Energiepreis-Protest > EnBW

Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???

<< < (22/24) > >>

bolli:
Es verjährt keine Klagefrist sondern der Hemmungsgrund für die Unterbrechung der Verjährungsfrist, der durch den Mahnbescheid gem. § 204 Abs 1 Nr. eingetreten ist, fällt weg.

Gem. § 204 Abs 2 BGB endet diese Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Dabei kommt es auf die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle an. Wenn also irgendwelche Schriftsätze angefordert werden und dadurch eine Verzögerung entsteht, tritt dieser Wegfall der Hemmung nicht ein.

Im übrigen wird beim Wegfall der Hemmung die Frist danach nur wieder im ursprünglichen Zeitpunkt in Gang gesetzt und beginnt nicht von vorne. Wenn also der Versorger 4 Wochen vor Eintritt der Verjährung einen Mahnbescheid beantragt hat und diesen dann 8 Monate nichts weiter passiert (außer das der Empfänger des Mahnbescheids seinen Widerspruch erhoben hat und das Gericht dieses dem Antragsteller für den Mahnbescheid mitgeteilt hat, könnte durchaus schon die Verjährung eingetreten sein, da die 6-Monatsfrist mit der Mitteilung an den Antragsteller für den Mahnbescheid (Versorger) zu laufen begann. Wenn dann nach 6 Monaten nichts erfolgt ist (Klageerhebung), läuft der restliche Monat der ursprünglichen Verjährungsfrist ab und der Zug ist abgefahren.

herr_mueller:
Die Berufungsverhandlung am Landgericht wird am 19. Mai sein. Hoffen wir mal, dass in unserem Sinne entschieden wird...

Einspruch23:
Hallo,

weiß hier jemand, wie die Berufungsverhandlung ausgegangen ist?
Ich habe heute mal wieder Post vom Amtsgericht bekommen. \"Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor. Abgabe ans Amtsgericht hier vor Ort.

Heißt das nun eigentlich, dass Klage erhoben wurde?

Danke für Eure Unterstützung

herr_mueller:
Wie die Berufungsverhandlung ausgegangen ist, weiss ich leider auch nicht, würde mich aber ebefalls interessieren. Ich habe heute das gleiche Schreiben erhalten und möchte mich der Frage anschließen, ob damit nun Klage erhoben worden ist.

RR-E-ft:
Nach der Abgabe an das Streitgericht wird der Antragsteller von dort aufgefordert, den Anspruch zu begründen (Klagebegründung). Ob er einer solchen Aufforderung nachkommt, bleibt abzuwarten.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln