Energiepreis-Protest > HanseWerk
\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
Onkel Tuca:
In der Urteilsbegründung findet sich folgender Satz: \"3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\" Heißt das, dass eine Berufung ausgeschlossen ist?
Gruß der Onkel.
DieAdmin:
Das Urteil auch in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2562/
faun:
Wie wird das nun weitergehen, wird die Endabrechnung und Neuberechnung, auf der Grundlage, der Preise von 2004 erfolgen ?
Dann die erfolgten zu hohen Abrechnungen, die ich ja gekürzt hatte, storniert, bzw. verrechnet ?
Mfg
faun
bolli:
--- Zitat ---Original von faun
Wie wird das nun weitergehen, wird die Endabrechnung und Neuberechnung, auf der Grundlage, der Preise von 2004 erfolgen ?
Dann die erfolgten zu hohen Abrechnungen, die ich ja gekürzt hatte, storniert, bzw. verrechnet ?
Mfg
faun
--- Ende Zitat ---
Gehen Sie davon aus, dass da zunächst einmal gar nichts von alleine passiert. Es wurde lediglich entscheiden, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam war und somit kein wirksames Preisänderungsrecht bestand.
Wer bisher einen bestimmten Preis mit Einlegung eines Widerspruchs eingefroren hat, braucht nun nichts nachzahlen. Ob aber z.B. nun der Anfangspreis eines Sondervertrages mit unwirksamer Preisanpassungsklausel maßgebend ist oder doch vielmehr erst der Preis, zu dem man Widerspruch eingelegt hat, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insofern werden die Versorger auch ganz bestimmt nicht von sich aus neu berechnen, auch nicht auf Ihre Aufforderung hin. Ihnen wird aber durch das Urteil klar gesagt, dass nach Meinung des LG Hamburg die Preisanpassungsklauseln in den betreffenden Sonderverträgen unwirksam waren und Sie somit wahrscheinlich einen Rückerstattungsanspruch haben bzw. einbehaltene Abschläge nicht nachentrichten brauchen.
Sie müssen für sich selbst entscheiden, welchen Preis Sie dem Versorger zugestehen. Ist es der Vertragsanfangspreis und Sie haben Abschläge in Höhe eines höheren Preises gezahlt, müssen Sie ggf. einen Rückforderungsprozess anstrengen um ggf. zuviel gezahlte Gelder zurück zu bekommen. Dabei sollten Sie beachten, dass die Verjährung in diesem Bereich regelmäßig auf 3 Jahre angesetzt ist, d.h. Rückforderungsansprüche aus der Jahresrechnung 2006 müssen Sie bis Ende 2009 mittels Mahnbescheid oder Klageeinreichung geltend gemacht haben, sonst sind diese Ansprüche wohl verjährt.
Wenn Sie aber nur auf den Preis seit Einlegung Ihres Widerspruchs abstellen und auf diesen Preis auch seit diesem Zeitpunkt gekürzt haben, brauchen Sie nichts zu machen. Da wird vermutlich aus der vergangenheit nichts mehr kommen. Für die Zukunft wird der Versorger Ihnen vermutlich über kurz oder lang einen neuen vertrag anbieten (mit einer aus seiner Sicht hoffentlich gültigen Preisanpassungsklausel) und Ihnen den alten Vertrag kündigen, spätestens, wenn Sie nicht freiwillig auf den neuen Umsteigen.
RR-E-ft:
E.ON legt Berufung ein.
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