Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit

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reblaus:
@Black
Sie haben doch eingeräumt, dass der Versorger eine Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung hat. Dann bezieht sich § 17 GasGVV zumindest auf die Fälle, bei denen diese Pflicht besteht. Das schließt aber logischerweise aus, dass eine Forderung, die aus einer solchen Abrechnung resultiert, aus anderen Gründen früher fällig werden kann, als in § 17 GasGVV vorgeschrieben. Es kann schließlich nur einen Fälligkeitszeitpunkt geben.

Sie verzweifeln nicht nur an den Folgen, die Ihre Theorie verursacht, Sie verzweifeln auch an den Gesetzen, die der Idee entgegen stehen.

Wäre es nicht an der Zeit einzuräumen, dass das AG Pinneberg einfach keinen guten Tag hatte, als es das Urteil fällte?

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
Sie verzweifeln nicht nur an den Folgen, die Ihre Theorie verursacht, Sie verzweifeln auch an den Gesetzen, die der Idee entgegen stehen.

Wäre es nicht an der Zeit einzuräumen, dass das AG Pinneberg einfach keinen guten Tag hatte, als es das Urteil fällte?
--- Ende Zitat ---



Meine \"Theorie\" ist ganz normales Prozessrecht, wie in tausend anderen Fällen auch. Wenn von einer eingeklagten Forderung zumindest ein Teil berechtigt ist, dann gibt es eine anteilige Kostenquote. Dafür braucht es keiner besonderen Theorie, das steht in § 92 ZPO.

Das AG Pinneberg hatte daher auch keinen \"schlechten Tag\" sondern hat ganz langweilig und normal entschieden.

Es sind eher Sie, der aberwitzige Theorien aufstellt warum hier etwas ganz anderes gelten solle. Mal ist es der § 40 EnWG, dann wieder der § 17 GasGVV, dann wieder § 355 HGB aus denen sich etwas anderes ergeben soll. Nur wenn man genauer hinsieht ist dort davon nichts zu finden.

Was Sie den Leuten hier verkaufen wollen findet sich nicht im Gesetz und wäre eine absolute Abweichung von den üblichen Prinzipien des Zivilprozesses.

reblaus:
@Black
Wobei Ihr Problem immer noch nicht gelöst wäre, wenn ich meine \"aberwitzigen Theorien\" gar nicht geäußert hätte. Denn da gibt es ja noch den X. Zivilsenat beim BGH, der die gleiche \"Irrlehre\" nur bezogen auf die Abfallentsorgung geradezu notorisch ebenso vertritt.

Dass Sie mit RR-E-ft noch keine Diskussion darüber begonnen haben, ob der VIII. oder der X. Zivilsenat der unfähigere sei, verwundert mich.

Nur noch mal als Zusammenfassung.

Ein Gaskunde erhebt gegen eine Preiserhöhung zu Recht die Unbilligkeitseinrede. Der Versorger weigert sich, die Preiserhöhung von sich aus zu korrigieren, stellt dem Kunden auch keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung, damit dieser den billigen Preis selbst berechnen kann. Deshalb ist der Kunde gar nicht in der Lage festzustellen, was er dem Versorger tatsächlich schuldet, und verweigert die Zahlung bis zur Feststellung dessen, was er tatsächlich zu bezahlen hat.

Damit hat er sich nach Ihrer Ansicht ins Unrecht gesetzt, weil er verpflichtet gewesen wäre, den Vertragsbruch des Versorgers hinzunehmen und notfalls einen zu hohen Betrag hätte zahlen müssen. Diesen kann er schließlich über einen Rückforderungsprozess wieder zurückholen (wenn der Versorger bis dahin nicht insolvent ist).

Nicht nur dass Sie das als einen ganz üblichen Vorgang des deutschen Zivilrechts (es ging hier keine Sekunde um Prozessrecht) halten, Sie wollen uns hier weismachen, dass das ein ganz alltäglicher Vorgang wäre, der jedem anderen Verbraucher bei jedem anderen Geschäft auch drohen könnte.

Ihre Vorstellungen haben mit der Realität nicht das geringste zu tun, und entspringen einem einzigen Wunsch:

Der Versorger soll tun und lassen können was er will, und der Kunde hat zu zahlen und ansonsten sein Maul zu halten.

RR-E-ft:
Da scheint wieder einmal ein sachlicher Beitrag augesprochen gelungen zu sein.  :rolleyes:

reblaus:
@RR-E-ft
Beschweren Sie sich nicht. Sie sind das große Vorbild in diesem Forum, der ins Unsachliche und polemische abgleitet, wenn ihm die Sachargumente ausgehen. In parteiischer Rechtsauslegung stehen Sie Black in nichts nach.

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