Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
reblaus:
@Stubafü
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung wesentlich von der gesetzlichen Regelung der GasGVV bzw. AVBGasV abweicht. Den von Ihnen zitierten Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, wo zwischen Versorger und Kunden eine einseitige Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Verträgen um Sonderverträge.
Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie keinen solchen Vertrag abgeschlossen, in dem explizit von dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht abgewichen wurde. Sie sehen Ihre Sondervertragssituation ausschließlich in der Vereinbarung oder Zusicherung der Pfalzgas begründet, dass jeweils nach dem besten Preis abgerechnet werde. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Vereinbarung zu einem einseitigen Preisänderungsrecht sondern um eine Rabattvereinbarung bei der Abnahme einer bestimmten Menge.
Die Einräumung eines Mengenrabatts kann sogar aus Billigkeitsgründen geboten sein. Auch der Versorger bekommt von seinem Lieferanten einen Mengenrabatt eingeräumt. Je mehr er abnimmt, desto höher fällt der eingeräumte Rabatt aus. Es ist daher nur recht und billig, diese Einsparungen pro kWh in erster Linie den Kunden zugute kommen zu lassen, die durch ihren hohen Verbrauch diese hohe Gesamtabnahme überhaupt erst ermöglichen.
§ 36 EnWG spricht ausdrücklich von allgemeinen Preisen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus dass in der Grundversorgung mehrere Preise parallel gelten können. Als einziges Kriterium für unterschiedliche Preise kommen die unterschiedlichen Abnahmemengen in Frage. Wenn ein Versorger in der Grundversorgung jedoch verschiedene Tarife für verschiedene Verbräuche anbietet, ist er gezwungen, seine Kunden nach dem jeweils besten Tarif abzurechnen. Das Bestpreisprinzip ergibt sich schon aus dem Angebot unterschiedlicher Preise.
Bei der Kartellrechtswidrigkeit ist die Beweislast die entscheidende Frage. Der BGH hat zwar zweimal darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu prüfen ist, ob der Versorger rechtlich überhaupt verpflichtet war, die gestiegenen Bezugskosten zu akzeptieren, er hat jedoch nicht ausdrücklich bestimmt, dass der Versorger das Vorliegen eines wirksamen Bezugsvertrages beweisen muss. Mit dieser Frage werden Sie notfalls bis vor den BGH ziehen müssen. Es dürfte für die Verbraucher extrem schwer sein, den Beweis eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages zu erbringen.
Die Pfalzgas veröffentlicht in ihren Jahresabschlüssen die abgesetzte Erdgasmenge. Sie können den Aufwand für Warenbezug (den veröffentlicht die Pfalzgas nicht in der GuV sondern im Anhang!) durch den Mengenabsatz dividieren und erhalten die durchschnittlichen Einkaufskosten pro kWh. Dann brauchen Sie nur noch die Entwicklung über die verschiedenen Jahre zu vergleichen. Aber Achtung! Zum 1.08.2006 hat sich die Steuerschuldnerschaft für die Erdgassteuer geändert. Dies hat zur Folge, dass in den Warenbezugskosten vor diesem Datum die Erdgassteuer enthalten war, danach aber nicht mehr. Um diese Zeiträume vergleichen zu können, müssen Sie die danach angefallene Erdgassteuer zu den Warenbezugskosten hinzu addieren. Erst dann erhalten Sie die tatsächlich angefallenen Kostensteigerungen pro kWh.
In diesem Forum besteht die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind. Gegenargumente werden gerne verschwiegen. Dadurch entsteht ein Bild von der Rechtsprechung wie sie die Verbraucher gerne hätten, nicht ein Bild das den Tatsachen entspricht.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Stubafü
Die Einräumung eines Mengenrabatts kann sogar aus Billigkeitsgründen geboten sein. Auch der Versorger bekommt von seinem Lieferanten einen Mengenrabatt eingeräumt. Je mehr er abnimmt, desto höher fällt der eingeräumte Rabatt aus. Es ist daher nur recht und billig, diese Einsparungen pro kWh in erster Linie den Kunden zugute kommen zu lassen, die durch ihren hohen Verbrauch diese hohe Gesamtabnahme überhaupt erst ermöglichen.
§ 36 EnWG spricht ausdrücklich von allgemeinen Preisen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus dass in der Grundversorgung mehrere Preise parallel gelten können. Als einziges Kriterium für unterschiedliche Preise kommen die unterschiedlichen Abnahmemengen in Frage. Wenn ein Versorger in der Grundversorgung jedoch verschiedene Tarife für verschiedene Verbräuche anbietet, ist er gezwungen, seine Kunden nach dem jeweils besten Tarif abzurechnen. Das Bestpreisprinzip ergibt sich schon aus dem Angebot unterschiedlicher Preise.
