Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
Stubafü:
@reblaus
--- Zitat --- Bei Ihnen stellt sich die Frage, ob die separat vertraglich festgehaltene Kündigungsklausel nur für den Normalfall gilt, und daneben bei Tarifänderungen das Sonderkündigungsrecht der AVBGasV greift, oder ob die Vertragsklausel auch so ausgelegt werden kann, dass sie die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrags abschließend regelt, und § 32 Abs. 2 AVBGasV verdrängt. In letztere Fall wäre das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht unverändert übernommen worden, und die Vereinbarung damit nichtig.
--- Ende Zitat ---
Chapeau, jetzt sind wir in der Sache kurz vor der Zielgeraden und eigentlich- nach menschlichem Ermessen- wäre die Rechtslage klar, da AVBGasV aktenkundig nicht
vereinbart ist, wäre da nicht die 2.HK des LG Frankenthal.
Im besagten Auftragsschreiben bestätigt die Rechtsvorgängerin des Versorgers,
die Pfalzwerke AG (ein rechtsverbindliches Auftragsbestätigungsschreiben besteht nämlich bis heute nur mit dieser Aktiengesellschaft) folgendes:
\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas
(AVBGasV) senden wir ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\"
Aus Sicht des Durchschnittsbürgers auf diesem Planeten und auch in
Rechtsprechung und Kommentar steht damit fest, dass AVBGasV, weil bei
Vertragsverhandlung/Vertragsschluss nicht vorhanden, niemals Vertragsbestandteil
geworden ist, nicht aber für die 2. HK des LG Frankenthal.
Die meinte per Hinweis-Beschluss v. 29.06.2009 folgendes:
--- Zitat --- I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhält, dass das Preisanpassungsrecht der Klägerin sich aus den AVBGasV ergibt und dies auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht vorgelegen haben, da der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
--- Ende Zitat ---
Für mich ist der gerichtliche Hinweis in Ziff. I. des Beschlusses v. 29.06.2009 nicht
nachvollziehbar; nach meinem Rechtsverständnis geht es im vorliegend zu
entscheidenden Fall aktenkundig nicht um die \"Zumutbarkeit der Beschaffung der AGB
(§ 305 BGB, Abs. 2, Nr. 2)\" sondern um die \"wirksame Vereinbarung\" der AVBGasV und
eine AVBGasV, die bei Vertragsabschluss nachweislich nicht vorgelegen hat ist nunmal
gem. § 305 BGB II nicht wirksam vereinbart!
Jede andere Auslegung wäre contra legem, so auch das lesenswerte Urteil des OLG
Düsseldorf v. 24.06.2009, Az. VI- 2 U (Kart) 14/08, in gleich gelagertem Fall (\"gleiche
Preisanpassungsklausel\"), wo es dezidiert heißt:
\"bb) Die Beklagte hat dem Kläger zudem nicht die zumutbare Möglichkeit verschafft,von dem Inhalt der „Allgemeinen Versorgungsbedingungen\" Kenntnis zu nehmen.Das bloße Anerbieten einer Zusendung reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht,wenn die Bedingungen anderweit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.0., § 305 Rdnrn. 33, 34). \"[OLG Düsseldorf v. 24.06.2009,Az. VI- 2 U (Kart) 14/08]Das Urteil ist nach meinem Kenntnisstand rechtskräftig.Ist ja auch verständlich, da derjenige, der einen Vertrag mit mir schließen und dessenAGB mir aufs Auge drücken möchte auch tunlichst dafür Sorge zu tragen hat, dassdieses Vertragswerk bei den Vertragsverhandlungen vorzuliegen hat, so dass demVertragspartner zumindest die Gelegenheit eingeräumt wird, einen langen, kritischenBlick darauf zu werfen.Ich unterschreibe ja auch nicht einen Kaufvertrag beim Autohändler,ohne zuvor dessen AGB einsehen und einer kritischen Überprüfungunterziehen zu können.Dafür muss ich mich aber nicht -wie der abwegige Beschluss desLG Frankenthal meint- auf die Suche nach der Autohändler-AGB machen,oder gar Recherchen darüber anstellen, wo diese denn sein könnten;seine AGB hat der Autohändler gefälligst selbst dem Kunden zeitnahzur Verfügung zu stellen, damit diesem -vor Unterschriftsleistung- dieMöglichkeit der Einsichtnahme ermöglich wird und nicht umgekehrt.Und in meinem Falle lagen -bestätigt vom Versorger- nachweislichdie AVBGasV bei Vertragsschluss nicht vor mit der Rechtsfolge, dassdie AVBGasV im vorliegend geschildertem Fall -entgegen dercontra legem Auffassung des LG Frankenthal- eben nicht wirksamvereinbart worden sind (s.o. Urteil des OLG Düsseldorf). 8) Wenn nun dezidiert feststeht, dass der Gasversorger keine wirksamePreisanpassungsklausel mit mir vereinbart hat, dann geht dieser Vertragsmangel -so auch reblaus zustimmend :) - eben mit demGasversorger heim und seine Klage in die ewigen Jagdgründe desPfälzer Waldes ein.
