sondervertrag einzuhalten hat und wie sich ein solcher von der Grundversorgung unterscheidet.

Da die Politik zu feige ist, klare Vorgaben zu machen, überlässt man die Ausdeutung der gesetzlichen Vorgaben der Rechtsprechung. Bis der BGH jede relevante Einzelfrage höchstrichterlich verbindlich entschieden hat, gibt es nunmal unzählige Instanzurteile, in denen sich alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten widerspiegeln.

Ein Anlass Richter mit missliebigen Ansichten aufsichts- oder strafrechtlich verfolgen zu lassen, ist dies allerdings nicht. Wer unbedingt Beschwerdebriefe schreiben will, sollte diese an den Bundestagsabgeordneten oder den Wirtschaftsminister richten. Diese können diesem Trauerspiel nämlich wirksam abhelfen, indem sie ihre Arbeit machen.

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