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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger

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Lisa:
Bolli schreibt:
\"Denn irritierend ist, das der Versorger Lisa ja nicht in die Grundversorgung stecken will (obwohl er örtlicher Grundversorger ist) sondern die Ersatzversorgung nach § 38 Abs 1 EnWG androht. Da diese nach 3 Monaten Kraft Gesetzes endet (auch nur \'normalerweise\') würde sie dann aber eh wieder in die Grundversorgung rutschen.\"

Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?

bolli:

--- Zitat ---Original von Lisa
Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?
--- Ende Zitat ---
Ja, sofern es wirtschaftlich (für ihn) zumutbar ist, muss Sie der Grundversorger für Ihr Gebiet mit Gas und Strom versorgen. Nicht zumutbar wäre für ihn z.b. wenn Sie garnichts mehr bezahlen würden. Wenn Sie aber z.B. Preise auf dem Stand von 2005 bezahlen und den Rest einbehalten und der Billigkeit der Preise widersprechen, muss der Energieversorger die Versorgung aufrecht erhalten, bis möglicherweis eine endgültige rechtliche Klärung erfolgt ist.

Man liest und hört zwar immer wieder von Fällen, wo Leute über einen gewissen Zeitraum ohne Energie waren, aber da kann man bei entsprechendem Wissen und Verhalten auch Einfluss drauf nehmen. Dazu ist es wichtig, zu bestimmten Zeitpunkten die richtigen Maßnahmen zu treffen, die dieses verhindern (Hausverbot,  Unterlassungserklärung) und durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Sperrung zu geben (Nullzahlungen).
Zweckmäßigerweise holt man sich, vor allem als rechtlich nicht so bewanderter Mensch, spätestens an dieser Stelle, anwaltlichen Rat. Das ist dann besser investiertes Geld als es zunächst den Energieversorgern hinterher zu werfen und anschließend doch noch einen Anwalt zu brauchen.

reblaus:
@Lisa
Der Versorger kann nur Sonderverträge kündigen.  Bei Grundversorgungsverhältnissen steht ihm kein Kündigungsrecht zu. Ob es sich bei Ihrem Vertrag um einen Sonder- oder Grundversorgungsvertrag handelt, kommt es nach meiner Auffassung nicht darauf an, ob der Versorger Ihnen Bestabrechnung zugesichert hat. Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll. Die GasGVV schließt aber die Belieferung zu Rabattkonditionen bei höherer Mengenabnahme nicht aus.

Von den gesetzlichen Bedingungen wird dann abgewichen, wenn zwischen Ihnen und dem Versorger ein ordentliches Kündigungsrecht auch für den Versorger vereinbart wurde. Da der Versorger ein solches Recht nun für sich reklamiert, sollten Sie überlegen, ob dieses Recht bei Vertragsschluss seinerzeit nicht tatsächlich vereinbart wurde. Dies könnte auch mündlich geschehen sein, z. B. in dem Ihnen der Sachbearbeiter seinerzeit mitgeteilt hat, dass Ihr Versorger sich dieses Kündigungsrecht vorbehält. Dann haben Sie damals einen Sondervertrag abgeschlossen.

Dies bedeutet, dass Ihr Versorger den Vertrag kündigen kann. Soweit Sie aber nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, wird er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten haben. Die Kündigung zum 31.12.2009 scheidet somit aus. Eine Kündigung ist frühestens zum 28.02.2010 möglich.

Sollte bei Ihnen ein Sondervertrag vorliegen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit finanziell besser dran, als wenn Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Kündigungsrecht des Versorgers nicht in Zweifel zu ziehen, da dieses für mich zwingende Voraussetzung für einen Sondervertrag für den Fall ist, dass Sie keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen haben.

Soweit Ihr Versorger nach dem 13.11.2009 kündigt, sollten Sie lediglich den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages reklamieren, und sich zum 28.02.2010 einen neuen Gasversorger suchen. Es gibt zwischenzeitlich sehr günstige Versorger, so dass Ihre finanziellen Nachteile nicht allzu hoch ausfallen sollten.

Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.

RuRo:

--- Zitat ---Original von reblaus
Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll.
--- Ende Zitat ---

Ist das wirklich so, denn wir sollten auch nicht verschweigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09) wie folgt geurteilt hat:

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.
--- Ende Zitat ---
Ich möchte nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass das einige Gerichte noch anders sehen.
Das LG Köln LG Köln, Urt. v. 16.09.09, Az. 90 O 50/09 und    LG Köln, Urt. v. 29.04.09, Az. 84 O 156/06 sowie das OLG Frankfurt OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009 Az. 11 U 61/07 sehen in einer nicht widersprochenen Abrechnung einen neuen, vereinbarten Preis, der dann neuer vereinbarter Preis ist. Nur bei Widerspruch greift dort ab dem Widerspruchszeitpunkt die unwirksame Preisänderungsklausel. Anders sieht es das OLG Hamm OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 , welches ein solches konkludentes Anerkennen durch Nichthandeln verneint. Im Bereich der Energieversorgung gibt\'s aber dazu noch kein BGH-Urteil.

Das sollte zumindest für eine Einschätzung der eigenen Position nicht unerwähnt bleiben.

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