Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Black:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
@ Black
Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht eine Dienstaufsicht vor, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl
--- Ende Zitat ---
Genau, bei Rechtsbeugung, also einer Straftat.
Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt:
--- Zitat ---BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht
--- Ende Zitat ---
Fazit: Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Bolli
Da haben Sie etwas grundsätzlich missverstanden. Ich halte nicht eine einzige der von mir vertretenen Ansichten für die allein seligmachende Lösung eines Rechtsproblems. Ich mache mir aber zu jeder von mir vertretenen Auffassung die Mühe, diese mit sachlich fundierten Argumenten zu unterlegen. Ich erwarte daher von jemandem der die Gegenposition vertritt, eine gewisse intelektuelle Auseinandersetzung mit der Frage zumindest im Rahmen dessen, was die individuellen Fachkenntnisse zulassen.
Wer ein Sachargument vorträgt, darf erwarten, dass dieses mit einem sachlichen Gegenargument widerlegt wird. Ich beklage nicht, dass in einem Verbraucherforum verbraucherfreundliche Ansichten vertreten werden, ich beklage, dass solche verbraucherfreundlichen Ansichten auch dann vertreten werden, wenn man kein einziges Sachargument dafür vortragen kann.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sondervertrag schon dann abgeschlossen wurde, wenn dem Verbraucher ein Mengenrabatt zum Grundtarif eingeräumt wurde, so würde ich mir von Ihnen eine Antwort darauf wünschen, wie Sie diese Ansicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung bringen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.
--- Ende Zitat ---
Prima, da bin ich ganz bei Ihnen. So sehe ich das auch. Gleichwohl gibt es manchmal Sachverhalte, wo die Ungleichheit zu gunsten der Allgemeinheit in Kauf genommen wird (werden muss). In einigen Bereichen nennt man das Solidaritätsprinzip, in anderen sagt man zu ähnlichen Sachverhalten, dass die Individualiserung unwirtschaftlich und der zu betreibende Aufwand daher zu groß wäre und man deswegen diese Ungleichbehandlung hinnehmen muss. Das gibt\'s überall im Leben.
Um auf Ihr Beispiel eine Antwort zu geben: Ja, dass sehe ich so: Da Kunde A im ersten Jahr einen geringeren Verbrauch hatte als Kunde B und somit nicht in den Genuß des Mengenrabatttes kam, war er ein Grundversorgter Kunde, während Kunde B eben eine \"besondere\" Vereinbarung in Anspruch genommen und dadurch in eine Sondervergünstigung kam, die in deshalb zum Sondervertragskunden macht.
Nicht anderes ist es doch mit dem von Ihnen vertretenen Preissockel in der gesetzlichen Grundversorgung. Das Gesetz spricht von einer \"preisgünstigen Versorgung\" § 1 (1) EnWG, die der BGH zu einer \"der Billigkeit entsprechenden Versorgung\" konkretisiert hat.
Nun konstruiert das Gericht (respiktive der VIII. Senat) aber in die erstmailige Entnahme von Gas in der gesetzlichen Grundversorgung ein Anerkenntnis des Preises hinein, welches einen Preis darstellt, der vereinbart ist, selbst wenn ich diesem Preis vorher expliziet widersprichen habe und diese auch direkt danach wieder tue. Alles unerheblich.
Nur eine Auswahl habe ich ja nicht. Meine 3 Versorger, bei denen ich Gas über Sondervertrag beziehen könnte, haben genauso überhöhte Preise, die ich aber tatsächlich nicht angreifen kann, da ein Vertragsschluss tatsächlich einen individuell vereinbarten Preis beinhaltet. Dieses ist in der gesetzlichen Grundversorgung meines Erachtens aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber, auf den Sie ja so viel Wert legen, hat eben nur einen angemessenen Preis verlangt und diesen der Billigkeitsprüfung unterworfen und nicht unterteilt in einen Preissockel und darauf aufbauende Preiseänderungen.
Für Sie ein Beispiel:
Kunde A wird seit 3 Jahren in der gesetzlichen Grundversorgung versorgt. Anfangspreis 3 ct/kWh, Preiserhöhungen in den letzten 3 Jahren insgesamt 2 ct/kWh. Diesen hat er jeweils wegen Unbilligkeit widersprochen.
Nun kommt Kunde B hinzu. Er ist aus seinem Sondervertrag gekündigt worden, da unwirksame Preisanpassungklauseln vorlagen. Er kommt in die gesetzliche Grundversorgung (da keine preiswerten anderen Anbieter vorhanden) und erhebt von Anfang an Unbilligkeitseinwand. Der derzeitige Preis in der Grundversorgung beträgt ja, wie oben bei Kunde A erwähnt, 5 ct/kWh.
Der Verbrauch bei beiden Kunden ist gleich.
