Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

Abstimmung

<< < (5/6) > >>

Opferlamm:

--- Zitat ---Original von RuRo

--- Zitat ---Original von mip
Schon gewechselt oder darüber nachgedacht ?
Das hört sich verdammt nach \"höchster Zeit\" an...
Ich bekomme ab diesem Monat Gas & Strom von der EnergenSüd.

--- Ende Zitat ---

Dem kann nur zugestimmt werden. Ob es EnergenSüd oder ein anderer Anbieter sein soll, bleibt der individuellen Prüfung vorbehalten.

Nach den gestrigen Erkenntnissen gehört der Zeitraum, in dem der regionale Grundversorger (Gas) größere Probleme mit der öffentlichen Bekanntgabe hatte, der Vergangenheit an.
--- Ende Zitat ---

Mir gehts immer noch auf das viell. noch bevorstehende Gerichtsverfahren.
Gewechselt bin ich doch schon vor 3 Monaten  :P

mip:
Sorry @opferlamm

hatte ich wohl vergessen.
Aber wenn ein Verfahren tatsächlich kommt,
müssen wir vor dem Gericht eh\' die bekannten Ansätze ins Felde führen...

Ob nun als Sondervertrag bezügl. Preisanpassungsklausel
oder als Tarifkunde ohne öffentlich bekanntgemachte Preisänderungen
und Unbilligkeiteinwand ...

da fehlt dann nur noch ein gewissenhaft arbeitenden Gericht.

RuRo:

--- Zitat ---Original von mip
... oder als Tarifkunde ohne öffentlich bekanntgemachte Preisänderungen
und Unbilligkeiteinwand ...

--- Ende Zitat ---

So nicht. Fehlt es an der öffentlichen Bekanntgabe als formeller Wirksamkeitsvoraussetzung ist Schluss, aus, basta. Wer darüber hinaus ein gesteigertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit hat, mag so argumentieren; Sinn macht es jedenfalls nicht.

RR-E-ft:
@RuRo

Doch es macht Sinn.

Man bestreite i-m-m-a das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, dessen wirksame Ausübung gem. § 315 Abs. 2 BGB = § 4 Abs. 2 AVBGasV und zudem die Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Sonst stellt sich noch am Ende (mit Engelszungen Herr Kollege Dr. Feuring) heraus, dass man Sondervertragskunde war, die Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen wurden, ein bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB (briefliche Mitteilung) wirksam ausgeübt und auch die behauptete Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB nicht bestritten wurde, was dann eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zeitigt. ;(

Die Wege des Herrn sind unerfindlich.

Auf welchem Wege komme ich denn an den nämlichen Wirtschaftsteil der Augsburger Allgemeinen? ;)
Zwar ist Westpresse hier nicht mehr verboten, aber wir haben nicht alle Blätter am Kiosk.  :D

RuRo:
@RR-E-ft

Ist der Kundenstatus nicht geklärt, bin ich Ihrer Meinung. Als Tarifkunde darf man aber mit dem angeführten Mangel zufrieden sein. So hatte ich den Zusammenhang in der ODER-Variante verstanden.


--- Zitat ---Auf welchem Wege komme ich denn an den nämlichen Wirtschaftsteil der Augsburger Allgemeinen?

--- Ende Zitat ---

Auf dem elektronischen, ggf hier für 0,67 EUR: Suchen und finden  ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln