Energiepreis-Protest > EnBW

Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???

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Cremer:
Anbieterwechsel ist zur zeit nicht unbedingt ratsam.

Widerspruch gegen den Mahnbeschied einlegen und abwarten.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Cremer
Anbieterwechsel ist zur zeit nicht unbedingt ratsam.

Widerspruch gegen den Mahnbeschied einlegen und abwarten.
--- Ende Zitat ---

Worauf stützt sich denn die Aussage \"Anbieterwechsel ist zur Zeit nicht unbedingt ratsam.\"?

Ob ein Anbieterwechsel ratsam ist, hängt auch davon ab, welchen Preis man ggf. als Tarifkunde zuletzt unwidersprochen gezahlt hatte und ob derzeit Anbieter da sind, die vor Ort eine Versorgung unter diesem Preis anbieten.

Siehste hier.

Der Anbieterwechsel hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, ob und ggf. wie (vermeintliche) offene Forderungen verfolgt werden.

ex_utz:
Guten Morgen allerseits,


ich habe gestern ebenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten - bei mir sind seit meinem ersten Widerspruch 2005 etwas über 1000 € zusammengekommen.

Ich werde dem Mahnbescheid widersprechen!

In diesem Zusammenhang danke an RR-E-ft für den Post zum Thema Umgang mit teuren Gutachten - das schien mir ein Fallstrick zu sein, der mich doch kurz schwanken ließ.

Auch wenn ich in der bisherigen Kommunikation mit den EnergieblutsaugernWürttemberg keinen direkten Bezug darauf finden konnte, sondern stets nur Phrasen wie: \"wir geben nur gestiegene Bezugskosten weiter\", so bekräftigt mich doch auch das gestrige BGH-Urteil, das die Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis aufhebt, in meinem Vorhaben.

Wie seht ihr das?


P.S. Da mit einem Widerspruch das Mahnverfahren beendet wird, gehe ich davon aus, dass damit auch die Hemmung der Verjährung aufgehoben wird?

bolli:
@ex_utz
Man sollte insgesamt fein differenzieren, was da gestern entschieden wurde, war zunächst einmal nur, das im Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Verbraucher alleine eine Heizölbindungsklausel nicht zulässig ist.

Weder wurde dort etwas zu dem Vertragsverhältnis zwischen Versorger und dessen Zulieferer gesagt noch wurde ausgeschlossen, dass der Heizölpreis oder genauer formuliert der Ölpreis (nämlich möglicherweise der Rohölpreis) mit ein Preisbildungsfaktor sein darf, halt nur nicht der alleinige.

Ich persönlich sehe in dem Urteil lediglich einen (kleinen) weiteren Baustein im Kunden-Verkäufer-Verhältnis. Aufgrund anderer Urteile haben diese Klauseln aber meines Wissens in aktuellen neueren Verträgen eh keine so große Bedeutung mehr. Inwieweit es auch Auswirkungen auf die Verträge zwischen den Lieferanten und Versorgern hat, wird die Zeit zeigen müssen. RR-E-ft hat dazu HIER ja schon seine Meinung kund getan.
Hier wäre es auf jeden Fall deutlich interessanter, um den Versorgern endlich die Begründung des höheren Preises mit den Langzeitverträgen, die auch an den Ölpreis gekoppelt sind, \"um die Ohren hauen zu können\".

Auch hier hat der BGH zwar schon Entscheidungen zugunsten der Verbraucher getroffen, indem die Versorger sich nicht alleine auf solche Langfristverträge berufen können, jedoch muss an dieser Stelle meines Erachtens noch mehr passieren, da das ganze Geflecht mit einigen Versorgern/Zulieferern auf mehreren Handelsebenen noch zu unübersichtlich ist.

hutti36:
Hallo zusammen,  eine Frage:  Ich habe dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen. Wann verjährt die Klagefrist, die die ENBW einhalten müsste?  Vielen Dank für eine kurze Info.  Viele Grüße

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