Nun entscheidet ein Gericht, dass der Unbilligkeitseinwand von Kunde A gerechtfertigt war, da der der Billigkeit entsprechende Preis nur bei 3,5 ct/kWh hätte liegen dürfen. Kunde A muss daher zukünftig nur 3,5 ct/kWh bezahlen, Kunde B aber weiterhin 5 ct/kWh, da er diesen (unbilligen) Preis \"angeblich\" anerkannt hat (obwohl vor und nach Abnahme widersprochen). Was bitte schön soll er machen, um seine Heizung zu betreiben ? Übrigens hat der BGH auch schon entschieden, dass der Wärmemarkt kein Substitutionsmarkt ist, wo man die verschiedenen Energieträger gegeneinader ausspielen kann. Schließlich ist ein Wechsel von Gas auf Öl mal nicht so eben gemacht. Nicht das Sie mir jetzt den Umstieg auf einen Holzofen empfehlen.
Finden Sie DAS gerecht (wenn Sie denn die obige Einstufung der Kunden A und B in Ihrem Beispiel ungerecht empfinden) ?
Stubafü:
@reblaus
--- Zitat --- Sie können den § 305 BGB zitieren so oft Sie wollen. Den Satz, \"bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen müssen die AGB der Hauptvertragsurkunde bei Vertragsschluss beiliegen\", werden Sie nicht finden. Dies hat die ständige Rechtsprechung durch Auslegung festgelegt.
--- Ende Zitat ---
Das ist es was ich an Ihnen so \"schätze\", werter reblaus, die \"Förmelei\" und dieses unselige Hineindichten von Tatbeständen, die es realiter gar nicht gibt, mea culpa, d.h. ja im juristendeutsch \"Vertragsauslegung\", gemeinhin Tatbestandsverfälschung genannt. Nennen Sie mir einen Passus in dem ich mich hier dahingehend ausgelassen habe, es gäbe in meinem Falle einen \"Hauptvertrag\" und daneben weitere zusätzliche Vertragsvereinbarungen.
Es bedarf auch sicherlich keiner \"Rechtsauslegung\", wenn im Gesetz steht:
\"durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie
hinweist\"
und die Pfalzgas dies, schriftlich bestätigt von ihrer Rechtsvorgängerin, hinsichtlich der AVBGasV aktenkundig nicht getan hat!
Ich habe doch bereits schon einmal deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt wie sie es macht, sie hätte dies meinetwegen durch Rauchzeichen oder Wandmalereien tun können, sonder dass sie es den Buchstaben des Gesetzes getreu hätte machen müssen!!!
--- Zitat --- Die Vorsitzende Richterin hat ebenso Anspruch auf eine sperrige und uneinsichtige Rechtsauffassung wie Sie. Es ist nicht Ihr persönliches Privileg, Ansichten vertreten zu dürfen, die einer verständigen und ausgewogenen Würdigung der Gesamtumstände zuwiderlaufen.
--- Ende Zitat ---
Aber sicher nicht zu Lasten des Bürgers, dies läuft eindeutig den Intensionen des Gesetzgebers zuwider.
Die Frau Richterin / der Herr Richter mögen ihre eigenen Rechtsauffassungen haben, aber auch diese sind dem Gesetz unterworfen.
--- Zitat --- Bei Ihrer Forderung, der Richter müsse bei seiner Beurteilung die öffentliche Meinung berücksichtigen, stellen sich mir alle Haare zu Berge.
--- Ende Zitat ---
Da habe sie aber gewaltig daneben gegriffen, denn dies habe ich mit keinem Wort gefordert, sondern ich habe mir erlaubt auf diesen Mißstand hinzuweisen.
--- Zitat --- Sie werden einem Juristen sicherlich zugestehen, dass er mit ein wenig handwerklichem Geschick eine Gartenlaube auch selbst zusammenzimmern kann.
--- Ende Zitat ---
Selbst dieses würde bei den \"Auslegungskünsten des Juristen\" zu einem Desaster führen.
--- Zitat --- Ich glaube, dass Sie einen eindeutigen Zahlungsanspruch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe werden durchsetzen können. Nachdem Sie aber noch nicht einmal der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Berufung bzw. Revision zu kennen scheinen, würde ich Ihnen dringend raten, die weiteren Schriftsätze in Ihrem Verfahren von Ihrem Anwalt abfassen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Es ehrt mich, dass sie mir die Durchsetzung eines \"eindeutigen Zahlungsanspruches im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe\" zutrauen können und ich darf Ihnen versichern, dass mir die Begriffe Beschluss/Beschwerde sowie Urteil/Berufung respektive Revision wohl geläufig sind aber ob das einigen Herrschaften Ihrer Zunft dies auch ist ??
Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.
Das mit dem von Ihnen hochgelobten \"juristischen Beistand\" ist so eine Sache, sie kann im Streitfalle -je nachdem, wohin die \"richterliche Unabhängigkeit\" gerade tendiert- von nutzen sein, es kann aber auch ein Schuss ins eigene Bein werden.
--- Zitat --- Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, frage ich mich warum Sie diese ganze Diskussion eröffnet haben, dann haben Sie doch gar kein Prozesskostenrisiko.
--- Ende Zitat ---
Gegenfrage:
Wollen Sie womöglich Rechtschutzversicherungen zu ABM-Förderinstitutionen für Juristen, die gerademal das Geschick haben, eine Gartenlaube mit ach und Krach zusammenzubauen, umfunktionieren ?? ;)
Black:
--- Zitat ---Original von Stubafü
Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.
--- Ende Zitat ---
Schön dass Sie ein Hobby haben.... :rolleyes:
tangocharly:
Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??
Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?
Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
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