Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Stubafü:
@tangocharly
--- Zitat --- Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??
Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?
Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
--- Ende Zitat ---
ich denke wir sind hier in einem Forum, indem mit lebendiger Rede und Gegenrede sachbezogen diskutiert wird.;)
Wie wärs mit einem Sachbeitrag ?? 8)
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Stubafü
@tangocharly
[....... sachbezogen ..........
--- Ende Zitat ---
??
reblaus:
@Bolli
Ich teile die Auffassung des BGH nicht, dass die Monopolrechtsprechung zum § 315 BGB nicht auf Energielieferverträge anzuwenden ist. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass nach unserer Rechtsordnung der BGH hierzu das letzte Wort hat und nicht ich.
Die Rechtsprechung zum Wärmemarkt wurde zumindest nach Lesart des Kartellsenats vom VIII Zivilsenat wieder aufgegeben. Auch oberste Richter sind nicht frei davon Fehler zu machen. Alles andere wäre schließlich unheimlich.
Zur Problematik der Preisspaltung in den Fällen, dass ein Kunde erfolgreich die Grundversorgungspreise wegen Unbilligkeit angefochten hat, habe ich bereits an anderem Ort Stellung genommen. Ich bin der Auffassung, dass eine solche gerichtliche Preisfestsetzung vom Versorger unverzüglich auf alle Kunden zu übertragen ist. Unterschiedliche Preise dürfen in der Grundversorgung nur dann festgesetzt werden, wenn diese durch unterschiedliche Kosten gerechtfertigt sind.
Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?
@Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?
--- Ende Zitat ---
Nun wollen Sie mir aber was andichten. Ich habe nicht behauptet, dass dieses nicht so schlimm wäre (oder leide ich an Vergesslichkeit und habe einen Lesefehler?), sondern habe Ihnen nur erläutern wollen, dass es im täglichen Leben des häufigeren Ungleichbehandlungen gibt. Manchmal begründet, manchmal unbegründet.
Wenn ich mich unbegründet ungleichbehandelt fühle, so kann ich mich versuchen, rechtlich dagegen zu wehren und irgendwer wird mir (vermutlich) irgendwann abschließend sagen, ob er/sie das auch so sieht. Rechtlich relevant wird es, wenn dieser jemand ein Richter/eine Richterin ist und dieses per Urteil verkündet. Aber das war\'s dann (letztinstanzlich).
Meine Einschätzung zu Ihrem konstruierten Fall habe ich kundgetan, Sie die Ihre, die Argumente sind ausgetauscht und wir werden abwarten, was die klugen Herren Richter dazu kundtun.
reblaus:
@Bolli
Darf ich das so verstehen, dass Sie alle Argumente, die die Ungleichbehandlung Ihrer Ansicht nach rechtfertigen vorgetragen haben?
Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.
Nach meiner Ansicht braucht eine Ungleichbehandlung im Grundsatz immer einen Rechtfertigungsgrund. Die Frage der Abgrenzung kann nur dann eine Rolle spielen, wenn dieser grundsätzliche Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Wandeln wir meinen Beispielsfall insoweit ab, als es sich beim Verbraucher A um eine Hartz-IV Empfängerin mit einem 20m² Appartment mit Gasetagenheizung und einem Verbrauch im Rahmen der Grundversorgung handelt, und bei Verbraucher B um einen Milliardär mit 1000 m² Villa, beheiztem Außenpool und beheizter Orangerie. Verbraucherin A hat einen Verbrauch von x-100 kWh, Verbraucher B einen Verbrauch von X +500.000 kWh. Beide haben den Beginn der Gasabnahme nicht mitgeteilt.
Nach Ihrer Ansicht muss nun Verbraucherin A aus Solidarität hinnehmen, dass Verbraucher B mit seinem gewillkürten Sondervertrag rechtlich deutlich besser gestellt ist, als sie selbst. Dabei wäre es doch gerade solidarisch, dass Verbraucher B mit seiner massiven Finanzkraft vorangehen würde, um den Rechtsstreit mit dem Versorger zu führen.
Ich will Ihnen damit nur aufzeigen, dass es immer eines grundsätzlichen Rechtfertigungsgrundes für eine Ungleichbehandlung bedarf. Erst dann spielt die Abgrenzungsfrage überhaupt eine Rolle. Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.
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