Cremer:
@Stubafü,
--- Zitat --- Aus Sicht des Durchschnittsbürgers auf diesem Planeten und auch in
Rechtsprechung und Kommentar steht damit fest, dass AVBGasV, weil bei
Vertragsverhandlung/Vertragsschluss nicht vorhanden, niemals Vertragsbestandteil
geworden ist, nicht aber für die 2. HK des LG Frankenthal
--- Ende Zitat ---
Dem ist so !!!!
Wenn bei Vertragsabschluss die AVBGasV nicht vorgelegen hat - und dies wird mit Nichtwissen bestritten - dann ist diese nicht wirksam einbezogen worden.
Da kann die 2. HK des LG FT sagen und meinen was sie will, Gegenbeweise gibt es genug.
\"Man sollte die Richterin mal zum Ministerium der Justiz vorzitieren\" :D
Lothar Gutsche:
@ Stubafü
Sie kennen Ihren Fall und Ihre Argumente perfekt, Sie haben Recht und bekommen es vor dem Richter nicht. Sie selbst schreiben doch:
--- Zitat ---Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die
Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen,
indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe
Prozesskostenrisiko hinweisen will?
--- Ende Zitat ---
Was Ihnen jetzt noch helfen kann, sind andere Kanonen aus dem Arsenal gegen die deutsche Justiz. Wenn Sie ein netter Zeitgenosse sind, dann stellen Sie einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Eine perfekte Anleitung liefert der Pabst der Zivilprozessordnung
Schneider, Egon:
Befangenheitsablehnung im Zivilprozess
Die Abwehr verfahrenswidriger richterlicher Maßnahmen und Entscheidungen, 281 Seiten
3. Auflage 2008, ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 34,00 €, ISBN 978-3-89655-363-8
Eine Beschreibung des Inhalts findet sich unter http://www.lexisnexis.de/befangenheitsablehnung, eine Rezension unter http://www.jurawelt.com/literatur/zivilverfahrensrecht/284280
Wenn Sie ein weniger netter Zeitgenosse sein wollen, weil Sie sich über das parteiische Verhalten des Richters schon zu sehr geärgert haben, dann stellen Sie eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Denn die Art und Weise, wie der Richter das Verfahren leitet, erfüllt nach einer ersten Einschätzung den Tatbestand der Rechtsbeugung. Unter Rechtsbeugung ist das zu verstehen, was Professor Günter Spendel dazu im Leipziger Kommentar zum StGB verfasst hat, nicht das, was der Nazi-Richter schützende BGH darunter versteht. Da eine deutsche Staatsanwaltschaft auf eine solche Anzeige üblicherweise keine Ermittlungern aufnimmt und da eine deutsche Generalstaatsanwaltschaft eine zugehörige Beschwerde zurückweist, sollten Sie gleich ein paar Euro für ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO zurücklegen und einen mutigen Rechtsanwalt suchen, der das Verfahren am zuständigen OLG betreibt. Damit Ihr Klageerzwingungsverfahren nicht gleich wegen Formfehlern endet, empfehle ich als Anleitung den Aufsatz \"Das Klageerzwingungsverfahren– Insbesondere die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung\" aus ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369, von dem OLG-Richter Detlef Burhoff. Der Aufsatz lässt sich online abrufen auf der Homepage von Richter Burhoff unter http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm]http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm[/URL]
Darüber hinaus macht sich auch eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ganz gut. Damit Sie beim Bundesverfassungsgericht nicht wie über 98 % unserer Mitbürger scheitern, empfehle ich unbedingt die Lektüre des Büchleins von einem sehr renommierten Verfassungsrechtler
Zuck, Rüdiger:
Die Anhörungsrüge im Zivilprozess, 114 Seiten,
ZAP-Verlag, Münster 2008, ISBN 978 – 3 – 89655 – 358 - 4, 19.80 Euro
Dort werden insbesondere die Fallstricke erläutert, die sich aus der sogenannten Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ergeben.