--- Ende Zitat ---
Tja, werter reblaus, da sind wir wieder bei der \'Gretchen-Frage\', ob es nicht nur EINEN der Billigkeit entsprechenden Preis in der gesetzlichen Grundversorgung pro Versorger und Versorgungsgebiet geben kann. Und mit dem letzten Teilsatz hätten Sie auch die Begründung für die Pluralverwendung in § 36 EnWG (Preisen). Und wenn mich nicht alles täuscht, hat dieses auch schon mal ein höheres Gericht so entschieden, muss mal nachschauen, ob ich\'s wiederfinde.
Wenn Mengenrabatte anfallen, so sind diese eben generell auf alle grundversorgten Kunden gleichmäßig zu verteilen. Will man eine individuelle Lösung, muss man halt in den Sondervertrag. Und bietet der Versorger einen solchen nicht an, stuft die Kunden aber trotzdem individuellen Preismodellen z.B. mit Rabattstufen zu, darf er sich nicht wundern, wenn das Gericht aus diesen Konstruktionen später Sonderverträge macht. Denn genauso wie wir Verbraucher uns die jeweils günstigste Vertragsituation aussuchen, versuchen dieses die Versorger natürlich auch.
--- Zitat ---Original von reblaus
In diesem Forum besteht die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind. Gegenargumente werden gerne verschwiegen. Dadurch entsteht ein Bild von der Rechtsprechung wie sie die Verbraucher gerne hätten, nicht ein Bild das den Tatsachen entspricht.
--- Ende Zitat ---
Nun, mit den Gegenargumenten wird man ja auch oft genug vom Versorger selbst versorgt. :D
Und dieses Forum dient halt vornehmlich der Besprechung von Problemen aus Verbrauchersicht. Was nicht automatisch bedeutet, dass man die Versorgersicht ganz außer Betracht lässt, aber oftmals ist diese genauso einseitig wie die der Verbraucher.
Letztlich entscheidet oftmals sowieso der \"Große Häuptling\", der, der den Ball hat. ;)
reblaus:
@bolli
--- Zitat ---Original von bolli Tja, werter reblaus, da sind wir wieder bei der \'Gretchen-Frage\', ob es nicht nur EINEN der Billigkeit entsprechenden Preis in der gesetzlichen Grundversorgung pro Versorger und Versorgungsgebiet geben kann. Und mit dem letzten Teilsatz hätten Sie auch die Begründung für die Pluralverwendung in § 36 EnWG (Preisen). Und wenn mich nicht alles täuscht, hat dieses auch schon mal ein höheres Gericht so entschieden, muss mal nachschauen, ob ich\'s wiederfinde.
Wenn Mengenrabatte anfallen, so sind diese eben generell auf alle grundversorgten Kunden gleichmäßig zu verteilen. Will man eine individuelle Lösung, muss man halt in den Sondervertrag. Und bietet der Versorger einen solchen nicht an, stuft die Kunden aber trotzdem individuellen Preismodellen z.B. mit Rabattstufen zu, darf er sich nicht wundern, wenn das Gericht aus diesen Konstruktionen später Sonderverträge macht. Denn genauso wie wir Verbraucher uns die jeweils günstigste Vertragsituation aussuchen, versuchen dieses die Versorger natürlich auch.
--- Ende Zitat ---
Nennen Sie mir einen einzigen Paragrafen, der Ihre Ansicht stützt. Ich kenne keinen. Bei der Auslegung des Rechts geht es darum, herauszufinden, was der Gesetzgeber gewollt hat, und nicht darum was für die eigenen Interessen günstig ist. Wer seine Interessen durchsetzen will, sollte sich frühzeitig auf die Suche nach Gesetzen machen, die seine Ansicht untermauern.
Sämtliche Kosten für das Gasnetz, die Verwaltung, Exploration etc. fallen völlig unabhängig davon an, ob die Kunden eine einzige kWh Gas zapfen oder nicht. Diese Kosten steigen auch nicht um einen Cent, wenn die Kunden das Gasnetz und die Verwaltung bis zur Kapazitätsgrenze belasten. Es ist daher völlig legitim und vernünftig, Kleinverbraucher proportional in weit höherem Maße an diesen Gemeinkosten zu beteiligen, als Großabnehmer. Hiervon haben auch die Kleinverbraucher einen Vorteil. Würden die Gemeinkosten ausschließlich nach Abnahmestellen aufgeteilt, müssten Sie noch weit mehr bezahlen. Nur durch das Vorhandensein von genügend Großabnehmer kann diese Infrastruktur überhaupt erstellt werden.
