Energiepreis-Protest > enwor
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Lisa:
@ An Alle
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn?
Das hört sich für mich (ich bin natürlich Laie) so an, als wenn der Versorger das doch ganz legal machen kann.
Was sagt Ihr zu dem Beitrag?
reblaus:
@Lisa
Genau aus diesem Grund kommt es darauf an, ob Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben oder einen Sondervertrag.
Den Grundversorgungsvertrag kann der Versorger nicht kündigen. Einen Sondervertrag kann er kündigen.
Beim Grundversorgungsvertrag kann der Versorger aber die Preise erhöhen. Beim Sondervertrag kann er das in den meisten Fällen nicht. Insgesamt wäre es für Sie daher besser, wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen hätten. Dann könnte Ihr Versorger zwar kündigen, hätte aber in der Vergangenheit nie die Preise erhöhen dürfen, so dass er kein Recht hat, von Ihnen die einbehaltenen Beträge herauszufordern.
Sollten Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben, könnte Ihr Versorger zumindest einen Teil der einbehaltenen Beträge einfordern. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.
Lisa:
Ja, also für Strom stellt der Versorger mir seine Grundversorgungspreise in Rechnung, deshalb ist es wohl ein Tarifvertrag bzw. Grundversorgungsvertrag.
Einen extra Vertrag habe ich bei Gas auch nie abgeschlossen, aber der Versorger rechnet automatisch den besten Preis ab (Bestpreis) also verbrauchsabhängig, ob es deshalb ein Sondervertrag ist weis ich nicht.
Gegen die Preiserhöhungen der letzten Jahre habe ich bei Strom und Gas Widerspruch nach §315 eingelegt und die Billigkeit angezweifelt, die Erhöhungen habe ich nicht gezahlt, den Rest natürlich schon.
reblaus:
@Lisa
Sie müssen damit rechnen, dass auch Ihre Gasbelieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt. Da Ihr Versorger diesen Vertrag jedoch kündigen will, scheint er davon auszugehen, dass mit Ihnen ein solches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Das wäre aber nur im Rahmen eines Sondervertrages möglich.
Wenn Sie sich nun gegen das Kündigungsrecht des Versorgers wehren, stellen Sie sich auf den Standpunkt, dass eine Grundversorgung vorliegt. In diesem Fall kann der Versorger seine Preise in billiger Weise, d. h. soweit seine eigenen Kosten gestiegen sind, erhöhen. Um dem wirksam entgegen zu treten, müssen Sie sich intensiv in die Kostensituation Ihres Versorgers einarbeiten oder einen Anwalt finden, der den wirtschaftlichen Sachverstand hierzu mitbringt. Nur dann haben Sie eine Chance die Behauptungen Ihres Versorgers zu durchschauen und falsche Behauptungen offenzulegen.
Da die Rohstoffkosten für Erdgas in den vergangenen Jahren tatsächlich gestiegen sind, ist es gut möglich, dass Sie schlussendlich einen Teil der einbehaltenen Beträge doch noch bezahlen müssen.
Sollte jedoch ein Sondervertrag vorliegen, fällt das Procedere einer Billigkeitsprüfung weg, weil dann kein einseitiges Preisanpassungsrecht vereinbart wurde. Der Versorger durfte dann die Preise ohne Ihre Zustimmung auch dann nicht erhöhen, wenn seine eigenen Kosten gestiegen sind. Wenn ihm der vereinbarte Preis nicht mehr gepasst hätte, hätte er den Vertrag schließlich kündigen können.
RuRo:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind.
--- Ende Zitat ---
So, so - guckt man hier: WPT\'s liest man dies:
\"Das Gericht zog die Wirtschaftsprüferbescheingungen gleichwohl als angeblichen Urkundenbeweis heran, obschon es sich - auch nach dem Vortrag der Klägerin - um keine Beweismittel handelte. Zudem hatten die Beklagten auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen, wonach die Verwertung als Beweismittel unzulässig ist.\"
Alles wohl doch nichts Neues.
--- Zitat ---Original von reblaus
Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.
--- Ende Zitat ---
So wird es wohl sein.
--- Zitat ---Original von reblaus
Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird.
--- Ende Zitat ---
Mir schweben nur zwei Konstellationen zur Beendigung eines Grundversorgungsverhältnisses vor.
1. Der Verbraucher schließt mit einem Versorger einen Sondervertrag oder
2. er stirbt.
Welche gesetzliche Regelung haben Sie konkret im Blick?
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