Ich wünsche Ihnen viel Mut und Glück im Kampf gegen die deutsche Justiz, und vor allem genügend Geld, um das alles zu finanzieren.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
Nennen Sie mir einen einzigen Paragrafen, der Ihre Ansicht stützt. Ich kenne keinen. Bei der Auslegung des Rechts geht es darum, herauszufinden, was der Gesetzgeber gewollt hat, und nicht darum was für die eigenen Interessen günstig ist. Wer seine Interessen durchsetzen will, sollte sich frühzeitig auf die Suche nach Gesetzen machen, die seine Ansicht untermauern.
--- Ende Zitat ---
Ich möchte weder Sie in Ihrer Rechtsauffassung ändern noch Ihre Erfolgsquote in Frage stellen sondern, ähnlich wie Sie, auf den einen oder anderen möglichen \"ungereimten\" Punkt im Verfahren hinweisen.
SIE argumentieren an manchen Stellen, als ob Sie maßgeblichen Einfluss auf die BGH-Richter hätten, die zu bestimmten Fragestellungen, welche mitnichten so klar sind, wie Sie sie möglicherweise gerne sehen (möchten), noch keine abschließende Entscheidung getroffen haben.
Einer dieser Punkte ist eben die Frage, ob unterschiedliche Preise im Grundtarif nicht tatsächlich schon Sonderverträge sind.
Sicher kann ich Ihnen keinen Paragraphen nennen, der die angesprochene Frage klar zu meinen Gunsten beantwortet, aber auch Ihre Lesart des § 36 EnWG ist eben nur EINE Lesart. Das OLG Düsseldorf sieht diese Formulierung nämlich in einer anderen Interpretation OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde, unter Entscheidungsgründe 2. bb) Ziffer 5.
Der BGH hat sich diesbezüglich eben noch nicht geäußert und insofern haben wir eben zwei Meinungen Ihre (und vielleicht auch die anderer Gerichte) und die des OLG Düsseldorf (und auch dort vielleicht andere, mir unbekannte Gerichte) und eine letztinstanzliche Entscheidung steht da eben noch aus. Auf nichts anderes möchte ich hinweisen.
Das sollte bei Ihrer Betrachtungsweise des \"hineinversetzen in die Gegenseite und der Beurteilung deren Argumentation nach objektiven Kriterien\" doch zumindest dazu führen, dass man die zweite Sichtweise als MÖGLICH anerkennt.
Aufgrund der Tatsache, dass es noch nicht allzuviele oberinstanzliche Urteile in diesem Bereich gibt, dürfte Ihnen eine klarere Chancenbeurteilung dieser Frage kaum möglich sein.
Übrigens ist eine andere von Ihnen vertretene Meinung, nämlich die Frage des konkludenten Anerkenntnisses bei widerspruchslosen Zahlens einer Rechnung für Energielieferungsverträge ja wohl auch noch nicht vom BGH entschieden. Auch da sind Sie sich ja sicher, dass dieses unmöglich sein kann (konkludentes Anerkenntnis).
Bezüglich anderer Verträge weist aber RA Fricke in diesem Thread darauf hin, dass diesbezüglich beim VIII. Senat durchaus Ungereimtheiten bestehen, da dieser das konkludente Anerkenntnis ohne weitere Gründe mal ablehnt, in anderen, ähnlich gelagerten Situationen, aber auch mal gelten lässt.
Insofern ist sicher auch hier interessant, wie er sich bei Energielieferverträgen stellen wird. Und auch dieses scheint mir derzeit nicht so klar, wie Sie es, möglicherweise aus Ihrer Lebens- und Berufserfahrung, sehen (möchten?).
Interessant finde ich, dass Sie dem Forum oftmals \"vorwerfen\", nur aus Sicht der Verbraucher zu argumentieren, aber an einigen Stellen Alternativen, die durchaus auch zu Lasten der Verbraucher gehen können (z.B. beim konkludenten Anerkenntnis) rundheraus ablehnen, obwohl es nicht ganz unwichtige Gründe (OLG Urteile) gibt, die diese Meinung zumindest BEdenkenswert erscheinen lassen.
reblaus:
@Bolli
Da haben Sie etwas grundsätzlich missverstanden. Ich halte nicht eine einzige der von mir vertretenen Ansichten für die allein seligmachende Lösung eines Rechtsproblems. Ich mache mir aber zu jeder von mir vertretenen Auffassung die Mühe, diese mit sachlich fundierten Argumenten zu unterlegen. Ich erwarte daher von jemandem der die Gegenposition vertritt, eine gewisse intelektuelle Auseinandersetzung mit der Frage zumindest im Rahmen dessen, was die individuellen Fachkenntnisse zulassen.
