Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ein Gaskunde erhebt gegen eine Preiserhöhung zu Recht die Unbilligkeitseinrede. Der Versorger weigert sich, die Preiserhöhung von sich aus zu korrigieren, stellt dem Kunden auch keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung, damit dieser den billigen Preis selbst berechnen kann. Deshalb ist der Kunde gar nicht in der Lage festzustellen, was er dem Versorger tatsächlich schuldet, und verweigert die Zahlung bis zur Feststellung dessen, was er tatsächlich zu bezahlen hat.
(...)
Der Versorger soll tun und lassen können was er will, und der Kunde hat zu zahlen und ansonsten sein Maul zu halten.
--- Ende Zitat ---

Ein Gaskunde hat keine Anhaltspunkte, ob der geforderte Preis billig ist oder nicht. Um Geld zu sparen behauptet er aber einfach mal die Unbilligkeit. Eine verbindliche Prüfung per Feststellungsklage scheut er aus Kostengründen, da er gar nicht weiss ob er mit seiner Behauptung richtig liegt.

Jetzt fordert er erstmal Beweise. Die kann außergerichtlich natürlich keiner liefern, da er WP Testat und Zeugenaussagen als parteisch nicht anerkennt. Er hofft natürlich am Besten auf Verjährung oder ein gutes Ergebnis im Rechtsstreit mit anderen Kunden von denen er risikolos profitieren kann.

Leider klagt der Versorger nun selbst auf Zahlung. Der Kunde möchte aber von der geforderten Summe genau Null zahlen und beantragt daher Klageabweisung. Sämtlichen Vortrag des EVU bestreitet er mit Nichtwissen und fordert ein \"unabhängiges Gutachten\" zur Preisbilligkeit ein. Das ist leider sehr teuer, aber der Kunde stellt sich das so vor:

1. war der Preis doch billig und die Unbilligkeitseinrede ins Blaue hinein unbegründet möchte er gerne kostenfrei \"sofort\" Anerkennen. Die Gutachterkosten soll dann der Versorger tragen.

2. war der Preis unbillig aber eine Kürzung auf Null zuviel, dann soll die normale Kostenfolge auch bitteschön nur den Versorger treffen, der Kunde möchte auch hier nicht mit verfahrenskosten behelligt werden

3. Sollte der Nachweis vollständig fehlschlagen fühlt sich der Kunde natürlich ganz im Recht, die Kosten trägt auch hier das EVU

Der Kunde fängt also erst einmal den Streit an und im allerschlimmsten Fall zahlt er nur den ohnehin festgesetzten Preis. Und vielleicht verzichtet das EVU ja auch auf die paar Euro - bei dem Kostenrisiko...

reblaus:
@Black
Sie haben noch nicht erklärt, warum es dem EVU unmöglich sein soll, nach der Einrede der Unbilligkeit die Preisfestsetzung auf mögliche Fehler hin zu überprüfen, und falls solche gefunden werden, diese zu beseitigen, bevor man den Kunden verklagt.

Sind die Versorger etwa unfähig dazu, ihre Preise in billiger Weise anzupassen, bzw. eine fehlerhafte Anpassung selbst zu überprüfen? Wenn dem so wäre, sollten sich die betroffenen Unternehmen dann ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht besser in einer Branche suchen, von deren Geschäft sie etwas verstehen?

Immerhin hat sich das EVU vertraglich verpflichtet, seine Preise genau so und nicht anders zu verändern.

Wer Energie verkaufen will, muss Energie verkaufen können. So einfach ist das.

Wer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann ganz gelassen darauf vertrauen, dass der Kunde den Prozess verliert, und die Kosten in voller Höhe zu tragen hat. Ob ein Gutachten 2.000 oder 10.000 Euro kostet, ist dann das Problem des Kunden.

Wie eine Forderung fällig werden kann, die der Höhe nach noch gar nicht bestimmt ist, und vom Zahlungspflichtigen auch gar nicht bestimmt werden kann, ist mir nach wie vor ein Rätsel.

egn:
Das Problem ist doch von Anfang an, dass es keinerlei Transparenz beim Preis gibt.