Ich habe in meinem Leben schon einige Prozesse geführt, und fast alle gewonnen. Diese positive Bilanz verdanke ich vor allen Dingen dem Umstand, dass ich immer versucht habe, mich in die Gegenseite hineinzuversetzen, und deren Argumentation möglichst objektiv zu beurteilen. Das hat mich bisher davor bewahrt, mich in juristische Abenteuer zu stürzen, bei denen man allzuleicht auf die Nase fallen kann.
In diesem Forum wird nach meinem Geschmack zu viel Augenmerk auf die Großartigkeit der eigenen Argumentation gelegt, und die objektive Beurteilung der gegnerischen Möglichkeiten außer acht gelassen.
Wer seinen Gegner unterschätzt hat schon verloren.
Stubafü:
@reblaus
--- Zitat --- Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung wesentlich von der gesetzlichen Regelung der GasGVV bzw. AVBGasV abweicht. Den von Ihnen zitierten Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, wo zwischen Versorger und Kunden eine einseitige Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Verträgen um Sonderverträge.
--- Ende Zitat ---
Was ein Sondervertrag ist, hat der BGH in seiner Entscheidung
so festgelegt (BGH v. 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 ):
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Wenn nun, wie in meinem Falle geschehen, auf der Auftragsbestätigung des
Versorgers als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\"
steht:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der
Veröffentlichung genannten Termin wirksam\",
dessen weitere Verwendung das OLG Brandenburg, 7 U 223/07, im übrigen
per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise
Haft in einem gleichgelagertem Falle untersagt hat,
sowie der weitere liefervertragliche Passus:
\"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\"
dann dürften hinsichtlich des Sondervertragstatus des Verbrauchers keine
ernsthaften Zweifel bestehen zumal vom Versorger weiterhin bestätigt wird:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
Es dürfte als allgemein bekannt unterstellt werden, dass im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG) der Netzbetreiber in jedem Falle verpflichtet ist,
die Versorgung fortzusetzen, was hier vertraglich ausgeschlossen ist, weil beiden
Parteien das Kündigungsrecht eingeräumt wird.
In der Grundversorgung hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats zu kündigen, was
bei hier vorgelegter Vertragsbestätigung offensichtlich nicht der Fall ist.
Auch für die Pfalzgas besteht respektive bestand die Möglichkeit, den Sondervertrag ordnungsgemäß zu kündigen, was in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
Sonderverträge unterliegen eben - anders als die Grundversorgung - keiner gesetzlichen Versorgungspflicht und den dazu ergangenen gesetzlichen Regelungen.
Der Versorger hat auch bestätigt, dass die AVBGasV nur \"im übrigen\", mithin nur
ergänzend gelten soll, was bei einem Tarifkunden, mithin in der Grundversorgung völlig
ausgeschlossen ist- res ipsa loquitur.
Hinzu kommt, dass die Pfalzgas 2 \"Allgemeine Tarife\" anbietet:visavi XS (Kleinverbrauchstarif)visavi S (Grundpreistarifsowie als \"Sondervereinbarung\"visavi MVisavi Lvisavi XLAbrundend sei noch mitgeteilt, dass die Pfalzgas in meinem Falle ihre Lieferleistungen mit der Sondervereinbarung \"visavi M\" abgerechnet hat, jetzt vor Gericht behauptet, dies sei ein Grundversorgungstarif, gleichwohl bei der Kommune für diesen angeblichen\"Grundversorgungstarif\" die wesentlich günstigeren Konzessionsabgaben für Sondervereinbarungen abführt, inzidenter der Kommune Konzessionsabgabenvorenthält (was die Kommunen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen veranlassthat, ihrerseits sämtliche Abschlagszahlungen für Erdgaslieferungen vorerst bis zur korrekten Rechnungslegung hinsichtlich der Konzessionsabgaben einzustellen).Schlichtweg ein Tollhaus All dies ist dezidiert vorgetragen, das Landgericht Frankenthal hingegen ignoriert die Fakten und will mich partout zum Tarifkunden machen.
Demnach bestand - w.o. dargetan- aktenkundig schon im konkreten Vertragsverhältnis
kein einseitiges Preisbestimmungsrecht, so dass die landgerichtlich verfügte Billigkeitskontrolle hätte gar nicht erfolgen dürfen (BGH KZR 2/07 v. 29.04.2008).
Eine Beweisführung durch einen neutralen, wenn er denn einer wäre, wie nicht und
zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet doch schon von vornherein aus.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten -wie das hier angeforderte- ist als
Beweismittel schon dann unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht,
die eine der Parteien, hier die Pfalzgas, nur dem Sachverständigen, nicht aber dem Gericht und der Gegenpartei, hier mir, zur Verfügung stellt und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).
Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt
nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen,
das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), sondern das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig
und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so RA Frickes wohl
zutreffende Rechtsauffassung.
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 114 EnWG, wonach für das Geschäftsjahr 2005 (u.a. Streitgegenstand der Pfalzgas-Klage) noch die §§ 9, 9a EnWG 1998/2003
anzuwenden sind, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Versorger zur Offenlegung seiner relevanten Geschäftsunterlagen gegenüber jedermann verpflichten (vgl. Salje, EnWG, § 10 Rn. 1 und 4),wovon in meinem Falle überhaupt nicht auszugehen ist.
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die
Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen,
indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe
Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Ohne grosses Gutachter-Brimborium hätte das LG Frankenthal aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die von der
Pfalzgas behaupteten Kostensteigerungen auf dem Gasmarkt jedweder Grundlage
entbehren, denn die Steigerung der Gasimportpreise für die Jahre 2003-2008
betrug lediglich 1,08 ct/kWh (2,38 - 1,30 ct/kWh), die Preissteigerung der
Pfalzgas GmbH hingegen im gleichen Zeitraum 2,45 ct (5,65-3,2 ct/kWh).
Nicht berücksichtigt ist hierbei die weitere, gerichtsbekannte Tatsache, dass die
Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde die Kostenansätze der Gasversorgungunternehmen für die Netzkosten um bis zu 30 Prozent abgesenkt
hat.
Allein deshalb hätte es sich für das LG Frankenthal geradezu aufdrängen
müssen, dass die Erdgaspreise bisher insgesamt überhöht kalkuliert und dieserhalben
hätten abgesenkt werden müssen (vgl. Säcker, RdE 2006, 65).
In meinen Beiträgen -und da gehe ich mit bolli konform- besteht durchaus nicht
\"die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind\". Ich verschweige auch keine Gegenargumente, soweit diese es wert sind,
ernsthaft darüber zu diskutieren, nur warum soll man über Fakten diskutieren, die eigentlich gerichtsbekannt sein müssten, das Gericht jedoch diese -aus welchen Gründen auch immer- ignoriert.
reblaus:
@Stubafü
Mit diesen Klauseln ist es für mich hinreichend deutlich, dass Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben.
Allerdings scheint in dem Vertrag keine eigenständige Preisanpassungsklausel vereinbart worden zu sein. Dann kann eine solche Klausel auch das sich aus der AVBGasV ergebende einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers nicht verdrängen. Ich vermute, dass das Gericht die Billigkeitsüberprüfung nicht deshalb vornimmt, weil Sie nach seiner Ansicht Grundversorgungskunde sind, sondern weil es davon ausgeht, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht bei Ihnen durch Einbeziehung der AVBGasV als AGB wirksam vereinbart wurde.
Die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts in einen Sondervertrag hält einer Kontrolle nach § 307 BGB nach BGH stand.
Unverändert wird es aber nur übernommen, wenn auch das besondere Kündigungsrecht aus Anlass einer Preiserhöhung übernommen wird. Dies ist in Ihrem Fall unklar. Das gegenseitige Kündigungsrecht war nach § 32 Abs. 1 auch in der AVBGasV verankert. Die Frist lag bei einem Monat, die Mindestlaufzeit bei einem Jahr. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV hatte der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Tariferhöhung.
Bei Ihnen stellt sich die Frage, ob die separat vertraglich festgehaltene Kündigungsklausel nur für den Normalfall gilt, und daneben bei Tarifänderungen das Sonderkündigungsrecht der AVBGasV greift, oder ob die Vertragsklausel auch so ausgelegt werden kann, dass sie die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrags abschließend regelt, und § 32 Abs. 2 AVBGasV verdrängt. In letztere Fall wäre das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht unverändert übernommen worden, und die Vereinbarung damit nichtig.
Ich halte es für möglich, die Klausel so auszulegen. Zweifel an der Auslegung gehen zu Lasten des Klauselverwenders. Dies ist allerdings meine persönliche Wertung, die ich nicht für zwingend erachte. Hier besteht für Sie ein Risiko, dass der BGH es anders sieht.
Hat das Gericht bestimmt, dass die entscheidenden Geschäftsunterlagen nur von dem Sachverständigen eingesehen werden dürfen, und die sich daraus ergebenden Tatsachen, die die Basis seiner Begutachtung bilden weder dem Gericht noch den Parteien bekannt gegeben werden dürfen?
Umso dringender, dass Sie die fehlenden Jahresabschlüsse anfordern und auswerten. Da die Pfalzgas nur Erdgas vertreibt, sind Sie nicht auf die Vorlage der Sparten GuV angewiesen.
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