Wer ein Sachargument vorträgt, darf erwarten, dass dieses mit einem sachlichen Gegenargument widerlegt wird. Ich beklage nicht, dass in einem Verbraucherforum verbraucherfreundliche Ansichten vertreten werden, ich beklage, dass solche verbraucherfreundlichen Ansichten auch dann vertreten werden, wenn man kein einziges Sachargument dafür vortragen kann.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sondervertrag schon dann abgeschlossen wurde, wenn dem Verbraucher ein Mengenrabatt zum Grundtarif eingeräumt wurde, so würde ich mir von Ihnen eine Antwort darauf wünschen, wie Sie diese Ansicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung bringen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.
Zwei Verbraucher ziehen zeitgleich in zwei gleich große Wohnungen mit Gasetagenheizung im gleichen Mehrfamilienhaus. Beide melden Ihren Gasbezug beim Versorger nicht an, sondern entnehmen ohne jede Mitteilung einfach Gas. Nach Ende der Heizperiode hat Verbraucher A den Verbrauch X-10kWh, der Verbraucher B den Verbrauch X+10kWh. Da der Versorger ab dem Verbrauch X einen günstigeren Tarif gewährt, wird dem Verbraucher B der Sonderpreis eingeräumt, der Verbraucher A muss hingegen den Grundtarif bezahlen. In den Folgejahren spart auch Verbraucher B Heizenergie und kommt somit wie der Verbraucher A nur noch auf den Verbrauch X-10kWh, so dass auch er den Grundtarif bezahlen muss.
Nach Ihrer Ansicht hat der Verbraucher A wegen seiner Einstufung in den Grundtarif einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, Verbraucher B hat hingegen wegen seines im ersten Jahr höheren Verbrauchs einen Sondervertrag vereinbart. Beide Verbraucher haben das exakt gleiche Verhalten an den Tag gelegt, was beim Verbraucher A zur gesetzlichen Rechtsfolge der Vereinbarung eines Grundversorgungsvertrages geführt hat, beim Verbraucher B hingegen nicht. Diese unterschiedliche Behandlung geht auch nicht vom Wortlaut des Gesetzes aus, sondern allein von der Auslegung durch ein Gericht.
Durch was ist diese Ungleichbehandlung Ihrer Ansicht nach gerechtfertigt? Wenn es keine Rechtfertigung gibt, ist ein entsprechendes Urteil verfassungswidrig.
Die Ungereimtheiten die Herr Fricke in verschiedenen Urteilen des VIII Zivilsenats sieht, resultieren aus gewissen Lücken in der Kenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hierin bin ich mit Herrn Fricke einer Meinung. Unsere Meinungsunterschiede beschränken sich auf die Personen, bei denen diese Wissenslücken vorliegen. Herr Fricke sieht sie bei den Mitgliedern des VIII Zivilsenat, ich sehe sie bei Herrn Fricke.
Auch in der Frage des Sockelpreises mit seinen notwendigen Rechtsfolgen habe ich umfangreiche Sachargumente zur Diskussion gestellt, dies auf das Risiko hin, widerlegt zu werden. Ihnen sind diese Sachargumente bekannt. Wenn Sie anderer Auffassung sind, lade ich Sie ein, meine Argumente durch fundierte Gegenargumente zu widerlegen.
@Stubafü
Ein Richter ist nicht an die Vorgaben aus der Rechtsprechung eines höheren Gerichts sondern nur an das Gesetz gebunden. In § 305 BGB steht nicht wörtlich drin, dass bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag die AGB in Schriftform beiliegen müssen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. An diese ist das LG Frankenthal nicht gebunden. Was im Grundsatz auch richtig ist. Anderenfalls würde sich kein Richter mehr trauen, eine ständige Rechtsprechung, die er für überholt hält, durch ein mutiges Urteil zu verwerfen, und so möglicherweise eine neue höchstrichterliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen.
Aus einer unorthodoxen Rechtsauslegung eines Gerichts eine Befangenheit oder gar eine Rechtsbeugung zu konstruieren, ist daher abwegig. Würde sich ein von Lothar Gutsche vorgeschlagenes Vorgehen durchsetzen, würde dem Rechtsstaat unermesslicher Schaden zugefügt werden.
Der Nachteil dieser Unabhängigkeit des Richters liegt darin, dass sich die Parteien gelegentlich mit unorthodoxen Ansichten herumärgern müssen, die nicht aus überholter Rechtsprechung resultieren. Da muss man dann ganz mutig sein, und einfach in die nächste Instanz gehen. Dort wird das dann wieder gerichtet.
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