Energiepreis-Protest > EnBW

Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???

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RuRo:
:(  Traurig, bedenklich, erschütternd.

Die Qualität des Urteils zeigt sich nicht nur im Verweis auf die AVBGasV für Preiserhöhungen der Jahre 2007 und 2008. Aus den zugehörigen Terminketten ist eindeutig ablesbar, dass auf die GasGVV abgestellt wird (6-Wochenfrist).

Das Gericht verfügte insoweit schon offensichtlich über die nötige Sachkompetenz, um die Weitergabe von ausschließlichen Bezugskostensteigerungen beurteilen zu können. Ansonsten hätte bei Bestreiten eine Beweisaufnahme erfolgen müssen (BGH-Urteil vom 08.07.08, VIII ZR 314/07, RNr. 22, 23).

Einspruch23:
Hallo zusammen,

ich war ein paar Tage außer Landes, deshalb konnte ich  mich bisher um das Thema nicht weiter kümmern. Aber wie ich sehe, ist ja die Diskussion am laufen. Schönen Dank für die vielen postings und auch für das bereitgestellte Urteil.
Es würde mich aber nun interessieren, wie sich die Betroffenen verhalten.
Wir sollten uns diesbezüglich (vielleicht nicht gerade öfftl.) mal austauschen. Wenn ich das Urteil so durchlese, sieht die Sache m.E. nicht besonders gut aus. Ein anwaltlicher Rat ist hier sicher erforderlich.
Es geht eine PN an Goofykaterle.

Danke und Gruß

protestbw:
Mir ist auch das gerichtliche Mahnverfahren in diesem Zusammenhang angedroht worden. Zwei Fragen, die vielleicht zur Klärung helfen:

1) In den FAQ habe ich folgenden Passus gefunden: \"Nehmen Sie unter Hinweis auf § 315 BGB nur Zahlungen auf der Grundlage der akzeptierten Preise an den Versorger vor, fehlt mangels Fälligkeit der darüber hinausgehenden Preisforderung die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides.  ... Wenn Ihnen also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, zahlen Sie diese nicht und weisen Sie den Versorger auf den Irrtum hin.\"
Gilt das so? Und zu welchem Zeitpunkt erkläre ich das der EnBW?

2) Im Urteil hat das Gericht das Gutachten der EnBW einfach anerkannt. Wie steht es da mit dem Urteil des BGH? Ich zitiere  \"In anderen Gerichtsverfahren versuchen die Versorger, die Billigkeit ihrer Preise durch Gutachten von Wirtschaftsprüfern zu belegen.Das ist aber unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof am 8. Juli 2009 in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az VIII ZR 314/07). Bei den Wirtschaftsprüfungsgutachten handelt es sich um Parteigutachten, die vom Gericht nicht ohne eigene Überzeugungsbildung übernommen werden dürfen. \"
Kann das Amtsgericht entgegen der Rechtssprechung des BGH urteilen?

tangocharly:
@ bolli

mit dem Hassen von Richtern werden Sie auch nicht viel weiter kommen.

Bedenklich ist dennoch, warum sich Amtsrichter diesen Schuh der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen ständig freiwillig anziehen. Und in Ba.-Wü. müssen die Amtsrichter wohl ziemlich kalte Füsse haben, wenn sie ein ihnen vom Bundestag im Juli 2005 hingeworfenes Angebot nicht wahrnehmen, sich solcher Rechtssachen zu entledigen.

Dabei will der Gesetzgeber mit dem § 102 EnWG sicher nicht die Amtsrichter entlasten, sondern sorgt sich um eine einheitliche Rechtsprechung in regionaler Sicht.

Aber, und da ist Ihre Kritik durchaus berechtigt, einen Kaufvertrag nach § 433 BGB abzuhandeln, das lernt der Richter während seines Studium und im Repetitorium, quasi aus dem EffEff.

Dass aber die Lieferung von Gas kein EffEff ist, das zeigt sich einerseits an der gigantischen Fülle von BGH-Entscheidungen zu dieser Thematik und spätestens wenn der Amtsrichter wegen einer \"popeligen\" Kaufpreisforderung für Gas in seiner Akte bereits bei Blatt 400 angelangt ist, dann müsste auch dem letzten Baden-Württemberger ein Licht aufgegangen sein.

Apropos:
Wenn der Amtsrichter beim Lesen des EnWG von § 1 bis § 102 angelangt ist und dann frustriert feststellen muß, dass dort nirgendwo steht:


--- Zitat ---\"Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen\"
--- Ende Zitat ---

so läßt sich zwar nachvollziehen, warum er zu dem Ergebnis gelangt, die Anspruchsgrundlage findet sich nicht im EnWG.

Aber wenn er dann die Rechtsprechung des VIII. BGH-Senats gelesen hat und dort feststellen muß, dass sich die essentia negotii aus dem Gesetz ergibt - ja was denn, potztausend, wo muß er denn dann den \"vereinbarten Kaufpreis\" suchen, also die Anspruchsgrundlage.

Wenn der Amtsrichter dann wieder seinen Blick in § 433 Abs. 2 BGB lenkt, ja verflixt, da steht ja auch wieder nix von Preisanpassung und von Vereinbarung einer solchen (oder gar von einem \"Sockelpreis\", der dann wieder vereinbart ist, aber doch nicht vereinbart wurde, sprich: besprochen, verhandelt, fixiert, etc.).

Also, @nomos hat das ja schon auf den Punkt gebracht: Ba.-Wü liegt unweit vom Südpol.
Aber warum nur ..........

Cremer:
Der Sachverstand der Richterin läßt zu wünschen übrig.

Sie war den Zeugen viel zu hörig, siehe Seite 7 bis 10

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