Energiepreis-Protest > HanseWerk
\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
RR-E-ft:
Das ewige Widerspruch- Einlegen und Kürzen der Rechnung (und Geld beiseite legen) ist halt sehr mühsam, wird aber oft auch belohnt.
Noch mühsamer wird es wohl für Herrn Kollegen Bluhm gewesen sein.
Am Ende wird sich wohl erweisen, dass dieses Verfahren E.ON Hanse nicht nur Kraft gekostet hat.
Energate- Meldung
E.ON Statement
Das Landgericht hat entschieden, dass E.ON in den konkreten Vertragsverhältnissen den Klägern gegenüber nicht berechtigt war, die Erdgaspreise einseitig abzuändern, dass E.ON schon gar kein Recht dazu hatte. Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass es in einem solchen Fall auf die Frage der Billigkeit gerade nicht ankommt (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07). Das mag sich überall rumgesprochen haben, nur eben bei E.ON nicht. Die Kernfrage war nämlich, ob es überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung gibt. Diese Frage hat das Landgericht beantwortet.
pichonbaron:
Nachfrage zur Klarstellung:
Das galt jetzt aber nicht (nur) für Sondervertragskunden sondern für den allgemeinen Grundversorgungstarif?
RR-E-ft:
Das Urteil gilt nur für die Kläger, die eine besondere Preisanpassungsklausel im Sondervertrag hatten und lässt sich auf alle Kunden übertragen, in deren Verträgen eine ebensolche - unwirksame - Preisänderungsklausel enthalten war, insbesondere wenn auch diese den einseitigen Preisneufestsetzungen jeweils widersprochen hatten.
In der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisänderungsrecht bzw. gesetzliche Preisänderungspflicht. Ob die Änderungen in Ausübung eines solchen bestehenden Rechts gegenüber grundversorgten Kunden der Billigkeit entsprachen (vgl. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07), ist nicht Gegenstand der Entscheidung des LG Hamburg.
Kunden, die mit Erdgas heizen, hatten in der Regel mit den Rechtsvorgängern der E.ON Hanse (zB. HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH und HGW HanseGas GmbH) Sonderverträge abgeschlossen und werden deshalb außerhalb der Grundversorgung beliefert.
E.ON Hanse Grundversorgung
Die Entscheidung lässt sich auch auf Sondervertragskunden übertragen, in deren Vertrag keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, weil der Kunde entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss nicht kannte und/oder sich bei Vertragsabschluss (bzw. später) nicht mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte. Siehe hier.
Konsequenzen
--- Zitat ---Damit müssen die 54 Kläger, die seit 2004 nur den alten, niedrigeren Gaspreis bezahlen, den Differenzbetrag nicht nachträglich entrichten. Das gilt auch für weitere 5000 Kunden, welche die Preiserhöhung nicht bezahlt haben. Rund 25.000 Kunden, die die Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlten, können ihr Geld zurückverlangen. „Sie müssen ihre Ansprüche aber unbedingt vor Ablauf dieses Jahres bei Gericht anzeigen“, sagte Joachim Bluhm, der Anwalt der Kläger.
--- Ende Zitat ---
Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen müssen gerichtlich geltend gemacht werden (Mahnbescheid oder Klage), um die Verjährung zu verhindern.
Schicksal des Urteils für E.ON Hanse wohl besiegelt.
uwes:
--- Zitat ---Original von T. Schlagowski
+++wir haben gewonnen!!!!+++ein großer tag für zigtausend energiepreisprotestler, nicht nur in hamburg, sondern bundesweit+++e.on kassiert schallende ohrfeige/gerechte strafe vor hamburger landgericht+++erster und grösster gaspreis-prozess in deutschland+++hohe rückzahlungsforderungen erwartet+++großes publikumsinteresse+++enormer medienauflauf+++e.on glänzte durch völlige abwesenheit+++gratulation an dr. hörmann und ra bluhm+++verfolgt bitte die berichterstattung in den medien heute abend (regionalprogramme)+++mehr morgen im newsletter mit rück- und ausblick+++
--- Ende Zitat ---
Der Jubel sei den Hamburger Gaskunden gegönnt, aber seit der Pressemeldung des Landgerichts wissen wir dass sich nichts Neues in Hamburg ereignet hat. Sieht man die Entwicklung in Bremen, ist klar, dass der Rechtsstreit gegen den Bremer Energieversorger hier das Terrain bereits geebnet hat. Die Bremer Gerichte haben einmütig die ähnlichen und rechtlich durchaus vergleichbaren Preisklauseln des Bremer Energieversorgers schon seit mehr als 3 Jahren (!) für unwirksam erachtet und der BGH Urt. v. 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07 hat diese Auffassung in vollem Umfang bestätigt.
Auch die swb aus Bremen hatte immer wieder mit Blick auf die betriebswirtschaftlich erforderliche Weitergabe von Preissteigerungen die Auffassung vertreten, diese Weitergabe müsse auch bei unwirksamen Preisklauseln im Sonderkundenvertrag möglich sein.
Ich empfehle den Hamburgern, insbesondere den Vertretern von Eon Hanse, einmal die letzten Entscheidungen des BGH hierzu zur Kenntnis zu nehmen.
Dann würden die Beteiligten wissen, dass die Ankündigung eines Berufungsverfahrens nur und ausschließlich der Zeitgewinnung dient.
Es ist schon aus Verjährungsgründen zu empfehlen, die Rückforderungsansprüche zu errechnen und die erforderliche Klage sofort einzureichen.
Es steht nicht zu erwarten, dass auf die gefestigte Rechtspechung des BGH nur Eon Hanse wegen eine Abweichung erfolgt.
Uwes
AKW NEE:
@ RR-E-ft
--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Kunden, die mit Erdgas heizen, hatten in der Regel mit den Rechtsvorgängern der E.ON Hanse (zB. HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH und HGW HanseGas GmbH) Sonderverträge abgeschlossen und werden deshalb außerhalb der Grundversorgung beliefert.
--- Ende Zitat ---
Ist dieser Ansatz auf die E.ON Avacon auch übertragbar? Hier wurden auch Sonderverträge mit den Rechtsvorgängern (z.B. Hastra) abgeschlossen. Diese Verträge wurden mehrmals in den Jahresabrechnungen von der Hastra, der Avacon und der E.ON Avacon umbenannt. Von der E.ON Avacon wurde dann, ohne den alten Vertrag zu kündigen der Tarif Classic eingeführt, ohne dass eine AGB mitgeteilt wurde oder eine aktive Handlung (Unterschrift) vom Kunden gefordert wurde.
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