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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger

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reblaus:
@RuRo
Eine tatsächliche Abweichung von den gesetzlichen Bedingungen wird der durchschnittliche Verbraucher immer als Versorgung durch einen Sondervertrag interpretieren. Der subjektive Aspekt spielt nur dann eine Rolle, wenn objektiv ein Grundversorgungsvertrag vorliegt, der Versorger aber den Eindruck hinterlässt, der Kunde würde zu besonderen nicht jedermann offenstehenden Bedingungen beliefert. Das halte ich dann noch nicht für gegeben, wenn dem Kunden Bestabrechnung garantiert wird. Anders sähe es möglicherweise aus, wenn sich der Kunde wahlweise für die Bestabrechnung entscheiden kann, diese ihm nicht automatisch zugestanden wird (nur dann handelt es sich auch objektiv wieder um einen Sondervertrag).

@Bolli
Es ist natürlich zutreffend, dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Für den Fall dass Lisa die fristgemäße Kündigung hinnehmen sollte, kann sie mit ihrer Aufrechnung jedoch nicht auf die endgültige Entscheidung warten, sondern muss unverzüglich handeln.

Wegen der rechtlichen Risiken habe ich auch bewusst darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung zu überlegen wäre.

RuRo:
@reblaus
Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was bei Ihnen eine gehobene Sichtweise alles erfordert :rolleyes:

Sie können doch nicht allen Ernstes glauben, dass die Interpretation von objektiven und subjektiven Aspekten der Vertragsgestaltung einen durchschnittlichen Abnehmer mit prickelnder Spannung erfüllen und Ihre Auslegung dazu dem Urteil des BGH entspricht!?

Als durchschnittlich gebildeter Verbraucher versteht man alles was mit \"Sonder-\" oder \"Best-\" Betitelungen ausgestattet ist eben nicht als ein unabdingbares Muss unter allen erschwerten Bedingungen.

reblaus:
@RuRo
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?

Der Grundversorgungsvertrag ist gegenüber dem Sondervertrag zumindest insoweit eine Mehrleistung, als der Versorger gezwungen ist, seine Leistung zu diesen Bedingungen anzubieten.

Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

Gerade wenn man dieser Argumentation folgt, würde sich für den Versorger daraus die Pflicht ergeben, eine Preisstaffel für unterschiedliche Verbrauchsmengen einzuführen, da nämlich hohe Einzelverbräuche überdurschnittlich zu einem hohen Einkaufsvolumen des Versorgers beitragen, die ihm wiederum ermöglichen hohe Mengenrabatte auszuhandeln.

Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.

RuRo:

--- Zitat ---Original von reblaus
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?

--- Ende Zitat ---
Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht. Dazu hat sich der BGH meines Wissens noch nicht geäußert. Evtl. können Sie mich aber weiterbilden.


--- Zitat ---Original von reblaus
Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

--- Ende Zitat ---

Wovon Sie alles so Kenntnis haben?  :D  - haarsträubend. Ihre Quellen sind äußerst unzuverlässig. Es sei denn, es ist Ihnen Jacke wie Hose, wer wen verklagt. Inhaltlich stimmt da rein gar nichts. Um welches Verfahren geht es dabei, gibt es schon ein rechtskräftiges Urteil?


--- Zitat ---Original von reblaus
Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.
--- Ende Zitat ---

Woraus sollte er dieses Recht verbindlich ableiten? - evtl. aus einer Einigung mit dem Versorger über das Prozedere oder weil der Versorger die Leistung einseitig bestimmt? Hat sich der BGH dazu am 15.07.09 nicht eindeutig geäußert? Ich habe es so verstanden, dass es darauf ankommen soll, wie der Versorger sein Produkt verpackt hat und den Verbraucher dabei mit einem besonderen Status umschmeichelt hat, an den sich der Versorger dann nicht mehr erinnern möchte bzw. nach seinem Gutdünken ausgelegt haben möchte.

reblaus:
@RuRo

--- Zitat ---Original von RuRo Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht.
--- Ende Zitat ---

Das haben Sie ganz bestimmt gelesen. Diese Auffassung wird hier im Forum schließlich vertreten. Aber wie so manches was hier vertreten wird, reicht zur Begründung als Argument schon aus, dass die Auffassung den Verbrauchern nutzen würde. Sonderlich überzeugend ist so eine Ansicht dann nicht. Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.

Wenn Sie verklagt werden und nicht vor Gericht ziehen, verpasst man Ihnen ein Versäumnisurteil.

Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen, weil die Einräumung von Mengenrabatten handelsüblich ist. Wenn Sie für die 500 g Packung Nudeln einen günstigeren Preis pro 100 g eingeräumt bekommen als für die 250 g Packung, und deshalb zum Marktleiter rennen um sich vielmals für die außerordentlich zuvorkommende Behandlung zu bedanken handelt es sich bei Ihnen um einen undurchschnittlichen Kunden. Gerade in der Region Schwaben sind diese Gewohnheiten dem durchschnittlichen Verbraucher wohlbekannt, hat man doch dort in den Fuggern große Vorbilder an Geschäftstüchtigkeit.

Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.

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