Dieses Problem gab es in anderen Branchen auch, z.B. bei den Darlehenszinsen für Hypothekendarlehen. Nach einigen negativen Urteilen durch den BGH/BFH haben sich dann die Banken aufgerafft und eine transparente Preisgleitklausel entwickelt. Z.B. werden die Zinsen für ein variables Darlehen einfach an einen für jeden zugänglichen Referenzindex wie den Euribor gekoppelt. Der Kunde kann dann einfach nachvollziehen ob der Zins den er bezahlt dem Referenzindex im gleichen Abstand folgt und gegebenenfalls intervenieren.

Genau was vergleichbares müssen die Energieversorger auch machen. Was spricht dagegen den Strompreis des Kunden an entsprechende Indizes an der Strombörse EEX, und den Gaspreis an die entsprechenden Indizes an der EEX zu binden?

Zusammen mit Vertragslaufzeiten von maximal 1 Jahr wäre das Thema ein für alle Mal gegessen. Jeder könnte überprüfen ob das was er bezahlt dem jeweiligen Index im gleichen Abstand folgt. Und solange es keine Abweichung gibt, gibt es auch keinen Grund für eine Zahlungsverweigerung.

Durch geschickte Einkauf könnte der Energieversorger immer noch durch Optimierung der Produktion/Einkauf zusätzlich Profit machen, aber nicht durch beliebige Erhöhung der Verbraucherpreise. So wird dann auch wirtschaftliches Handeln gefördert.

reblaus:
@egn
Im Prinzip spricht nichts gegen die Preisbindung an einen solchen Marktindex. Hoffentlich vorübergehend sind diese Marktindizes jedoch noch sehr manipulationsanfällig, da ein beliebiger Marktzugang aus dem Ausland zumindest beim Strom an technischen Voraussetzungen scheitert, und die inländischen Produzenten einen solchen Markt manipulieren können.

Das hier diskutierte Problem ist mit den BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009 entstanden. Vorher konnten die Versorger Ihre Beweisführung mit manipulierten WP-Testaten vornehmen. Dieser Weg ist Ihnen vom BGH abgeschnitten worden. Sie sind daher gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse vorzutragen, was Ihnen auch möglich ist, aber die unangenehme Folge hat, dass damit herauskommt, dass die tatsächlichen Verhältnisse weit geringere Preissteigerungen erlaubt haben, als von den Versorgern vorgenommen wurden.

Es ist daher nur folgerichtig, dass die (unredlichen) Versorger alles daran setzen, dass solche Klagen für den Kunden wirtschaftlich völlig unattraktiv werden, um ihre Machenschaften auch weiterhin im Dunkeln betreiben zu können.

Die redlichen Versorger können an einem solchen Vorgehen kein Interesse haben, da dadurch die gesamte Branche in Verruf gerät, was langfristig zu einer Abkehr vom Gas führen dürfte. Sie müssen ein Interesse daran haben, dass sie als ehrbare Kaufleute von den Gaunern und Dieben unterschieden werden können.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
 aber die unangenehme Folge hat, dass damit herauskommt, dass die tatsächlichen Verhältnisse weit geringere Preissteigerungen erlaubt haben, als von den Versorgern vorgenommen wurden.

--- Ende Zitat ---

Wenn das so wäre müßte es ja schon massenhaft Urteile geben, in denen Versorgern unbillige Preise bescheinigt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Großteil der Versorger verliert im Sonderkundenbereich. Dort jedoch nicht wegen \"Unredlichkeit\" sondern wegen schlecht formulierter AGB-Klauseln. Es gibt mittlerweile mehrere Urteile, die im Gegenteil die Billigkeit bestätigen.


--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Sie haben noch nicht erklärt, warum es dem EVU unmöglich sein soll, nach der Einrede der Unbilligkeit die Preisfestsetzung auf mögliche Fehler hin zu überprüfen, und falls solche gefunden werden, diese zu beseitigen, bevor man den Kunden verklagt.
--- Ende Zitat ---

Wer sagt denn so etwas? Ein gut beratenes EVU wird natürlich  intern seine Preisbildung prüfen bevor es Klage erhebt.

Lieber reblaus, mich überrascht mit welcher Oberflächlichkeit und Naivität Sie teilweise an das hier diskutierte Rechtsproblem herangehen. Ihnen sollte doch klar sein, dass für das EVU auch ein nur teilweises Unterliegen gleichfalls nachteilig ist. Auch wenn dem Kunden ein Teil der Gutachterkosten in Rechnung gestellt werden können. Die richtige Schlussfolgerung wäre vielmehr dass ein Teilunterliegen für beide Prozessarteien gleichzeitig unwirtschaftlich ist.

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