Energiepreis-Protest > HanseWerk
\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
trebbel12:
Und nun?
http://www.vzhh.de/energie/100345/OLG%20Hamburg%20Beweisbeschluss.pdf
alles wieder zurück zu Start? Das OLG in Hamburg sieht die Lage offensichtlich doch etwas differenzierter. Da kann man ja gespannt sein.
flotex:
Dazu die VZHH:
Nachrichten zum Thema Gaspreise:
(15.12.2010) Rolle rückwärts des Oberlandesgerichts
Überraschende Wende im Sammelklageprozess gegen E.on Hanse: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den für den 22. Dezember angesetzten Entscheidungstermin aufgehoben einen Beweisbeschluss erlassen. Darin heißt es laut Pressemitteilung des Gerichts, dass die in den Gaslieferungsverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Jedoch könne sich ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens im Wege einer ergänzenden Auslegung der Gaslieferungsverträge ergeben. Das käme dann in Betracht, wenn die Beklagte die Kläger ohne die umstrittenen Preiserhöhungen seit dem 1. Oktober 2004 zeitweise oder auch dauernd unter ihrem – der Beklagten - Einstandspreis hätte beliefern müssen. Das Gericht werde deshalb jetzt ein Sachverständigengutachten einholen, um zu klären, ob die umstrittenen Preisanhebungen, wie von der Beklagten behauptet, durch erhöhte Einstandspreise für den Gasbezug gerechtfertigt waren.
Dieser Beschluss bedeutet eine Rolle rückwärts des Gerichts. Er widerspricht der Rechtsprechung des BGH, der bei unwirksamer Preisanpassungsklausel keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung sieht. Und er wirft uns dahin zurück, wo wir vor 5 Jahren bereits einmal standen, und wird uns das Ergebnis, das es jetzt schon geben könnte, erst in zwei oder mehr Jahren bescheren, dann nämlich, wenn der BGH das OLG-Urteil aufheben wird.
tangocharly:
Ganz so abwegig ist - nach der BGH-RSpr. (VIII ZR 246/08, Tz. 52, 53) - dieser Fallrückzieher aber nicht :
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010-7-14&nr=52957&pos=10&anz=18&Blank=1.pdf
flotex:
sh. auch: Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [Wendung in Sachen E.ON Hanse]
..
bolli:
--- Zitat ---Original von flotex
sh. auch: Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [Wendung in Sachen E.ON Hanse]
..
--- Ende Zitat ---
Nun ja, vom Grundsatz gebe ich Herrn Fricke ja Recht, ABER wie tangocharly schon zu Recht darauf hingewiesen hat: Der VIII. BGH-Senat hat schon eine Sonderkonstruktion ins Rennen gebracht, wo er eben nicht alleine die Kündigungsmöglichkeit als Maßstab gelten lassen will:
--- Zitat --- Urteil des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rdnr. 52
Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.
--- Ende Zitat ---
Will also sagen: Es mag noch andere Gründe geben, die dann eben doch die Ansetzung der Altpreise rechtfertigen, aber bei Langläuferverträgen könnten eben die Einstandspreise fraglich sein.
Ich weiss, dass das LG Bonn dieses in seinem Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 anders gesehen hat und diese Frage in das unternehmerische Risiko des Versorgers gestellt hat, wenn er denn SVe anbietet. Aber LG ist nicht BGH und schon gar nicht VIII. Senat und die Bonner Entscheidung ist ja nicht revisionsfähig gewesen und wird wohl daher eher nicht zwecks Überprüfung beim BGH landen.
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