Energiepreis-Protest > enwor
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
RuRo:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen, ...
--- Ende Zitat ---
Sie vermeiden es vorbildlich den Begriff \"Sonder-\" zu verwenden. Ihre Einschätzung zu dem, was der BGH ausgeführt hat und damit meinen wollte, sind Sie schuldig geblieben.
--- Zitat ---Original von reblaus
Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise deshalb sind tragende Punkte der Urteilsbegründung nicht mehr haltbar. :D
Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?
reblaus:
@RuRo
Sie sollten aus der Tatsache, dass Sie das Wort Balgenzähler einwandfrei buchstabieren können nicht schließen, dass deshalb Ihre juristischen Fähigkeiten, denen eines Vorsitzenden Richters beim LG Augsburg, dem dieses Wort weniger geläufig ist, überlegen seien.
--- Zitat ---Original von RuRo Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?
--- Ende Zitat ---
Was ein Balgenzähler \"mißt\" kann ich Ihnen leider nicht sagen, was er misst schon :D
Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre. Die Zeugenaussage eines Bilanzbuchhalters ist in jedem Fall als Beweis geeignet. Wie ein solcher Zeuge sachkundig befragt werden kann, wenn dem Fragenden noch nicht einmal die Grundzüge des Handelsrechts geläufig sind, so z. B. dass Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss seit Jahr und Tag zu veröffentlichen haben, ist mir schleierhaft. In irgendeiner Form wird dem Vortrag des Versorgers substantiiert entgegen zu treten sein. Hierfür sind geringe Grundkenntnisse der einschlägigen Materie unverzichtbar.
Dass dieses Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft war, liegt mit noch höherer Wahrscheinlichkeit nicht an dem Vorsitzenden Richter.
Wenn ein Sonderrabatt dann gewährt wird, wenn der Verbraucher eine bestimmte Mindestmenge einer Ware abnimmt, wird der durchschnittliche im Abschluss von Alltagsgeschäften erfahrene Verbraucher diesen Zusammenhang erkennen, und den Sonderrabatt als Mengenrabatt identifizieren. Auch hier unterschätzen Sie die Fähigkeiten Ihrer Mitmenschen gewaltig.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
...Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.
--- Ende Zitat ---
Hm, schon mal was von Sonderverträgen gehört, in denen man Kunden mit besonderen Sachverhalten auch besondere Konditionen bieten kann? :D
Ich meine mich daran erinnnern zu können, dass in der gesetzlichen Grundersorgung eben nur EIN Preis der sogenannte billige Preis in der gesetzlic hen Grundversorgung sein kann.
So sieht es übrigens auch das OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 in den Entscheidnugsgründen unter bb) Ziffer 5.
Wenn ich im Supermarkt beim Kauf von 5 Päckchen Butter einen Rabatt haben möchte, muss ich zum Marktleiter und mit diesem darüber verhandeln. Sollte das das übliche Verhalten eines Verbrauchers sein, der mehr als ein Päckchen Butter kauft, müsste ich bei diesem in einer langen Schlange stehen, um die Verhandlung führen zu können. Also ist der Kauf einer größeren Menge eines Gutes zunächst mal kein besonderer Vorgang, der automatisch zu Rabattierungen führt. Will ich solche haben, muss ich \"verhandeln\" und bin damit Sonderkunde. Im Energiemarkt nennt man solche Kunden \"Sondervertragskunden\".
RuRo:
Werte @reblaus,
Ihre Detailkenntnis des Augsburger Verfahrens ist beeindruckend. Erstaunlich auch, wie Sie einen Wortschnipsel mit Leben füllen können. Es entsteht der Eindruck, Sie wären dabei gewesen. Den unterschwelligen Vorwurf der Richterschelte darf ich doch zurückweisen. Es geht um die Sache, nicht um Personen.
Sie bleiben Antworten schuldig und schwelgen lieber, wer vermeintlich was vorgibt oder meint.
--- Zitat ---Original von reblaus
Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre.
--- Ende Zitat ---
Ich meine, dass dies sehr wohl bekannt war, immerhin fand die Verhandlung nach dem 19.11.08 statt, die Urteilsverkündung erst im Jan. 2009. Ich meine sogar, dass der Beklag-tenvertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf erwidert (\"bestritten\") hat. Ich meine ferner, dass § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht erst seit Dezember 2008 Eingang in die ZPO gefunden hat. Ich erinnere mich aber auch, dass ich in diesem Zusammenhang einen Beitrag von @reblaus gelesen habe, der sinngemäß sagte, das Bestreiten eines WPT mit Nichtwissen sei eine Gefahr für die Verbraucher, da zu wenig substantiiert.
Aber zurück zum Kern der Sache, von dem Sie mit Ihren Beiträgen, doch entscheidend abgelenkt haben.
Nochmal sei auf den BGH verwiesen:
... \"aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungs-pflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet\".
Wo endet nun die Versorgungspflicht und beginnt die allgemeine Vertragsfreiheit?
Vielleicht erleben wir in absehbarer Zukunft auch hier Ihre Abkehr von der \"Supermarkttheorie\"!?
reblaus:
@RuRo
Sie vergessen dass dieses Verfahren durch Veröffentlichung eines Schriftsatzes hier im Forum recht umfänglich dokumentiert wurde.
Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind. Wird der gleiche Inhalt mittels der Zeugenaussage des Bilanzbuchhalters vorgetragen, handelt es sich unstreitig um einen Beweis. Dem kann der Verbraucher dann nicht mehr mit der Aussage \"ich weiß es nicht\" entgegen treten. Der Richter wird ihm dann nämlich bescheinigen, dass er es nachdem die Aussage gehört wurde nun ja wisse. Spätestens in dem Moment muss ein substantiierter Gegenvortrag erfolgen, warum die Behauptungen des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen.
Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.
Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird. Welche zusätzlichen subjektiven Elemente dem BGH bei seiner Formulierung vorgeschwebt haben, müssen Sie die Mitglieder des Senats fragen. Ich war bei den Beratungen nicht anwesend, und kann über die dort angestellten Überlegungen nur spekulieren.
Vielleicht liegt das zu berücksichtigende subjektive Element in einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, von dem die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur annahmen, dass sie damit vom Grundversorgungsverhältnis abweichen würden. Unterschied sich der abgeschlossene Vertrag nur in diesem Punkt vom Grundversorgungsverhältnis, so läge mit der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel objektiv eigentlich ein Grundversorgungsvertrag vor, so dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht greifen würde. Da aber der subjektive Parteiwillen zu berücksichtigen ist, bleibt es bei einem Sondervertrag und die GasGVV, AVBGasV ist weiterhin nicht anwendbar.
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